Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2024 . Seite: 175
1. § 6 Abs. 5 S. 3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist. 2. Der Gesetzg ...

Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2024 . Seite: 191
Ende März 2024 hat der Gesetzgeber das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Bei den Änderungen der Abschreibungsmöglichkeiten stehen im Praxisfokus die Einführung einer degressiven Gebäudeabschreibung  sowie die Ausweitung der Sonderabsc ...

Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
Jahrgang: 2024 . Seite: 211
Für den beabsichtigten Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft, in deren Gesamthandsvermögen sich Photovoltaikanlagen befinden, kann kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. BFH-Beschl. v. 7.12.2023 - IV R 11/21, BFH/NV 2024, 283 I. Vorbemerkungen 1. Allgemeines Zur Förderung von Investitionen durch kleinere und mittl ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2024 . Seite: 233
1. Erwirbt der Gesellschafter eine Genussrechtsforderung gegen die Personengesellschaft unter Nennwert und verzichtet er im Anschluss auf den die Anschaffungskosten übersteigenden Teil der Forderung, entsteht im Gesamthand ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2024 . Seite: 247
Der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer Erbengemeinschaft führt nicht zur anteiligen Anschaffung eines zum Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gehörenden Grundstücks (Änderung der Rechtsprechung sowie entgegen Schreiben d ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2024 . Seite: 259
1. Die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn erst diese Kapitalbeteiligung den Kommanditisten in die Lage versetzt, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Sie ist hingegen nicht funktional wesentlich, wenn im Einz ...

AktStR: Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg, 2024 S. 271: Neuregelung der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34 a EStG ab VZ 2024 Neuregelung der Thesaurierungsbesteuerung nach § 34 a EStG ab VZ 2024 Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg Jahrgang: 2024 . Seite: 271 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.3.2024  wurde die sog. Thesaurierungsbesteuerung nach § 34 a EStG mit Wirkung für den VZ 2024  in wesentlichen Punkten überarbeitet. Die nachfolgende Darstellung zeigt die sich dadurch ergebenden neuen Gestaltungsoptionen und -risiken auf. I. Vorbemerkungen 1. Unternehmenssteuerreform 2008 Durch das UntStRefG 2008  wurde die Thesaurierungsbelastung für KapG zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit durch Reduzierung des KSt-Satzes von 25 % auf 15 % sowie der GewSt-Messzahl von 5 % auf 3,5 % ab dem VZ bzw. Erhebungszeitraum 2008 je nach GewSt-Satz auf rd. 30 % (bei einem Hebesatz i.H.v. 400 %: 29,83 %) und damit deutlich reduziert (bis VZ 2007: rd. 38,65 %). Unter Einbeziehung der Ausschüttungsbelastung  (25 % zzgl. SolZ  ) beträgt die Gesamtbelastung je nach GewSt-Hebesatz seitdem rd. 48 % .  Im Zuge dieser Neuregelung wurde § 34 a EStG - ebenfalls ab dem VZ 2008 - eingeführt. Diese Begünstigung von thesaurierten Gewinnen sollte dazu führen, dass die ertragstarken und im internationalen Wettbewerb stehenden Personenunternehmen ähnlich günstige Thesaurierungsbedingungen vorfinden wie KapG und deren Investitionsmöglichkeiten ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital verbessert werden.  Dazu wird der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, den der Stpfl. im Wirtschaftsjahr nicht entnommen hat, auf Antrag nicht mehr dem (höheren) persönlichen progressiven Steuersatz des Stpfl., sondern lediglich einem ermäßigten Steuersatz i.H.v. 28,25 % zzgl. SolZ auf die durch die Anrechnung der GewSt verminderten ESt (Thesaurierungsbelastung: 29,0 %, verbleibender Gewinn: 71,0 %) unterliegen. Soweit der begünstigt besteuerte Gewinn in späteren Jahren vom Stpfl. entnommen wird, erfolgt insoweit eine Nachversteuerung i.H.v. 25 % zzgl. SolZ (zusätzliche Belastung auf 71,0 % = 18,73 %). Die Gesamtbelastung unter Annahme einer Vollanrechnung der GewSt nach § 35 EStG beträgt damit - etwas weniger als bei einer KapG - rd. 47,7 % und ist grds. wie bei einer KapG unabhängig vom persönlichen ESt-Steuersatz. 2. Reform des § 34 a EStG ab VZ 2024 Nachfolgend sollen die Neuregelungen des § 34 a EStG durch das Wachstumschancengesetz und die sich daraus ergebenden Gestaltungsoptionen und -risiken dargestellt werden. Die allgemeinen Voraussetzungen: Gewinneinkünfte i.S.d. §§ 13, 15, 18 EStG Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG bei Mitunternehmeranteilen zusätzlich mehr als 10 % oder mehr als 10.000 EUR Gewinnanteil Ausnahme, soweit Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden oder Gewinne i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG vorliegen sind dabei unverändert geblieben. Hinsichtlich der ggü. der bisherigen Regelung unveränderten Fragestellungen wird auf das BMF-Schr. v. 11.8.2008  verwiesen. Mit einer Überarbeitung des Schreibens in Bezug auf die nachfolgenden Neuregelungen ist zu rechnen. II. Neuregelungen durch das Wachstumschancengesetz  1. Vorbemerkungen zu den Belastungsberechnungen Aus Vereinfachungsgründen wird in den nachfolgenden Berechnungen zunächst davon ausgegangen, dass der Mandant durch sein übriges Einkommen bzw. der nicht für die Thesaurierungsbesteuerung in Betracht kommenden Gewinnanteilen den ESt-Steuersatz i.H.v. 45 % erreicht hat  und damit sowohl die Freigrenze  als auch die Gleitzone  für den SolZ überschritten ist. Der zugrunde gelegte GewSt-Hebesatz soll 400 % betragen, sodass es nach § 35 EStG zu einer Vollanrechnung der GewSt auf die ESt kommt. Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG wird aus Vereinfachungsgründen ebenso wie evtl. Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG vernachlässigt.  Beratungshinweis: ESt-Tarif 2024 Die Berechnungen basieren auf der Rechtslage Stand April 2024. Nachdem der Bundesfinanzminister im März 2024 ggü. der Deutschen Presseagentur eine Erhöhung des Grundfreibetrags bereits für das laufende Jahr angekündigt hat, ist auch eine Veränderung des Steuertarifs bzw. der Freigrenze für den SolZ nicht ausgeschlossen. Mit konkreten Gesetzesentwürfen ist jedoch frühestens im Herbst 2024 zu rechnen. 2. Bemessungsgrundlage - § 34 a Abs. 2 EStG a) § 34 a Abs. 2 EStG a.F. - ein systematischer Mangel Die max. BMG für den Steuersatz i.H.v. 28,25 % wurde seit dem VZ 2008 unverändert auf der Basis des Steuerbilanzgewinns wie folgt definiert: „Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist der nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres.“  Durch das Abstellen auf den Steuerbilanzgewinn sowie der Kürzung um einen positiven Entnahmeüberschuss ergeben sich zwei wesentliche Unterschiede zwischen der Thesaurierungsbesteuerung einer KapG und einem Personenunternehmen: Zum einen kann der steuerpflichtige Gewinn, soweit er durch außerbilanzielle Hinzurechnungen nichtabziehbarer Betriebsausgaben (insb. der GewSt ) ggü. dem Steuerbilanzgewinn zu erhöhen ist, nicht nach § 34 a EStG begünstigt besteuert werden. Zum anderen reduziert eine evtl. Entnahme der ESt-Belastung, soweit es dadurch zu einem Entnahmeüberschuss kommt, den begünstigten Gewinn, während sowohl die GewSt- als auch die KSt-Belastung bei einer KapG der günstigen Thesaurierungsbesteuerung auf der ersten Stufe unterliegt. Kommt es nicht zu einem Entnahmeüberschuss und liegen neben der GewSt keine weiteren nichtabziehbaren Betriebsausgaben vor, beträgt die Thesaurierungsbelastung bei max. Anwendung des § 34 a EStG bereits rd. 31,9 % statt 29,8 %. Durch Entnahme der ESt-Belastung  kann sich ein weiterer Anstieg der Thesaurierungsbelastung auf über 35 % ergeben. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, ähnlich günstige Thesaurierungsbedingungen zu schaffen, ist damit grds. verfehlt worden. Die Bestimmung der BMG auf der Basis des Steuerbilanzgewinns muss m.E. als Systemfehler des § 34 a EStG in der bisherigen Fassung bezeichnet werden. Durch die Änderung des § 34 a Abs. 2 EStG durch das Wachstumschancengesetz wird nach nunmehr 16 Jahren seit Einführung des § 34 a EStG Abhilfe geschaffen. b) § 34 a Abs. 2 EStG i.d.F. ab VZ 2024 Die max. BMG für den Steuersatz i.H.v. 28,25 % wird ab VZ 2024  gem. § 34 a Abs. 2 EStG wie folgt neu definiert: „Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist der nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres vermehrt um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres. Entnahmen für die Zahlung der Einkommensteuer nach Absatz 1 Satz 1 und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlages bleiben außer Ansatz. Entnahmen gelten vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des darauf entfallenden Solidaritätszuschlags als zur Zahlung dieser Beträge verwendet.“  Der begünstigungsfähige Gewinn wird um die gezahlte GewSt und die Beträge, die zur Zahlung der ESt/SolZ nach § 34 a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht, sodass künftig ein deutlich höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung steht. Besonders hervorzuheben ist dabei die Verwendungsfiktion des § 34 a Abs. 2 S. 2 EStG: Danach muss kein Nachweis über die tatsächliche Verwendung von Entnahmen zur Tilgung der ESt bzw. des SolZ erfolgen. Vielmehr wird unterstellt, dass Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der ESt zzgl. SolZ als zur Zahlung dieser Beträge verwendet gelten. Beratungshinweis: Übrige außerbilanzielle Gewinnkorrekturen Durch die Neuregelung ist die BMG für die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34 a EStG erheblich verbessert worden und dürfte in vielen Fällen annähernd derjenigen für die Thesaurierungsbesteuerung einer KapG entsprechen. Ein Unterschied ergibt sich jedoch weiterhin hinsichtlich der übrigen außerbilanziellen Gewinnkorrekturen. Nichtabziehbare Betriebsausgaben insb. i.S.d. § 4 Abs. 4a, Abs. 5, § 4 h EStG sind damit unverändert nicht der Begünstigung des § 34 a EStG zugänglich. Zu beachten ist, dass die nach § 4 Nr. 5 b EStG nicht abziehbaren Nebenleistungen zur GewSt wie Zinsen, Verspätungs- sowie Säumniszuschlag nicht zur Ermittlung der BMG hinzugerechnet werden. Auch die Nebenleistungen zur ESt können einen schädlichen Entnahmeüberschuss auslösen bzw. erhöhen. Die Begründung des Gesetzgebers , es handele sich bei den weiteren außerbilanziellen Gewinnkorrekturen im Gegensatz zur GewSt nicht um eine öffentliche Abgabe, sodass eine unterschiedliche Beurteilung zulässig sei, überzeugt m.E. nicht. Die übrigen außerbilanziellen Korrekturen dürften in vielen praktischen Fällen jedoch nicht ins Gewicht fallen. 