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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2017 . Seite: 199
1. Leistet der ArbN an den ArbG für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. 2. Nichts anderes g ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2017 . Seite: 213
1. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b S. 2 EStG in seiner Person vorliegen (Änderung der Re ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2017 . Seite: 225
1. Die Regelung des § 11 d Abs. 1 S. 1 EStDV ist auch im Fall einer mittelbaren Grundstücksschenkung anzuwenden. 2. Wird dem Stpfl. eine der Erzielung von Einnahmen aus VuV dienende Eigentumswohnung im Wege der mittelbaren Grundstücksschenkung zugewendet, kann er mithin nach § 11 d Abs. 1 S. 1 EStDV AfA auf d ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
Jahrgang: 2017 . Seite: 239
1. Strafverteidigungskosten sind nicht beruflich veranlasst, wenn die berufliche Tätigkeit dem Stpfl. nur die Gelegenheit zur Begehung der Straftat verschafft. 2. Aufwendungen für Strafverteidigungskosten, die der Stpfl. gem. § 467 Abs. 5 StPO zu tragen hat, weil er der Einstellung eines Verfahrens gem. § 153 a StPO zustimmt, entstehen nicht zwangsläufig. BFH-Beschl. v. 13.12.201 ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2017 . Seite: 253
1. Auch ein einmaliges Sterbegeld, das ein berufsständisches Versorgungswerk neben der laufenden Hinterbliebenenrente an den überlebenden Ehegatten des Mitglieds zahlt, unterliegt als "andere Leistung" (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) mit dem Besteuerungsante ...

Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2017 . Seite: 265
Bei zeitlich gestreckter Zahlung des Veräußerungserlöses in verschiedenen Veranlagungszeiträumen fällt der Veräußerungsverlust anteilig nach dem Verhältnis der Teilzahlungsbeträge zu dem Gesamtveräußerungserlös i ...

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2017 . Seite: 275
1. Die Hinzurechnung von Mietzinsen zur Ermittlung des Gewerbeertrages (§ 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG) setzt voraus, dass sich jene Entgelte auf di ...

AktStR: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, 2017 S. 293: Erbschaft als Betriebseinnahme Erbschaft als Betriebseinnahme Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg Jahrgang: 2017 . Seite: 293 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Die für den Betrieb einer Pflegeheim-GmbH bestimmte Erbschaft unterliegt ungeachtet ihrer erbschaftsteuerrechtlichen Belastung der Körperschaftsteuer (Anschluss an BFH-Urt. v. 14.3.2006 - VIII R 60/03, BFHE 212, 535, BStBl II 2006, 650). BFH-Urt. v. 6.12.2016 - I R 50/16, BFH/NV 2017, 546 I. Vorbemerkung 1. Keine außerbetriebliche Sphäre bei Körperschaften Bei einer unbeschränkt stpfl. Körperschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 KStG führen alle Einkünfte zu solchen aus Gewerbebetrieb. Diese Fiktion enthält § 8 Abs. 2 KStG. Sie bewirkt, dass alle Vermögensmehrungen auf Ebene der Gesellschaft, die nicht im Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und deshalb als offene oder verdeckte Einlage zu qualifizieren sind, den Gewinn der Körperschaft erhöhen. Hieraus leitet der BFH in ständiger Rspr. ab, dass eine KapG ertragsteuerrechtlich über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt und die ihr zuzurechnenden WG ausschließlich als BV zu qualifizieren sind.  Folge ist, dass das Vermögen der KapG immer in der StBil als BV auszuweisen ist, auch wenn dieses keinen Bezug zum eigentlichen Unternehmenszweck haben sollte. Unabhängig hiervon ist die Frage zu beantworten, ob die durch dieses Vermögen verursachten Aufwendungen zu BA führen. In ständiger Rspr. wird bei einer "privaten" Veranlassung einer Vermögensminderung oder einer verhinderten Vermögensmehrung von einer vGA ausgegangen.  und die gewerbliche Gewinnermittlung sämtliche Einkünfte umfasst, unabhängig von der Form und der Art ihres Zuflusses , und zwar auch dann, wenn sie nicht unter die sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zu subsumieren sind.  Dies gilt auch für unentgeltliche Zuwendungen einschl. eines Erbfalls.  Damit gilt der Dualismus der Einkünfteermittlung für Körperschaften insoweit nicht und - anders als nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. §§ 8 - 9a EStG - verändern die realisierten Wertminderungen oder -erhöhungen des Vermögensstamms die körperschaftsteuerliche BMG. Hieraus ist ein umfassendes Verständnis zu entnehmen, dass alle Vermögensmehrungen der Körperschaft auch der KSt unterliegen sollen. Etwas anderes gilt für solche KSt-Subjekte, die unter § 1 Abs. 1 Nr. 4 - 6 KStG fallen, wie z.B. Vereine oder Stiftungen. Die hierzu vorliegende Rspr. ist teilweise zur alten Fassung des § 8 Abs. 2 KStG ergangen. Diese hatte den folgenden Wortlaut : "(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln." Durch das SEStEG  wurde diese Regelung durch die nunmehr geltende Fassung ersetzt. Dies diente insb. der Erfassung doppelt ansässiger Gesellschaften, insb. solcher, die im Ausland gegründet wurden und ihre Geschäftsleitung im Inland hatten.  