3. Antragstellung und -rücknahme Der Antrag auf Anwendung des § 34 a Abs. 1 S. 1 EStG ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil für jeden VZ gesondert bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen. Bei einer PersG ist es also nicht das für die gesonderte Feststellung zuständige, sondern das für den jeweiligen Gesellschafter zuständige Finanzamt. Nach den Ausführungen des BMF, der Antrag sei grds. bei Abgabe der ESt-Erklärung zu stellen, ist missverständlich.  Tatsächlich gelten die allgemeinen Grundsätze zur Ausübung von Wahlrechten, da § 34 a EStG insoweit anders als z.B. § 32 d Abs. 2 Nr. 3 S. 4 EStG keine Einschränkung enthält. Das Wahlrecht kann daher bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit und damit i.R.e. Rechtsbehelfs- oder Klageverfahrens sowie darüber hinaus bis zur Festsetzungsverjährung z.B. i.R.d. § 164 AO oder nach Maßgabe des § 177 AO ausgeübt werden.  Die ganz oder teilweise Rücknahme des einmal ausgeübten Wahlrechts ist ebenfalls nach den o.g. Grundsätzen möglich. Darüber wird es durch § 34 a Abs. 1 S. 5 EStG ermöglicht, den Antrag auch noch bis zur Unanfechtbarkeit des ESt-Bescheids für den nächsten VZ ganz oder teilweise zurückzunehmen. Sollte sich im Folgejahr bereits ein Nachversteuerungsbetrag ergeben und erweist sich die Ausübung des Wahlrechts dadurch als wirtschaftlich nachteilig, so kann damit eine entsprechende Korrektur erfolgen. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den nächsten VZ abgelaufen ist.  Durch das Wachstumschancengesetz hat sich insoweit keine Änderung ergeben - eine Neuerung ergibt sich jedoch hinsichtlich der Folgewirkungen. Beratungshinweis: Keine rückwirkende Verzinsung Die Ausübung eines Wahlrechtes ist kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, sodass sich der Zinslauf nach den allgemeinen Regelungen des § 233 a Abs. 2 AO bestimmt und grds. 15 Monate nach Ablauf des VZ, für den das Wahlrecht ausgeübt wird, beginnt. § 233 a Nr. 2 a AO  kommt (bisher) nicht zur Anwendung. Durch die rückwirkende erstmalige Ausübung des Wahlrechts kann damit eine erhebliche Verzinsung zugunsten des Mandanten erreicht werden. Wurde die ESt-Erklärung für das Jahr 2018 z.B. im Jahr 2020 abgegeben und steht der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung , kann das Wahlrecht noch bis zum 31.12.2024  ausgeübt werden. Ergeht der geänderte Steuerbescheid dann z.B. im Januar 2025, beträgt die Verzinsung vom 1.4.2020 - 31.12.2024 immerhin 57 Monate x 0,15 % = 8,55 %. Gleiches gilt allerdings entsprechend bei der Rücknahme eines Antrags für die dadurch ausgelöste Nachzahlung. Zur Vermeidung entsprechender Gestaltungsmöglichkeiten bei nachträglicher Antragsstellung wird aufgrund einer Änderung durch das Wachstumschancengesetz nunmehr auf die Anwendung von § 233 a Nr. 2 a AO verwiesen.  Da die Neuregelung erstmals für den VZ 2024 anzuwenden ist , bleibt es für die VZ bis einschl. 2023 weiterhin bei einer rückwirkenden Verzinsung eines durch § 34 a EStG nachträglich ausgelösten Erstattungs- und Nachzahlungsbetrages. 4. Nachversteuerungsbetrag Die Regelungen zur Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrags  und des sog. Nachversteuerungsbetrags  sind unverändert geblieben. Der nachversteuerungspflichtige Betrag ergibt sich durch Abzug der Steuerbelastung und des darauf entfallenden SolZ vom auf Antrag nach § 34 a Abs. 1 S. 1 EStG begünstigten Gewinn. Der nachversteuerungspflichtige Betrag ist jährlich fortzuschreiben und gesondert festzustellen.  Ein Nachversteuerungsbetrag ergibt sich, soweit der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen (Entnahmeüberschuss) des Wirtschaftsjahres den Steuerbilanzgewinn überschreitet. Die ESt auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 % und löst nach den allgemeinen Regelungen SolZ aus, sodass u.U. die Freigrenze bzw. die Gleitzone zur Anwendung kommen kann. Anders als zur Ermittlung der BMG nach § 34 a Abs. 2 EStG wird der Steuerbilanzgewinn nicht um die GewSt erhöht und es sind sämtliche Entnahmen - also auch die der ESt-Belastung - zu berücksichtigen.  