Wie die zwischenzeitliche Rspr. des BFH zeigt, entstehen hieraus für die vorliegend behandelten Inlandsfälle keine Abweichungen zur bisherigen Rechtslage, sodass zur Auslegung auf die bisherige Rspr. zurückgegriffen werden kann. 2. Schenkungen an Körperschaften, deren Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen und Schenkungsteuer Der BFH musste sich wiederholt mit der Frage beschäftigen, inwieweit vGA bzw. verdeckte Einlagen zu einer Belastung mit SchSt führen können.  Hierbei geht der BFH in ständiger Rspr. davon aus, dass diese Steuern nebeneinander stehen und folglich auch eine Kumulation der Belastungen eintreten kann. Die Frage nach einer solchen Doppelbelastung stellt sich auch bei Zuwendungen an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person. Allerdings hat der II. Senat in neuerer Rspr. entschieden, dass es insoweit einen Vorrang des Ertragsteuerrechts gibt.  3. Schenkungen als Betriebseinnahmen Der BFH war bereits 2006 mit einem Verfahren befasst, dessen Sachverhalt dem Besprechungsurt. ähnlich ist.  Damals betrieb eine GbR ein Seniorenheim und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine Heimbewohnerin errichtete ihr notarielles Testament. Darin setzte sie das Seniorenheim der GbR als Miterbin ein. Die Erbschaft sollte für den Einbau eines Aufzugs verwendet werden. Im Anschluss an eine Ap behandelte das FA die Erbschaft als BE. Hiergegen wendete sich die Stpfl. Der BFH folgte der Auffassung des FA und hielt die Erbschaft durch den Betrieb des Seniorenheims veranlasst. Dies stützte er u.a. darauf, dass die Erbschaft für die Altenpflege verwendet werden sollte, die den Gegenstand des Betriebs der Stpfl. bildete. Selbst bei einer privaten Mitveranlassung ändere sich hieran nichts, weil das auslösende Moment für die Vorteilszuwendung in signifikantem Ausmaß auch der steuerbaren Erwerbsphäre zuzuordnen sei. Dem stehe auch nicht § 12 Nr. 1 EStG entgegen, der nur zu einer Begrenzung der Abziehbarkeit von Erwerbsaufwendungen führe. Einen ähnlichen Fall hatte das FG Nürnberg  zu entscheiden. Dieser betraf eine nicht gemeinnützige GmbH, die einen Verlag betrieb und das Ziel verfolgte, "das religiöse Gut aufgrund christlicher Grundlage (...) weltweit zu verbreiten". Ein Unterstützer dieser Zielsetzung leistete eine Barzuwendung an die GmbH, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Das FA ging davon aus, dass es sich hierbei sowohl um körperschaftsteuerpflichtige BE als auch um eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG handele. Der Prozess vor dem FG Nürnberg wurde lediglich gegen den SchSt-Bescheid geführt , doch hatte das FG gegen die entstehende Doppelbelastung keine Bedenken. Diese Entscheidung ist rkr. geworden. 4. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage Nunmehr hatte der BFH über folgende Frage zu entscheiden: Führt die Übertragung von Vermögen eines Bewohners eines Altersheimes an das in der Rechtsform einer KapG geführte Heim zu steuerpflichtigen BE? II. BFH-Urteil v. 6.12.2016 - I R 50/16, BFH/NV 2017, 546 1. Sachverhalt Klin. war eine GmbH, die ein Seniorenpflegeheim betrieb. Ein lediger Heimbewohner setzte mit notariell beurkundetem Testament vom 8.10.2008 die GmbH als Alleinerbin mit der Maßgabe ein, das Erbvermögen ausschließlich für Zwecke des Heimbetriebs (insb. Instandhaltung und Modernisierung) zu verwenden. Zugleich wurde eine Testamentsvollstreckerin eingesetzt, die u.a. die zweckgebundene Verwendung des Nachlasses überwachen sollte.  Der Heimbewohner verstarb am 19.11.2012. Das FA setzte für den Nachlasserwerb (Gesamtwert: 1.050.902 EUR) ErbSt i.H.v. 300.510 EUR fest und erhöhte den Gewinn der GmbH im Streitjahr (2012) um das ihr nach Abzug der Testamentsvollstreckungskosten verbliebene (Erb-)Vermögen (1.041.659,65 EUR). Hierauf setzte sie KSt i.H.v. 172.576 EUR fest. Die Gesellschaft war nach § 3 Nr. 20 GewStG von der GewSt befreit, sodass sich hieraus keine weiteren Auswirkungen ergeben konnten. Nach erfolglosem Einspruch erhob die GmbH Klage vor dem Nds. FG. Dieses ging von einer Vermehrung des BV der GmbH durch die Erbschaft aus und sah diese durch die gewerbliche Betätigung veranlasst.  Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2012 Klin. GmbH, die ein Pflegeheim betreibt und nach § 3 Nr. 20 GewStG von der GewSt befreit ist. 8.10.2008 Heimbewohner errichtet ein Testament, in dem die GmbH als Alleinerbin eingesetzt wird bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung und der Verwendung des Erbvermögens zum ausschließlichen Zweck des Heimbetriebs (insb. Instandhaltung und Modernisierung) - Ausnahme vom Annahmeverbot des § 14 HeimG lag vor.  19.11.2012 Tod des Heimbewohners FG ErbSt auf den Nachlasserwerb und KSt auf die Vermögensmehrung (nach Abzug der Testamentsvollstreckungskosten) Nds. FG Belastung mit KSt ist berechtigt, weil die Zuwendung ausschließlich aufgrund der gewerblichen Betätigung der GmbH erfolgt ist. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH wies die Rev. der GmbH gegen die Entscheidung des FG mit im Wesentlichen folgenden Gründen zurück: Eine KapG verfügt ertragsteuerrechtlich über keine außerbetriebliche Sphäre. Die ihr zuzurechnenden WG sind ausnahmslos als BV zu qualifizieren und der Bereich ihrer gewerblichen Gewinnerzielung umfasst sämtliche Einkünfte, gleichviel in welcher Form und Art sie ihr zufließen. Erfasst werden deshalb auch Vermögensmehrungen, die nicht unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fallen. Die Bundesrepublik Deutschland verfügt über kein einheitliches Steuersystem. Das GG selbst kennt vielmehr eine Vielzahl von Steuern und deshalb gibt es keinen Verfassungsgrundsatz des Inhalts, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt und Lücken sowie eine mehrfache Besteuerung des nämlichen Sachverhalts vermieden werden müssten. Das Zusammentreffen von ErbSt und KSt ist nicht verfassungswidrig. III. Anmerkungen 1. Zulässigkeit der Zuwendung Es wird zunächst auf die Zulässigkeit der Zuwendung des Bewohners an das Heim eingegangen, auch wenn dies für die steuerliche Beurteilung im Weiteren nicht relevant ist. Derartige Zuwendungen sind zum Schutz der Bewohner und zur Abwendung evtl. Missbrauchsgefahren nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 14 Heimgesetzes (HeimG) zulässig. Dieser lautet in den wesentlichen Passagen:  § 14 Leistungen an Träger und Beschäftigte "(1) Dem Träger ist es untersagt, sich ... über das nach § 5 vereinbarte Entgelt hinaus [Vorteile, d. Verf.] versprechen oder gewähren zu lassen. (2) Dies gilt nicht, wenn 1. andere als die in § 5 aufgeführten Leistungen des Trägers abgegolten werden, 2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder gewährt werden, 3. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims versprochen oder gewährt werden, ... (6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind." Im vorliegenden Fall lag eine Ausnahmegenehmigung i.S.d. § 14 Abs. 6 HeimG vor, sodass die Zuwendung erfolgen konnte. Sollte eine solche Zuwendung unzulässig sein, fehlte es an einer Bereicherung der KapG, sodass sich hieraus auch keine steuerlichen Konsequenzen ergeben können. Durch die Förderalismusreform 2006  wurde die Gesetzgebungskompetenz für das öffentlich-rechtliche Heimrecht auf die Länder übertragen. Die meisten Länder haben entsprechende Regelungen geschaffen, die inhaltlich vergleichbare Vorgaben enthalten.  Ist dies nicht geschehen, gilt § 14 HeimG gem. Art. 125a GG als Bundesrecht fort. Diese Vorschriften erfassen i.d.R. auch das sog. betreute Wohnen. 2. Nebeneinander von Ertragsteuern und Erbschaftsteuer Die Frage des Verhältnisses zwischen einer Belastung mit Ertrag- und ErbSt schien lange Zeit entschieden: Die Rspr. ging davon aus, dass eine solche Doppelbelastung zulässig sei, was mit mehr oder weniger präzisen Begründungen vertreten wurde. Hierzu erfolgte etwa der Verweis auf die unterschiedlichen Besteuerungstatbestände, die jeweilige sachgerechte Anwendung der einzelnen Regelungen und die "verschiedenen Ebenen" der Besteuerung.  In der Literatur ist diese Rspr. kritisiert worden.  In jüngerer Zeit wurde diese Rspr. auch durch aktuelle Entscheidungen des BFH in Frage gestellt, ohne dass die Senate auf die Abweichung von der bisherigen Rspr. eingingen: I.R.e. AdV-Verfahrens hatte der VIII. Senat des BFH über einen Fall zu entscheiden, bei dem sowohl eine Belastung mit SchSt entstünde und zugleich die Voraussetzungen für Einkünfte aus KapV nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorlagen. Um eine Doppelbelastung durch ESt und ErbSt zu vermeiden, müsse die Ertragbesteuerung zurücktreten. Bei einer Schenkung fehle es an einer Erwerbshandlung, denn sie sei nicht auf die Erzielung von Einnahmen am Markt gerichtet.  Der II. Senat hat sich in mehreren Verfahren zu dieser Konkurrenzfrage geäußert und diese zunächst offengelassen, um dann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des SchSt-Bescheids zu äußern.  In einer späteren Entscheidung nimmt er Bezug auf die o.g. Entscheidung des VIII. Senats und stellt fest, dass "Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen", mangels Freigebigkeit nicht zu einer SchSt-Pflicht führen.  Wie diese Ausführungen zeigen, besteht ein Dissens zwischen den Senaten des BFH. Dies hat es jedoch nicht erforderlich gemacht, gem. § 11 Abs. 2 FGO den GrS anzurufen, um diese Frage einheitlich zu beantworten. Eine solche Vorlage ist bei einer summarischen Prüfung nicht erforderlich.  3. Verhältnis Betriebseinnahmen zu § 8 Abs. 2 KStG Der BFH hatte in der unter I.3. zitierten Entscheidung vom 14.3.2006  eine weite Auslegung des BE-Begriffs vorgenommen. Er versteht darunter in Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn insoweit ein nicht nur äußerlicher, sondern sachlicher, wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist.  Hierfür komme es nicht auf die zivilrechtliche Veranlassung der Leistung an. Betrieblich veranlasst seien nicht nur solche Einnahmen, die aus der maßgeblichen Sicht des Unternehmers  Entgelt für betriebliche Leistungen darstellten.  