Beratungshinweis: Nachversteuerung kommt auf jeden Fall! Im Gegensatz zur Besteuerungssystematik bei einer KapG, in der es nur durch tatsächliche Ausschüttungen oder durch Veräußerung der Beteiligung selbst zu einer Besteuerung auf der zweiten Stufe kommt, muss im Bereich des § 34 a EStG dem Mandaten ggü. eindeutig kommuniziert werden, dass es (irgendwann) immer zu einer Auslösung der Nachversteuerung kommt. Neben weiteren Ersatztatbeständen gem. § 34 a Abs. 6 EStG löst die Betriebsveräußerung oder -aufgabe eine volle Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags aus. Damit kommt es auch dann zu einer Nachversteuerung, wenn i.R.e. Betriebsveräußerung bzw. -auflösung ein geringerer Veräußerungspreis erzielt wird bzw. im Rahmen einer Betriebsaufgabe kein Kapital mehr vorhanden ist. Zu bedenken ist in diesen Fällen aber auch, dass - anders als bei einer KapG - regelmäßig verrechenbare Verluste für den Mandanten entstanden sein dürften. Insgesamt ergibt sich damit folgendes Bild im Vergleich zur bisherigen Regelung : VZ 2023 Gewinn vor Steuern: 100.000 EUR GewSt: - 14.000 EUR (3,5 % x 400 %) Steuerbilanzgewinn: 86.000 EUR Entnahme  der ESt zzgl. SolZ: 21.300 EUR Begünstigungsbetrag VZ 2023: 64.700 EUR Darauf 28,25 % ESt: 18.278 EUR Zzgl. 45 % v. 35.300 EUR : 15.885 EUR Summe ESt: 34.163 EUR Abzgl. GewSt-Anrechnung - § 35 EStG: -14.000 EUR Verbleibende zu zahlende ESt: 20.163 EUR Zzgl. 5,5 % SolZ: 1.109 EUR  Gesamtsteuerbelastung (GewSt, ESt, SolZ): 35.272 EUR Die Thesaurierungsbelastung beträgt damit mit rd. 35,3 % fast 6 % mehr als bei einer KapG. nachversteuerungspflichtiger Betrag begünstigter Gewinn: 64.700 EUR abzgl. ESt-Belastung - 18.278 EUR abzgl. 5,5 % SolZ : - 1.005 EUR nachversteuerungspflichtiger Betrag: 45.417 EUR Auf der zweiten Stufe ergibt sich damit eine Steuerbelastung i.H.v. 25 % v. 45.417 EUR = 11.354 EUR zzgl. 624 EUR SolZ = 11.978 EUR. Insgesamt beträgt die Steuerbelastung damit rd. 47,3 %. VZ 2024 Gewinn vor Steuern: 100.000 EUR GewSt: - 14.000 EUR (3,5 % x 400 %) Steuerbilanzgewinn: 86.000 EUR Entnahme der ESt zzgl. SolZ: 15.034 EUR Begünstigungsbetrag VZ 2024: 100.000 EUR  Darauf 28,25 % ESt: 28.250 EUR Abzgl. GewSt-Anrechnung gem. § 35 EStG: -14.000 EUR Verbleibende zu zahlende ESt: 14.250 EUR Zzgl. 5,5 % SolZ: 784 EUR  Gesamtsteuerbelastung (GewSt, ESt, SolZ): 29.034 EUR Die Thesaurierungsbelastung beträgt damit mit rd. 29 % sogar geringfügig weniger (- 0,8 %) als bei einer KapG. Dies liegt darin begründet, dass die Anrechnung der GewSt die Belastung der ESt mit SolZ verringert. nachversteuerungspflichtiger Betrag begünstigter Gewinn: 100.000 EUR abzgl. ESt-Belastung - 28.250 EUR abzgl. 5,5 % SolZ : - 1.554 EUR nachversteuerungspfl. Betrag: 70.196 EUR Auf der zweiten Stufe ergibt sich damit eine Steuerbelastung i.H.v. 25 % v. 70.196 EUR = 17.549 EUR zzgl. 965 EUR SolZ = 18.514 EUR. Insgesamt beträgt die Steuerbelastung damit rd. 47,5 %. 5. Weitere Änderungen a) Unentgeltliche Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG und Einbringungsfälle nach § 24 UmwStG Bereits nach den bisherigen Regelungen führte die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils dazu, dass der nachversteuerungspflichtige Betrag auf den Übernehmer übergeht.  Entsprechend ging auch der nachversteuerungspflichtige Betrag bei einer Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 24 UmwStG zum Buchwert auf den neuen Mitunternehmeranteil über.  Nicht geregelt waren jedoch Übertragungsfälle von Teilbetrieben, Teilen von Mitunternehmeranteilen sowie die unentgeltliche Aufnahme in ein Einzelunternehmen. Hier blieb der gesamte nachversteuerungspflichtige Betrag beim bisherigen (alleinigen) Betriebsinhaber bzw. Mitunternehmer. Diese Regelung war aus Sicht des Gesetzgebers allerdings missbrauchsanfällig: So konnte der bisherige (Mit-)Unternehmer durch Beibehaltung eines geringfügigen Mitunternehmeranteils den nachversteuerungspflichtigen Betrag in voller Höhe behalten. Dies hatte jedoch in vielen Fällen zur Folge, dass aufgrund der Geringfügigkeit des verbleibenden Mitunternehmeranteils beim bisherigen (Mit-)Unternehmer eine Nachversteuerung praktisch unmöglich war. Ab dem VZ 2024 ist nunmehr geregelt, dass in den Fällen einer unentgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen und der unentgeltlichen Teilanteilsübertragung auch der nachversteuerungspflichtige Betrag quotal auf den Rechtsnachfolger übergeht.  Zur Berechnung der Übertragungsquote ist das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens oder das Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft zugrunde zu legen.  Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen Teilmitunternehmeranteile nach § 24 UmwStG zu Buchwerten in eine Mitunternehmerschaft eingebracht werden.  