Hierfür sei es weder erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch dass der Stpfl. einen Rechtsanspruch auf die Einnahme habe. BE könnten auch vorliegen, wenn der Stpfl. als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhalte, mit denen weder ein zuvor begründeter Rechtsanspruch erfüllt noch eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung vergütet werden solle.  Diese Grundsätze für freiwillige Zuwendungen unter Lebenden würden auch für solche von Todes wegen gelten.  Erforderlich sei nur, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb habe. Von den BE zu unterscheiden seien allerdings die Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst sei.  Im Rezensionsfall musste der Senat dieses weite Verständnis nicht bemühen. Vielmehr greift er darauf zurück, dass nach § 8 Abs. 2 KStG Körperschaften i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen und keine außerbetriebliche Sphäre haben.  Folglich sind alle Erhöhungen des Unterschiedsbetrags i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 EStG als einkommenserhöhend zu behandeln, sofern es sich nicht um - offene oder verdeckte - Einlagen des Gesellschafters handelt. Etwas anderes kann nur bei Körperschaften gelten, die nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 KStG fallen, weil bei ihnen die umfassende Qualifikation der Einkünfte als gewerblich nicht gilt. Dies kann etwa bei einem Verein, einer Stiftung oder einer Genossenschaft der Fall sein. Bei diesen können Vermögensmehrungen auch in den Bereich fallen, der nicht buchführungspflichtig ist, sodass insoweit auch keine gewerblichen Einkünfte vorliegen. Inwieweit dies der Fall ist, muss nach den oben dargestellten Grundsätzen des Veranlassungszusammenhang s entschieden werden. Gem. § 10 Abs. 8 ErbStG und § 10 Nr. 2 KStG ist weder die SchSt noch die KSt erwerbs- bzw. gewinnmindernd zu berücksichtigen. 4. Anwendung des § 7 Abs. 8 ErbStG? Der BFH hat sich nur sehr knapp zur Frage geäußert, ob ein Anwendungsfall des § 7 Abs. 8 ErbStG vorliegt.  Diese Regelung ist durch das BeitrRLUmsG  in das ErbStG aufgenommen worden. Sie gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 13.12.2011 entsteht (§ 37 Abs. 7 ErbStG), und hat folgenden Wortlaut:  "Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern, und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften." § 7 Abs. 8 ErbStG erfasst auch Zuwendungen Dritter und kann auch bei inkongruenten Einlagen verschiedener Gesellschafter einschlägig sein.  Wäre die Regelung auf den vom BFH zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar, müsste nicht nur eine Zuwendung des Erblassers an die GmbH angenommen werden, sondern auch an deren Gesellschafter, sofern die Normenkonkurrenz zwischen beiden Regelungen nicht aufgelöst werden kann. Dies erscheint im vorliegenden Fall als besonders problematisch. Schließlich wollte der Heimbewohner offensichtlich nicht den Gesellschaftern der GmbH einen Vermögensvorteil zuwenden, sondern ausschließlich der GmbH bzw. gewährleisten, dass diese das von ihm hinterlassene Vermögen für den vorgegebenen Zweck im Interesse der Heimbewohner verwendet. Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, endgültige Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern zu erfassen.  Wäre sie vorliegend anwendbar, hätte dies zur Folge, dass eine Zuwendung zweimal eine Steuerbelastung auslöst.  Aus dem Urteilsfall ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Verbindung des Heimbewohners zu den Gesellschaftern bestand. In vergleichbaren Fällen sollte auf die mögliche Anwendbarkeit des Tatbestands des § 7 Abs. 8 ErbStG ggü. dem FA hingewiesen werden, um den Vorwurf der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu entkräften. Der I. Senat geht - allerdings nur i.R.e. obiter dictums - davon aus, dass die Zuwendung nicht unter § 7 Abs. 8 ErbStG falle, sondern als steuerbare Zuwendung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG anzusehen ist. Dies stützt der Senat auf die Zielsetzung des Gesetzgebers. Die Vorschrift könne hingegen keine durch den Gesellschafter erfolgende mittelbare verdeckte Einlage entstehen lassen, die als solche nicht ergebniswirksam wäre. Der Senat weist darauf hin, dass sich das Verfahren auf die ertragsteuerlichen Aspekte beschränke. Daher ist offen, inwieweit der II. Senat dieser Auslegung folgen wird. Vor diesem Hintergrund sollte die Auffassung vertreten werden, dass die Zuwendung an die GmbH die an die Gesellschafter verdrängt und infolge der Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine zusätzliche Steuerbarkeit infolge von § 7 Abs. 8 ErbStG nicht gegeben ist. Praxishinweis: Nichtanwendung der Begünstigungsvorschriften in den Fällen des § 7 Abs. 8 ErbStG Die Frage nach der anzuwendenden Rechtsgrundlage hat schon deshalb besondere Bedeutung, weil - zumindest nach dem gemeinsamen Ländererlass v. 14.3.2012  - die Begünstigungsvorschriften für BV nur in den Fällen des Erwerbs von Anteilen gelten sollten, nicht aber bei Werterhöhungen solcher Anteile.  