Die Neuregelungen sind mit Blick auf eine KapG m.E. sachgerecht, da auch hier das Ausschüttungspotenzial ganz oder teilweise auf den Übernehmer der Anteile übergeht. Klarstellend regelt § 34 a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 EStG ab VZ 2024, dass bei den Nachversteuerungstatbeständen die zivilrechtliche Anwachsung  im Fall der Unentgeltlichkeit den Fällen der unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG gleichsteht. b) Entgeltliche Übertragungen Eine ähnliche Regelungslücke wie im Bereich der unentgeltlichen (Teil-)Übertragungen gab es bisher auch bei entgeltlichen Übertragungsvorgängen. Bereits seit 2008 regelt § 34 a Abs. 6 Nr. 1 EStG, dass bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe eine Nachversteuerung des gesamten nachversteuerungspflichtigen Betrags vorzunehmen ist. Nicht geregelt war hingegen die entgeltliche Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen oder die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils. Auch hier verblieb der gesamte nachversteuerungspflichtige Betrag beim bisherigen (Mit-)Unternehmer. Anders als in den Fällen der unentgeltlichen Übertragungen konnte es hier aber zu einer (anteiligen) Nachversteuerung aufgrund der Entnahme des Veräußerungserlöses kommen. Ab dem VZ 2024 regelt § 34 a Abs. 6 S. 2 EStG nunmehr, dass eine anteilige Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags auch in Fällen der entgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen oder der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils erfolgen muss. Auf eine Entnahme des Veräußerungserlöses kommt es damit nicht mehr an. c) Verfahrensrechtliche Änderung § 34 a Abs. 11 EStG a.F. ermöglichte schon bisher die Änderung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags bei Änderung des ESt-Bescheids. Durch das Wachstumschancengesetz wird auch eine Änderungsmöglichkeit in die andere Richtung ergänzt, sodass bei Änderungen der gesonderten Feststellung hinsichtlich der Höhe des nachversteuerungspflichtigen Betrags auch eine Anpassung der Nachversteuerung im bestandskräftigen ESt-Bescheid möglich ist.  6. Vor- und Nachteile der Thesaurierungsbesteuerung a) Allgemeines Wie die obige Berechnung für den VZ 2024 zeigt, beträgt die Steuerbelastung bei Anwendung des § 34 a EStG und Berücksichtigung der Nachbesteuerung unabhängig vom persönlichen Steuersatz insgesamt rd. 47,5 %. Sie ist damit im Normalfall höher als die Steuerbelastung bei Anwendung der Regelbesteuerung. Die jeweilige Mehrbelastung ist abhängig vom persönlichen Steuersatz. Dem Nachteil der Mehrbelastung steht ein temporärer Liquiditätsvorteil gegenüber. Die Steuerbelastung einschl. GewSt und SolZ beträgt bei einem persönlichen Steuersatz i.H.v. 45 % insgesamt 46,7 %  und damit nur 0,8 % mehr als bei Anwendung des § 34 a EStG. Dagegen steht ein temporärer Liquiditätsvorteil zwischen der Besteuerung auf der ersten Stufe ggü. der Regelbesteuerung i.H.v. 17,7 %. Bei einem persönlichen Steuersatz i.H.v. 42 % ergibt sich bei Anwendung der Regelbesteuerung eine Gesamtbelastung i.H.v. rd. 43,5 %, sodass die Mehrbelastung bereits bei 4 % liegt. Gleichzeitig reduziert sich der temporäre Liquiditätsvorteil auf nur noch 14,5 %. Beratungshinweis: Liquiditätsvorteil vs. höhere Gesamtbelastung Entscheidend ist der wirtschaftliche Zinsvorteil in Abhängigkeit von der konkreten Finanzierungssituation des Mandanten und die voraussichtliche Dauer bis zur Nachversteuerung. Da bei einem persönlichen Steuersatz i.H.v. 45 % der Liquiditätsvorteil i.H.v. 17,7 % für einen von der Dauer bis zur Nachversteuerung unabhängigen „Zuschlag“ von nur 0,8 % zu haben ist, ist es bei der aktuellen Zinssituation m.E. ein Beratungsfehler, die Anwendung des § 34 a EStG bei einer entsprechenden Steuerbelastung nicht in Betracht zu ziehen und dem Mandanten darzulegen. Der Vorteil dürfte sich bereits nach einem Jahr „rechnen“. Dies gilt insb., soweit Gewinne für Investitionen oder zur betrieblichen Schuldentilgung eingesetzt werden. Der Einsatz von Eigenkapital erscheint in diesen Fällen ggü. dem Einsatz von Fremdkapital vorteilhaft. Da bei Mandanten, die den Steuersatz i.H.v. 45 % erreichen, die Anwendbarkeit des § 7 g EStG wg. Überschreitens der Gewinngrenze oft nicht möglich ist, stellt die Anwendung des § 34 a EStG eine alternative steuerliche Investitionsförderung dar. Ob es sinnvoll ist, betriebliche Kapitalanlagen ggü. privaten Kapitalanlagen vorzuziehen, ist jedoch vor dem Hintergrund der günstigeren Abgeltungsteuer im Privatvermögen zumindest zweifelhaft. Auch im Bereich eines persönlichen Steuersatzes i.H.v. 42 % kann die Nutzung des § 34 a EStG durchaus - je nach Finanzierungssituation des Betriebes - von Vorteil sein. Bei der Annahme einer Zinsersparnis i.H.v. 2,5 % nach Steuern „rechnet“ sich der temporäre Liquiditätsvorteil i.H.v. 14,5 % und einem „Zuschlag“ von 4 % nach rd. 10 Jahren. Insbesondere im Fall der Tilgung betrieblicher Schulden und Investitionen dürfte der Thesaurierungshorizont i.d.R. bis zur evtl. Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebes reichen. Aufgrund der Einbeziehung der GewSt-Belastung in die Thesaurierungsbegünstigung des § 34 a EStG ab VZ 2024 ergibt sich hinsichtlich einer späteren Nachversteuerung ein interessanter Effekt: Da die GewSt abgeflossen ist, steht der Betrag tatsächlich nicht mehr für eine spätere Entnahme zur Verfügung. Tatsächlich handelt es sich also gar nicht um einen thesaurierten Gewinn. Damit kommt eine Nachversteuerung durch eine Überentnahme insoweit gar nicht in Betracht. Zu einer Nachversteuerung kann es insoweit also nur durch einen Ersatztatbestand nach § 34 a Abs. 6 EStG wie z.B. die Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs kommen. Bei Steuersätzen unterhalb von 42 % ist die Anwendung