Wird dieser Auffassung gefolgt, wäre die Auslegung der FinVerw gleich doppelt nachteilig. Hingegen geht die FinVerw in ihren gleichlautenden Erlassen v. 14.3.2012  davon aus, dass die Fiktion in § 7 Abs. 8 S. 1 ErbStG den Grundtatbestand der Schenkung nach § 7 Abs. 1 S. 1 ErbStG als lex specialis verdrängt. Eine solche Auffassung hätte zur Folge, dass die Besteuerung auf der Ebene erfolgt, der kein Vermögen zugewendet wird, und damit die wirtschaftliche Leistungskraft nicht erhöht wird. Dies erscheint als besonders problematisch, weil der Erblasser den Gesellschaftern gar nichts zuwenden wollte, sondern die Gesellschaft zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks begünstigt werden sollte. Unklar ist auch, warum es noch der Fiktion ("... gilt auch ...") des Abs. 8 bedarf, wenn der Grundtatbestand nach Abs. 1 Nr. 1 erfüllt wird. Ferner wird an anderen Stellen des Erlasses auf den subjektiven Zuwendungswillen im Verhältnis zum Gesellschafter abgestellt und daher der Grundtatbestand für anwendbar gehalten.  M.E. wäre es daher sachgerecht, von einer ausschließlichen Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auszugehen und infolge einer teleologischen Reduktion den § 7 Abs. 8 ErbStG als nicht anwendbar anzusehen.  Schließlich liegt die vom Gesetzgeber als erfassungsbedürftig angesehene Besteuerungslücke in diesen Fällen nicht vor. Im Ergebnis ist daher dem obiter dictum des I. Senats zu folgen.  Ggf. sollte vorsorglich ein Antrag auf Erlass dieser Steuer gestellt werden, weil offensichtlich eine nicht sachgerechte Mehrfacherfassung erfolgt. Zugleich zeigt sich, dass der Wortlaut des § 7 Abs. 8 ErbStG über seinen eigentlichen Regelungszweck  deutlich hinausgeht und zu einer Vielzahl von Zweifels- und Auslegungsfragen führt.  Es wäre sinnvoll, wenn diese Norm nur nachrangig zum Grundtatbestand zur Anwendung käme und nur insoweit, wie dieser nicht bereits zu einer Besteuerung geführt hat. Eine solche Regelung lässt sich jedoch dem Gesetzeswortlaut leider nicht entnehmen. Wäre im Urteilsfall die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG nicht anwendbar und käme es zu einer ErbSt-Belastung infolge der Schenkung an die GmbH und zu einer erneuten Besteuerung der Werterhöhung bei den Gesellschaftern, entstünde hieraus - vorbehaltlich evtl. Entlastungen infolge von Freibeträgen - bei einem gewerbesteuerlichen Hebesatz von 470 % und einer Anwendung des Spitzensteuersatzes gem. § 19 Abs. 1 ErbStG eine Gesamtsteuerbelastung i.H.v. 132,275 %.  Dies zeigt, dass diese Besteuerungsfolgen nicht gewollt gewesen sein können. 5. Verfassungsrechtliche Aspekte In dem Verfahren wurden gleich aus drei Richtungen verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.  a) Verfassungswidrigkeit infolge der mangelhaften Abstimmung der steuerlichen Regelungen? Der BFH weist zunächst darauf hin, dass es in der Bundesrepublik Deutschland kein einheitliches Besteuerungssystem gebe und es deshalb verfassungsrechtlich nicht erforderlich sei, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt und Lücken sowie eine mehrfache Besteuerung des gleichen Sachverhalts vermieden werden müssten.  Folglich führe die mehrfache Besteuerung mit unterschiedlichen Steuern nicht zur Verfassungswidrigkeit. Vielmehr zeige die "Minderungsregelung" für die ESt bei Vermögensmehrungen, die bereits der ErbSt unterlegen haben, in § 35 b EStG, dass der Gesetzgeber eine solche Kumulation nicht ausgeschlossen habe. b) Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz? Die Möglichkeit einer Steuerermäßigung gem. § 35 b EStG bei Einkünften, die zusätzlich der ErbSt unterlegen haben, steht nur natürlichen Personen offen. Auf KapG ist diese Norm nicht anwendbar. Dies begründet die Rspr.  damit, dass die Regelung ihrer Stellung und ihrem Inhalt nach eine Steuerermäßigungsvorschrift i.S.d. § 2 Abs. 6 EStG sei. Als solche stehe sie auf einer Stufe mit §§ 34c, 34e, 34f und 34g EStG. Das KStG (damals: 1984) verweise in seinen §§ 8 Abs. 1 und 49 nicht auf die Steuerermäßigungsvorschriften des EStG. Es enthalte nur vereinzelte Bezugnahmen auf Steuerermäßigungen des EStG (vgl. die Verweisung in § 26 Abs. 6 KStG 1984 auf einzelne Absätze des § 34 c EStG). Im Übrigen enthält das KStG in §§ 23 und 26 eigene Ermäßigungsvorschriften, von denen jedoch keine dem § 35 EStG  nachgebildet sei. Daraus müsse die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Regelung im Bereich des KSt-Rechts keine Anwendung finde. Hierin liege keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung. Vielmehr sei dieser Regelung kein verfassungsrechtlicher Auftrag für eine rechtsformneutrale Besteuerung zu entnehmen. Hierzu verweist der Senat auf die Argumentation des BVerfG , mit der die unterschiedliche steuerliche Behandlung von PersG und KapG gerechtfertigt wird. c) Verstoß gegen die Eigentumsgarantie? Auf Grund der Kumulation von Ertrag- und ErbSt kam es im Streitfall zu einer relativ hohen Steuerbelastung. Diese betrug rd. 45 % und setzte sich aus 30 % ErbSt und 15 % KSt (zzgl. SolZ) zusammen. Dies führte zu dem Vorwurf, dass eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung erfolge. Der BFH hat dies vorliegend verneint. Ursächlich hierfür war u.a., dass die GmbH gem. § 3 Nr. 20 GewStG von der GewSt befreit war. Folglich kam es "nur" zu einer Kumulation von KSt und ErbSt. Diese sah der Senat weder als unangemessen hoch noch als verfassungswidrig an. Es stellt sich die Folgefrage, ob ein anderes Ergebnis einträte, wenn diese oder eine andere Befreiung von der GewSt nicht anwendbar wäre. Bekanntlich gibt es keine absolute Obergrenze für die Besteuerung, wobei - insb. bei hohen Hebesätzen - eine Belastung von rd. 60 % entstehen kann. Nach der Rspr. des BVerfG ist auf das Verhältnis zwischen Vermögenszuwachs und Belastung abzustellen.  In einem solchen Fall ist jedoch fraglich, inwieweit die KapG den Vermögenszuwachs selber zu verantworten hatte. Sie nimmt vorliegend keine Handlung vor, deren wirtschaftlicher Erfolg durch eine steuerliche Belastung beeinträchtigt werden könnte. Daher scheinen die Hürden für eine übermäßige und damit verfassungswidrige Besteuerung in einem solchen Fall als vergleichsweise hoch. Dies wäre allerdings anders, wenn es zugleich zu einer doppelten Belastung mit ErbSt käme.  6. Variationen des Sachverhalts Der vorliegende Sachverhalt erscheint insofern ungewöhnlich, als ein fremder Dritter der KapG etwas schenkt. Denkbar wäre auch, dass eine solche Zuwendung durch einen Gesellschafter erfolgt. Ferner stellt sich die Frage, ob auch Zuwendungen an ArbN einer doppelten Besteuerung mit ESt und SchSt unterliegen können, etwa bei überhöhten Zuwendungen durch den ArbG oder ggf. durch einen Dritten. a) Zuwendung durch einen Gesellschafter Erfolgt - anders als im Besprechungsurteil und den unter I.2. angesprochenen Entscheidungen - die Zuwendung durch den Gesellschafter, stellt sich die Frage nach den steuerlichen Konsequenzen. Eine solche Vorgehensweise kann etwa durch das Bestreben motiviert sein, auch nach dem Ableben des Gesellschafters eine ausreichende Ausstattung der KapG gewährleisten zu wollen, um deren dauerhaften Fortbestand zu sichern. In einem solchen Fall geht die Rspr. davon aus, dass eine Einlage durch den Gesellschafter erfolgt ist. Es liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor, der auf Ebene der Gesellschaft nicht ertragswirksam ist.  Diese Einschätzung führt dazu, dass damit eine Steuerbelastung vermieden wird. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Einlage eine Entnahme aus einem BV vorausgeht. Dies führt bei einer PersG zu einer verdeckten Entnahme und bei einer KapG zu einer vGA. Der Wert der Einlage wird durch Nachlassschulden oder durch infolge des Erbanfalls entstehende Verbindlichkeiten gemindert, sodass eine Einlage nur i.H.d. Nettowerts vorliegt. Erfolgt eine Vermögenszuwendung zwischen Gesellschaften, können sich nicht nur bei den unmittelbar beteiligten Gesellschaften Konsequenzen ergeben, sondern auch bei den mittelbar Beteiligten. Beispiel:  Dreieckstheorie Die M-AG ist an der T1-GmbH und an der T2-GmbH jeweils zu 100 % beteiligt. Die T1 wendet der T2 einen fremd unüblichen Vermögensvorteil in Form der Lieferung von Waren unterhalb des Marktpreises zu. Vorliegend führt dies zu einer vGA der T1-GmbH an die M-AG und einer verdeckten Einlage der M-AG in die T2-GmbH. Liegt ein überschuldeter Nachlass vor, der auf die GmbH übertragen wird, und wird die Erbschaft nicht von der KapG ausgeschlagen, führt dies zu einer vGA. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einen Vermögensschaden von "seiner" Gesellschaft abgewendet und deshalb die Möglichkeit der Ausschlagung der Erbschaft genutzt hätte. Etwas anderes kann allenfalls in den Fällen gelten, in denen erst nach Ablauf der Sechswochenfrist des § 1944 Abs. 1 BGB erkennbar ist, dass eine Überschuldung vorlag. Hierbei kommt dem Nachweis des Zeitpunkts der Kenntniserlangung hierüber große Bedeutung zu. Erfolgt die Zuwendung nicht durch den Gesellschafter, sondern durch einen Verwandten oder eine sonstige nahe stehende Person, wird ebenfalls von einer Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis ausgegangen. Es liegt eine Zuwendung an den Gesellschafter vor, die dieser steuerneutral in die Gesellschaft einlegt. Es soll eine ertragsteuerlich unbeachtliche Abkürzung des Zahlungsweg s erfolgen.  Schenkungsteuerlich führt § 7 Abs. 8 ErbStG zur gleichen Rechtsfolge. Zu beachten ist allerdings, dass die Höhe der Werte unterschiedlich sein kann. Die Bereicherung der Gesellschafter entspricht dem Nennbetrag der Zuwendung, maximal der Werterhöhung der Anteile.  b) Köperschaftsteuersubjekte, für die § 8 Abs. 2 KStG nicht gilt Wie bereits unter I.1. dargestellt, gilt die Gewerblichkeitsfiktion nur für die Körperschaften i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 KStG. Dies sind im Einzelnen: KapG (insb. Europäische Gesellschaften, AG, KG auf Aktien, GmbH), Genossenschaften (einschl. der Europäischen Genossenschaften) und Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit. Für die übrigen KSt-Subjekte findet diese Regelung keine Anwendung. Dies gilt insb. für Vereine, Stiftungen sowie für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften. Sie können deshalb über eine außerbetriebliche Sphäre verfügen. Folglich muss eine Prüfung erfolgen, ob die Zuwendung überwiegend betriebsbezogen erfolgte oder überwiegend private Motive ausschlaggebend waren. Der Senat zitiert