des § 34 a EStG besonders sorgfältig zu prüfen und oftmals ungünstig. b) Vorteile ggü. der KapG bzw. Option nach § 1 a KStG Aus meiner Sicht hat die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34 a EStG ggü. der Besteuerung nach dem KStG zwei herausragende Vorteile: Sie ist nicht zwingend und kann dosiert werden. Insbesondere in wirtschaftlich unsicheren Zeiten ist es äußerst schwierig, die zukünftigen Ergebnisse eines Unternehmens zu prognostizieren. Hat man sich jedoch für die Rechtsform einer KapG entschieden bzw. die Option nach § 1 a KStG ausgeübt, so unterliegt der gesamte Gewinn der zweistufigen Besteuerung. Für den Gewinn, der im Bereich der ESt einer niedrigen Progression unterliegen würde, ist die Besteuerung allerdings gerade nicht vorteilhaft und es muss durch streitanfällige Vergütungsregelungen (z.B. Geschäftsführergehalt) gestaltet werden. Verluste können nicht auf der Ebene des Stpfl. berücksichtigt werden, sondern bleiben auf Ebene des KSt-Subjektes. Die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34 a EStG hingegen bietet die Möglichkeit nur die Gewinnanteile im Spitzensteuersatz begünstigt zu besteuern und in Verlustfällen diese unverändert auf der Ebene des Stpfl. zu verrechnen. Außerdem sind im Falle einer KapG alle Gesellschafter unabhängig von ihrer persönlichen Steuersituation von der zweistufigen Besteuerung betroffen. Bei einer PersG kann jeder Gesellschafter selbst über die Anwendung des § 34 a EStG entscheiden. Als weitere Vorteile sind m.E. die Anwendbarkeit der §§ 6 Abs. 3, Abs. 5 EStG sowie §§ 5, 6, 7 GrEStG zu nennen. Die PersG genießt damit ggü. der KapG eine weitaus höhere Flexibilität im Rahmen von Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern und Grundstücken. Auch i.R.d. vorweggenommenen Erbfolge bietet die Übertragung von Personenunternehmen mehr Gestaltungsmöglichkeiten als die Übertragung von Anteilen an KapG. So sind die Regelungen zu Versorgungsleistungen nach § 10 Nr. 1 a Nr. 2 EStG bei Betrieben und Mitunternehmeranteilen weitaus weniger restriktiv als bei Anteilen an KapG. Während bei der Übertragung von Anteilen i.S.d. § 17 EStG bei teilentgeltlichen Übertragungen die sog. Trennungstheorie zur Anwendung kommt, gilt bei Betrieben und Mitunternehmeranteilen die sog. Einheitstheorie.  Alles in allem eröffnet die Anwendung des § 34 a EStG aus meiner Sicht, die flexible Nutzung beider Steuersysteme - ESt und KSt. Eine vorherige Festlegung in den aktuellen wirtschaftlich schwer zu prognostizierenden Entwicklungen muss gerade nicht erfolgen. Erst mit Blick auf das steuerliche Ergebnis und der bereits bis zur Abgabe der Steuererklärung erhellenden Erkenntnisse kann die Entscheidung zur Anwendung der Thesaurierungsbesteuerung erfolgen. Beratungshinweis: Flexibilität i.R.e. Betriebsprüfung Die Entscheidung über die Ausübung des Wahlrechtes nach § 34 a EStG ist vor allem von der persönlichen Steuersituation des Mandanten abhängig, sodass die zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung maßgeblichen und bekannten Parameter zu berücksichtigen sind. Diese können sich jedoch i.R.e. Betriebsprüfung verändern, sodass sich die Ausübung und Nichtausübung des Wahlrechts später als nachteilig erweist. Aufgrund relativer Freiheit bei der Wahlrechtsausübung wird es i.R.v. Betriebsprüfungen jedoch regelmäßig nach § 164 AO oder zumindest nach § 177 AO („soweit die Änderung reicht“) möglich sein, die Entscheidung zu korrigieren und damit auf ein steuerliches Mehrergebnis nach einer Betriebsprüfung zu reagieren. Eine solche Flexibilität ergibt sich im Bereich einer KapG nicht. Zu einer Verzinsung eines evtl. Mehrergebnisses nach § 233 a AO für VZ ab 2024 kommt es wg. der Anwendung des § 233 a Nr. 2 a AO jedoch trotzdem. Beratungshinweis: Vorteilhaftigkeit mit Blick auf GewSt-Hinzurechnungstatbestände Bei den Berechnungsbeispielen wurde bisher davon ausgegangen, dass der GewSt-Hebesatz 400 % beträgt, sodass es zu einer Vollanrechnung nach § 35 EStG in der Besteuerungssystematik der Personenunternehmen kommt. Im Regelfall dürften die tatsächlich relevanten Hebesätze höher liegen. In diesem Fall ergibt sich insoweit sowohl bei der KapG als auch bei einem Personenunternehmen eine entsprechende höhere Belastung, sodass der Hebesatz auf die Vergleichsberechnungen keinen Einfluss hat. Die geringfügige Vorteilhaftigkeit des Abzugs des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG bei Personenunternehmen dürfte dabei zu vernachlässigen sein (mindernde Wirkung je 10 % „zusätzlichem“ Hebesatz: 86 EUR ). Interessant ist allerdings ein Blick auf Unternehmen, bei denen es strukturell zu maßgeblichen Hinzurechnungstatbeständen i.S.d. § 8 GewStG kommt.  