in seiner Entscheidung mehrfach das BFH-Urt. v. 14.3.2006 , in dem Kriterien für eine solche Veranlassung herausgearbeitet wurden. Dies ist dahingehend auszulegen, dass diese Grundsätze auch für die vorliegend erforderliche Abgrenzung anzuwenden sind. c) Überhöhte Vergütungen für Arbeitsleistungen Vor dem Hintergrund dieser Rspr. stellt sich die Frage, ob bei einem ArbN oder einem Selbstständigen ebenfalls eine Belastung mit ESt einerseits und SchSt andererseits eintritt, wenn er von seinem ArbG/Auftraggeber oder von einem Dritten (z.B. einem Kunden oder einem Lieferanten) eine Vergütung erhält, die über seinen vertraglichen Anspruch hinausgeht oder eine bisher nicht vereinbarte Sachzuwendung geleistet wird. Für "Trinkgelder" ist ergänzend § 3 Nr. 51 EStG zu beachten. In diesen Fällen nahm die Rspr.  - zumindest bisher - eine Prüfung der Veranlassung vor. Diese führte entweder zu einer Besteuerung als Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG oder als freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bzw. Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Insoweit war eine Doppelbelastung dieser Zuwendungen ausgeschlossen, was eine sachgerechte Lösung darstellt. Vielmehr müssen die Finanzgerichte als Tatsacheninstanzen die Umstände des Einzelfalls aufklären und über die Veranlassung entscheiden.  7. Gestaltungshinweis Die vorliegende Entscheidung dürfte vom Ergebnis her den Beteiligten nur schwer vermittelbar sein. Um die Doppelbelastung mit ErbSt und KSt zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, keine Zuwendung des Erblassers an die GmbH vorzunehmen, sondern an deren Gesellschafter. Diese kann unter der Auflage erfolgen, dass das Geld oder anderes Vermögen anschließend in die KapG eingebracht wird, um dem Zweck der Gesellschaft - oder einer anderen, näher spezifizierten Verwendung innerhalb der Körperschaft - zu dienen.  Dies hätte den Vorteil, dass die Belastung mit KSt auf Ebene der Körperschaft vermieden wird. Ein erbschaftsteuerlicher Vor- oder Nachteil ist hiermit nicht verbunden, weil regelmäßig - unverändert - eine Übertragung nach den Regelungen der Steuerklasse III erfolgt und damit eine vergleichsweise hohe ErbSt-Belastung eintritt. Hierbei ist darauf zu achten, dass wirtschaftlich beachtliche Gründe vorliegen, um einen Gestaltungsmissbrauch zu vermeiden, wobei nach ständiger Rspr. die Erzielung eines steuerlichen Vorteils hierfür alleine nicht ausreichend ist.  Ferner muss berücksichtigt werden, dass auch solche Zuwendungen den unter III.1. dargestellten aufsichtsrechtlichen Vorgaben genügen müssen, um wirksam zu sein. Denkbar wäre zwar auch die Errichtung einer Stiftung, doch würden deren Zuwendungen an die GmbH auch zu einer entsprechenden Besteuerung bei der GmbH führen. Etwas anderes würde lediglich gelten, wenn eine gemeinnützige Stiftung errichtet würde und die Verwendung des Vermögens für gemeinnützige Zwecke erfolgt.      Vgl. grundlegend BFH-Urt. v. 4.12.1996 - I R 54/95, BFH/NV 1997, 190       Vgl. z.B. jüngst BFH-Urt. v. 12.6.2013 - I R 109-111/10, BStBl II 2013, 1024, zu Ferienimmobilien, die von einer KapG gehalten werden, und hierzu Español//Kaminski/Strunk/Pallast, IStR 2016, 653 ff       Vgl. BFH-Urt. v. 28.2.1956 - I 92/54 U, BStBl III 1956, 154; BFH-Beschl. v. 15.2.2012 - I B 97/11, BStBl II 2012, 697; sowie hierzu BVerfG, Beschl. v. 12.5.2015 - 2 BvR 1407/12, 2 BvR 1608/12, Juris       Vgl. BFH-Urt. v. 22.8.1990 - I R 67/88, BStBl II 1991, 250       Vgl. BFH-Urt. v. 28.2.1956 - I 92/54 U, BStBl III 1956, 154; BFH-Urt. v. 24.3.1993 - I R 131/90, BStBl II 1993, 799       Hervorhebungen des Verfassers. Vgl. ausführlich zur Rechtsentwicklung Berninghaus, in: Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz, Köln 2015, § 8 Rz. 82 ff       SEStEG v. 7.12.2006, BGBl I 2006, 2782       Vgl. BT-Drucks. 16/2710, 30       Vgl. BFH-Urt. v. 7.11.2007 - II R 28/06, BStBl II 2008, 258; BFH-Urt. v. 30.1.2013 - II R 6/12, BStBl II 2013, 930; BFH-Urt. v. 5.11.2014 - II R 6/12, BStBl II 2013, 930; BFH-Urt. v. 27.8.2014 - II R 44/13, BStBl II 2015, 249; BFH-Urt. v. 20.1.2016 - II R 40/14, BFH/NV 2016, 848, sowie hierzu Kaminski, AktStR 2016, 271 ff, m.w.N.       Vgl. eingehend unter III.2. m.w.N.       BFH-Urt. v. 14.3.2006 - VIII R 60/03, BStBl II 2006, 650       FG Nürnberg-Urt. v. 29.7.2010 - 4 K 392/2009, EFG 2011, 361       Zur Frage der Qualifikation der Zuwendung als Einnahme wurde in einem anderen Verfahren vor dem FG entschieden, vgl. FG Nürnberg, Urt. v. 10.3.2008 - 1 K 289/2007, DStRE 2009, 1062. Darin bestätigte das Gericht die Qualifikation als BE.       Die für einen solchen Vorgang erforderliche Ausnahme vom Annahmeverbot des § 14 Heimgesetzes lag vor. Hierauf hatte der Notar den Heimbewohner hingewiesen, sodass sich hieraus keine Besonderheiten für den Fall ergeben.       Vgl. Nds. FG, Urt. v. 28.6.2016 - 10 K 285/15, EFG 2016, 1366       Diese Regelung ist für die steuerliche Würdigung des Sachverhalts irrelevant, vgl. hierzu unter III.1       Hervorhebungen des Verfassers       Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 28.8.2006, BGBl I 2006, 2034       Vgl. zur Übersicht Ludyga, ZEV 2014, 177, 178       Vgl. z.B. BFH-Urt. v. 17.2.2010 - II R 23/09, BStBl II 2010, 641; BFH-Beschl. v. 16.2.2012 - II B 91/11, BFH/NV 2012, 952; BFH-Urt. v. 18.1.2011 - X R 63/08, BStBl II 2011, 680 und BFH-Urt. v. 14.3.2006 - VIII R 60/03, BStBl II 2006, 650       Vgl. z.B. Crezelius, BB 1979, 1342; Jesse, Liegen die Einkommensteuer und die Erbschaft- und Schenkungsteuer auf "verschiedenen Ebenen?", 1992; Mellinghoff, DStJG 22 (1999), 127 ff; Friz, Das Verhältnis der Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Einkommensteuer, 2014       Vgl. BFH-Beschl. v. 12.9.2011 - VIII B 70/09, BFH/NV 2012, 229       Vgl. BFH-Urt. v. 30.1.2013 -II R 6/12, BStBl II 2013, 930       Vgl. BFH-Urt. v. 27.8.2014 - II R 44/13, BStBl II 2015, 249       Vgl. BFH-Beschl. v. 15.4.2010 - IV B 105/09, BStBl II 2010, 971       BFH-Urt. v. 14.3.2006 - VIII R 60/03, BStBl II 2006, 650       Vgl. BFH-Urt. v. 27.5.1998 - X R 17/95, BStBl II 1998, 618, unter II.1. und 2. der Gründe, m.w.N.; BFH-Urt. v. 1.10.1993 - III R 32/92, BStBl II 1994, 179, unter II.a der Gründe; BFH-Urt. v. 6.9.1990 - IV R 125/89,BStBl II 1990, 1028, m.w.N.       BFH-Urt. v. 14.3.1989 - I R 83/85, BStBl II 1989, 650       Ständige Rspr., vgl. z.B. BFH-Urt. v. 17.9.1987 - III R 225/83, BStBl II 1988, 324; BFH-Urt. v. 22.7.1988 - III R 175/85, BStBl II 1988, 995; BFH-Urt. v. 6.9.1990 - IV R 125/89, BStBl II 1990, 1028       Ständige Rspr., vgl. z.B. BFH-Urt. v. 14.3.1989 - I R 83/85, BStBl II 1989, 650; BFH-Urt. v. 22.7.1988 - III R 175/85, BStBl II 1988, 995       Vgl. BFH-Urt. v. 6.9.1990 - IV R 125/89, BStBl II 1990, 1028       Vgl. BFH-Urt. v. 14.3.1989 - I R 83/85, BStBl II 1989, 650; BFH-Urt. v. 6.9.1990 - IV R 125/89, BStBl II 1990, 1028       Vgl. hierzu die unter I.1. zitierte Rspr.       Unklar Wacker, DStR 2017, 322, der ausführt, dass § 7 Abs. 8 ErbStG nichts an der Steuerpflicht des Erbfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ändere, ohne auf die mögliche doppelte Belastung mit ErbSt infolge der Anwendung beider Regelungen einzugehen.       BeitrRLUmsG v. 7.12.2011, BGBl I 2011, 2592       Hervorhebungen des Verfassers       Vgl. hierzu Binnewies, Steuerforum 2017, Fach 2, 13       Vgl. BR-Drucks. 253/11, 35       Kritisch Binnewies, GmbHR 2017, 381       Gleichlautende Ländererlasse, FinMin NRW v. 14.3.2012 - S 3806 - 16 - V A 6, BStBl I 2012, 331 Rz 3.5       Zustimmend Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 7 Rz 234 (Oktober 2014)       Gleichlautende Ländererlasse, FinMin NRW v. 14.3.2012 - S 3806 - 16 - V A 6, BStBl I 2012, 331 Rz 1.4       Gleichlautende Ländererlasse, FinMin NRW v. 14.3.2012 - S 3806 - 16 - V A 6, BStBl I 2012, 331 Rz 1.4, 2.1.6 und 3.2       Im Ergebnis ebenso Binnewies, GmbHR 2017, 381       Ob der I. Senat sich mit diesen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Aussagen einen Gefallen getan hat, ist eine andere Frage.       Vgl. BR-Drucks. 253/11, 34       Vgl. z.B. Geck, in: Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 7 Rz 233 (Juni 2015); Gebel, in: Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 7 Rz 414 (April 2016)       Dies ergibt sich aus Ertragsteuern (inkl. SolZ) von 32,275 % zzgl. einer doppelten Belastung mit ErbSt i.H.v. jeweils 50 %.       Kritsch zur Würdigung durch den BFH Paus, DStZ 2017, 240, 241       Vgl. BVerfG, Urt. v. 8.1.1999 - 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152       Vgl. BFH-Urt. v. 14.9.1994 - I R 78/94, BStBl II 1995, 207 unter II.1; FG Nürnberg, Urt. v. 29.7.2010 - 4 K 392/2009, EFG 2011, 361, rkr., zur Vorgängerregelung in § 35 EStG       Nunmehr: § 35 b EStG       Vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.3.2010 - 1 BvR 2130/09, HFR 2010, 756       Vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 18.1.2006 - 2 BvR 2194/99, BFH/NV 2006, Beilage 3, 368       Vgl. hierzu und den möglichen Belastungen unter III.4.       Vgl. BFH-Urt. v. 28.2.1956 - I 92/54 U, BStBl III 1956, 154; BFH-Urt. v. 24.3.1993 - I R 131/90, BStBl II 1993, 799       In Anlehnung an BFH-Beschl. v. 9.6.1997 - GrS 1/94, BStBl II 1998, 307 und BFH-Urt. v. 24.3.1993 - I R 131/90, BStBl II 1993, 799       Vgl. BFH-Urt. v. 12.12.2000 - VIII R 62/93, BStBl II 2001, 234       Vgl. auch gleichlautende Ländererlasse, FinMin NRW v. 14.3.2012 - S 3806 - 16 - V A 6, BStBl I 2012, 331 Rz 3.2 und 3.4.1       BFH-Urt. v. 14.3.2006 - VIII R 60/03, BStBl II 2006, 650, vgl. hierzu auch unter I.3.       Vgl. BFH-Beschl. v. 6.12.2013 - VI B 89/13, BFH/NV 2014, 511; BFH-Urt. v. 24.10.1984 - II R 103/83, BStBl II 1985, 137, BFH-Urt. v. 16.12.1998 - II R 38/97, BFH/NV 1999, 931       Vgl. BFH-Urt. v. 28.2.2013 - VI R 58/11, BStBl II 2013, 1163; BFH-Urt. v. 2.3.2011 - II R 5/9, BFH/NV 2011, 1147; FG Münster, Urt. v. 26.2.2014 - 7 K 1183/10 U, F, EFG 2014, 1970       Vgl. hierzu Märtens, jurisPR-SteuerR 11/2017, Anm. 5, unter D.       Vgl. aus der ständigen Rspr. BFH-Urt. v. 5.3.1986 - I R 201/82, BStBl II 1986, 496; BFH-Urt. v. 28.1.1992 - VIII R 7/88, BStBl II 1993, 84   

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