Im Gegensatz zu einer KapG, bei der eine endgültige zusätzliche Belastung ausgelöst wird, erfolgt bei einem Personenunternehmen i.R.d. § 35 EStG eine Anrechnung der Mehrbelastung, die als „kleinen“ Zusatzeffekt die Belastung mit SolZ entsprechend reduziert. Daraus ergibt sich bei Anwendung des § 34 a EStG eine - je nach Umfang der Hinzurechnung - günstigere Thesaurierungsbesteuerung. Beispiel Gewinn vor Steuern: 100.000 EUR, Hinzurechnungen nach § 8 GewStG: 10.000 EUR, GewSt-Hebesatz 400 % - Kapitalgesellschaft - KSt: 15.825 EUR  - GewSt: 15.400 EUR  - Gesamt: 31.225 EUR (31,2%) - Personenunternehmen - GewSt: 15.400 EUR  - ESt: 28.250 EUR  - GewSt-Anr.: 15.400 EUR  - SolZ: 707 EUR  - Gesamt: 28.957 EUR (28,9%) c) Nachteile ggü. der KapG bzw. Option nach § 1 a KStG? Wesentlicher Nachteil der Thesaurierungsbesteuerung des § 34 a EStG ist die sich ggü. der Regelbesteuerung vom individuellen Steuersatz abhängige Mehrbelastung (s.o.). Dies kann aber nicht als Nachteil ggü. der KapG gewertet werden, da die Thesaurierungsbesteuerung nach § 34 a EStG mit einer Gesamtbelastung i.H.v. 47,5 % unter der Gesamtbelastung einer KapG unter Einbeziehung der 2. Stufe i.H.v. 48,3 % liegt. Im Belastungsvergleich „schneidet“ § 34 a EStG damit sogar etwas besser ab. Die bisherigen wesentlichen Kritikpunkte hinsichtlich der BMG nach § 34 a Abs. 2 EStG a.F. sind durch das Wachstumschancengesetz beseitigt worden. Ein verbleibender Kritikpunkt ergibt sich auf den ersten Blick aus der unveränderten Systematik der Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags nach § 34 a Abs. 4 EStG ergebende Verwendungsreihenfolge sein. Da hier der Blick auf das jeweilige Wirtschaftsjahr erfolgt, führt eine Überentnahme unabhängig davon, ob in den vorherigen Wirtschaftsjahren Gewinne stehengelassen wurden, zu einer Nachversteuerung. Insbesondere in Verlustjahren dürfte es damit regelmäßig zur Auslösung einer Nachversteuerung kommen. Ob dies allerdings als Nachteil ggü. einer KapG gesehen werden kann, ist m.E. fraglich, da auch bei einer KapG jede Gewinnausschüttung zur Auslösung der Besteuerung auf der 2. Stufe führt. Auf der Ebene des Personenunternehmens wird die „2. Stufe“ hingegen immer nur ausgelöst, soweit der Entnahmeüberschuss den Gewinn des laufenden Jahres überschreitet. Bei einer geschickten „Entnahmepolitik“, bei der in guten Wirtschaftsjahren Entnahmen so durchgeführt werden, dass der Begünstigungsbetrag nach § 34 a Abs. 2 EStG mit Blick auf die persönliche Steuersituation des Mandanten ausreicht, kann die Notwendigkeit von Entnahmen in schlechten Wirtschaftsjahren vermieden werden. Auch Einlagen zum Ende des Wirtschaftsjahrs können die Nachversteuerung verhindern. Beratungshinweis: Aufwendige Beratung Aus meiner Sicht hat die Thesaurierungsbesteuerung des § 34 a EStG nach der Änderung durch das Wachstumschancengesetz ggü. der KapG keine Nachteile, sondern aufgrund der Flexibilität in der Anwendung erhebliche Vorteile. Die Beratung eines Mandanten i.R.d. Anwendung des § 34 a EStG erweist sich jedoch als äußerst komplex und aufwendig. Sie setzt eine laufende Betrachtung der Gewinnentwicklung und enge Begleitung des Mandats voraus. Die Nutzung der sich im Steuerrecht ergebenden Möglichkeiten ist jedoch gerade originäre Beratungsaufgabe. d) Beispiel: Konkreter Belastungsvergleich A ist ledig und erzielt mit seinem Hamburger  Unternehmen einen Gewinn vor Steuern i.H.v. 150.000 EUR. Für private Zwecke benötigt A 60.000 EUR (Entnahme bzw. Geschäftsführergehalt). Stehen gelassene Gewinne werden zur Tilgung betrieblicher Schulden eingesetzt. Als Sonderausgaben und sonstige Abzüge fallen 10.000 EUR an. Personenunternehmen GewSt: 20.645 EUR  ESt: 48.197 EUR  GewSt-Anrechnung: - 17.570 EUR  SolZ auf verbleibende ESt: 1.487 EUR  Gesamtsteuerbelastung: 52.759 EUR Kapitalgesellschaft ESt: 10.906 EUR  GewSt: 14.805 EUR  KSt einschl. SolZ: 14.243 EUR  Belastung 1. Stufe: 39.954 EUR Belastung 2. Stufe: 16.077 EUR  Gesamtsteuerbelastung: 56.031 EUR Der temporäre Liquiditätsvorteil beträgt damit ggü. der PersG bei Regelbesteuerung absolut 12.805 EUR und relativ nur rd. 8,5 % bei einer insgesamt absolut um 3.272 EUR und relativ  um 2,2 % höheren Steuerbelastung. Die dosierte Anwendung des § 34 a EStG bis zum Grenzsteuersatz i.H.v. 42 %  im Bereich des Personenunternehmens ergibt folgendes Bild: Personenunternehmen mit teilweiser Anwendung § 34 a EStG GewSt unverändert: 20.645 EUR  § 34 a EStG für 73.240 EUR: 20.690 EUR  (nur ESt) ESt auf verbleibendes zvE: 17.437 EUR  (nur ESt) GewSt-Anrechnung: - 17.570 EUR  SolZ auf ESt: 289 EUR  Steuerbelastung 1. Stufe: 41.491 EUR Steuerbelastung 2. Stufe:  13.560 EUR Gesamtsteuerbelastung: 55.051 EUR Die Gesamtbelastung ggü. der KapG liegt absolut bei 980 EUR weniger und relativ bei 0,6 % weniger. Dennoch kann ggü. der „normalen“ Besteuerung als Personenunternehmen auf der ersten Stufe ein temporärer Liquiditätsvorteil i.H.v. 11.268 EUR (relativ: 7,5 %) erreicht werden. Die Mehrbelastung durch Anwendung des § 34 a EStG beträgt absolut 2.292 EUR und relativ   1,5 %.      Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024, BGBl I 2024 Nr. 108       § 52 Abs. 34 S. 3 EStG       Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912       Bei Anwendung der Abgeltungssteuer nach § 32 d Abs. 1 EStG, abweichende Belastung bei Anteilen im Betriebsvermögen bzw. Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG       § 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG       Bei einem Hebesatz i.H.v. 400 % : 48,33 %       BT-Drucks. 16/4841 v. 27.3.2007       BMF-Schr. v. 11.8.2008 - IV C 6 --S 2290a/07/10001, BStBl I 2008, 838       Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024, BGBl I 2024 Nr. 108       Für den VZ 2024: ab einem zvE i.H.v. 277.826 EUR (Einzelveranlagung) / 555.652 EUR (Zusammenveranlagung), vgl. § 32 a Abs. 1 S. 2 Nr. 5, Abs. 5 EStG       Für den VZ 2024: 18.130 EUR (Einzelveranlagung)/36.260 EUR (Zusammenveranlagung) tarifliche ESt vermindert um die ESt nach § 32 d Abs. 3 und 4 EStG (diese unterliegt grds. dem SolZ), vgl. § 3 Abs. 3 S. 1 SolzG       § 4 S. 2 SolzG       Zu den Einflüssen des Freibetrags sowie von Hinzurechnungstatbeständen bei der GewSt vgl. 6.b       § 34 a Abs. 2 EStG a.F.       § 4 Nr. 5 b EStG       Durch Entnahme der ESt-Belastung ergibt sich eine Wechselwirkung: Das Thesaurierungsvolumen wird weiter reduziert und erhöht damit die ESt-Belastung, sodass sich der Entnahmebedarf entsprechend erhöht.       § 52 Abs. 34 S. 3 EStG       Hervorhebungen durch den Verfasser       BT-Drucks. 20/8628 v. 2.10.2023 Seite 125       BMF-Schr. v. 11.8.2008 - IV C 6 - S 2290a/07/10001, BStBl I 2008, 838, Rz 7       Zur Ausübung von Wahlrechten vgl. auch Krohn, AktStR 2023, 429       § 34 a Abs. 1 S. 6 EStG       Abweichender Beginn des Zinslaufs bei rückwirkenden Ereignissen oder Verlustabzügen erst 15 Monate nach Ablauf des VZ des rückwirkenden Ereignisses bzw. der Verlustentstehung.       § 164 AO       Eintritt der Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2024, §§ 169 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO       § 34 a Abs. 1 S. 3 EStG       § 52 Abs. 34 S. 3 EStG       § 34 a Abs. 3 EStG       § 34 a Abs. 4 EStG       Weiterführend BMF-Schr. v. 11.8.2008 - IV C 6 - S 2290a/07/10001, BStBl I 2008, 838, Rz 29       Zu der sich daraus ergebenden Verwendungsreihenfolge, vgl. BMF-Schr. v. 11.8.2008 - IV C 6 - S 2290a/07/10001, BStBl I 2008, 838, Rz 7       Aus Vereinfachungsgründen wurde kaufmännisch auf- bzw. abgerundet       Entnahmebedarf näherungsweise berechnet       Nicht nach § 34 a EStG begünstigter Teil des steuerpflichtigen Gewinns       Aus Vereinfachungsgründen auf volle EUR aufgerundet.       28,25 % v. 64.700 EUR = 18.278 EUR zzgl. 5,5 % SolZ - dieser ist unabhängig von der tatsächlichen Belastung mit SolZ zu berücksichtigen, Ley, KöSDI 2007, 15737 - dies entspricht auch der aktuellen Berechnung durch DATEV und die FinVerw       Die GewSt ist wieder hinzuzurechnen und die Entnahme der ESt-/SolZ-Belastung ist als unschädliche Entnahme unbeachtlich.       Aus Vereinfachungsgründen auf volle EUR aufgerundet.       Der SolZ wird unabhängig von der Steuerermäßigung nach § 35 EStG zur Ermittlung des nachversteuerungspflichtigen Betrags mit 5,5 % auf die gesamte ESt abgezogen.       § 34 Abs. 7 S. 1 EStG a.F.       § 34 Abs. 7 S. 2 EStG a.F.       § 34 a Abs. 7 S. 2 EStG       § 34 a Abs. 7 S. 3 EStG       § 34 a Abs. 7 S. 4 EStG       § 738 BGB       § 34 a Abs. 11 S. 4 f. EStG       Zu beachten ist auch hier die Reduzierung der SolZ-Belastung aufgrund der Anrechnung der GewSt.       Vgl. hierzu BMF-Schr. 13.1.1993 - IV B 3 - S 2190-37/92, BStBl I 1993, 80       Reduzierter GewSt-Messbetrag: 24.500 EUR x 3,5 % = 857,50 EUR x 10 %       Zu den Auswirkungen der Hinzurechnungen bei der GewSt vgl. auch Kaminski, AktStR 2024, 63       15 % v. 100.000 EUR zzgl. 5,5 % SolZ       400 % v. (3,5 % v. 110.000 EUR = 3.850 EUR)       400 % v. (3,5 % v. 110.000 EUR = 3.850 EUR)       28,25 % v. 100.000 EUR       4,0 x 3.850 EUR       5,5 % v. (28.250 EUR ./. 15.400 EUR = 12.850 EUR)       Gewerbesteuer-Hebesatz: 470 %       3,5 % v. (150.000 ./. 24.500) = 4.392,50 EUR x 470 %       zvE 150.000 EUR ./. 10.000 EUR = 140.000 EUR, § 32 a Abs. 1 EStG       4,0 x 4.392,50 EUR, § 35 EStG       SolZ innerhalb der Gleitzone max. 11,9 % v. (30.627 EUR ./. 18.130 EUR), § 4 S. 1 SolzG       zvE 60.000 EUR ./. 10.000 EUR = 50.000 EUR, § 32 a EStG, SolZ unter der Freigrenze, § 3 Abs. 1 SolzG       3,5 % v. (150.000 EUR ./. 60.000 EUR) = 3.150 EUR x 470 %       zvE 150.000 EUR ./. 60.000 EUR = 90.000 EUR, § 23 Abs. 1 KStG, § 3 SolZG       Verbleibender JÜ/ausschüttbarer Gewinn: (90.000 EUR ./. 14.805 EUR GewSt ./. 14.243 EUR KSt/SolZ) x 25 % zzgl. SolZ       Verhältnis zum Gewinn vor Steuern i.H.v. 150.000 EUR       Dieser beginnt bei Einzelveranlagung im VZ 2024 ab einen z.v.E. i.H.v. 66.761 EUR, § 32 a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG       3,5 % v. (150.000 EUR ./. 24.500 EUR) = 4.392,50 EUR x 470 %       28,25% v. 73.240 EUR       140.000 EUR ./. 73.240 EUR = 66.760 EUR, § 32 a Abs. 1 EStG       4,0 x 4.392,50 EUR, § 35 EStG       ESt: 20.645 EUR zzgl. 17.437 EUR abzgl. GewSt-Anrechnung 17.570 EUR = 20.557 EUR, SolZ innerhalb der Gleitzone max. 11,9 % v. (20.557 EUR ./. 18.130 EUR)       73.240 EUR ./. 20.690 EUR ESt-Belastung ./. SolZ auf ESt-Belastung 1.138 EUR = 51.412 EUR x 25 % zzgl. SolZ       Verhältnis zum Gewinn vor Steuern i.H.v. 150.000 EUR