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Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover|Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2014 . Seite: 585
Neuregelungen durch das "Jahressteuergesetz 2015" (Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften) I. Vorbemerkungen Das Bundeskabinett hat am 24.9.2014 folgende Gesetzentwürfe beschlossen: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetze ...

Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2014 . Seite: 599
Wird bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft ein Teil des Stammkapitals in Form von Liquidationsraten an den Anteilseigner i.S.v. § 17 EStG zurückgezahlt, sind das Teileinkünfteverfahren und das Teilabzugsverbot auch im Verlustfall anzuwenden. BFH-Urt. v. 6.5.2014 - IX R 19/13, BStBl II 2014, 682 I. Vorbemerkungen Eine GmbH wird g ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2014 . Seite: 611
1. Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG bei Beschaffung und Unterhaltung eines Sportwagens durch einen Freiberufler vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer - ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen - angesichts der erwarteten Vo ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2014 . Seite: 623
Fallen i.R.e. Nachtragsliquidation Aufwendungen an, die nachträgliche AK der Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG sind, handelt es sich um ein nachträgliches Ereignis, das die Höhe des Auflösungsgewinns oder -verlusts beeinflusst und auf den Zeitpunkt der Auflösung zurückzubeziehen ist. BFH-Urt. v. 1.7.2014 - IX R 47/13, BFH/NV 2014, 1651 I. Vorbemerkungen Bei einer im PV gehaltenen Beteiligun ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2014 . Seite: 633
Der geldwerte Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer Beteiligung, der im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung als Geschäftsführer gewährt wird, ist als Arbeitslohn zu berücksichtigen. BFH-Beschl. v. 26.6.2014 - VI R 94/13, BFH/NV 2014, 1649 I. Vorbemerkungen 1. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Nach ständiger BFH-Rspr. zählen zu den Einkünften i.S.d. § 19 EStG n ...

Dr. Norbert Bolz, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2014 . Seite: 641
1. Zu außerordentlichen Einkünften führen nur solche Entschädigungen, deren zusammengeballter Zufluss zu einer Ausnahmesituation in der Progressionsbelastung des einzelnen Steuerpflichtigen führt. 2. Von einer einheitlichen, ggf. in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlten Entschädigung ist auszugehen, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein zwei Teilleistungen be ...

Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2014 . Seite: 653
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt nicht vor, wenn der Veräußerer eines vermieteten Grundstücks das Grundstück auch nach der Übertragung weiterhin als Zwischenmieter vermietet. BFH-Urt. v. 3.7.2014 - V R 12/13, BFH/NV 2014, 1603 I. Vorbemerkungen 1. Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung Seit dem 1.1.1994 ist gem. § 1 Abs. 1a UStG eine Geschäftsveräußerung an einen anderen ...

Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover
Jahrgang: 2014 . Seite: 665
Die Mindestbemessungsgrundlage ist bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der vom Leistungsempfänger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug keiner Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG unterliegt. BFH-Urt. v. 5.6.2014 - XI R 44/12, BFH/NV 2014, 1695 I. Vorbemerkung 1. Entgel ...

AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2014 S. 675: Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2014 . Seite: 675 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. BFH-Urt. v. 7.5.2014 - V R 1/10, BFH/NV 2014, 1177 (Fall I) EuGH-Vorlage zu Fragen der Bestimmung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen für ein gemischt genutztes Gebäude. BFH-Beschl. v. 5.6.2014 - XI R 31/09, BFH/NV 2014, 1334 (Fall II) I. Vorbemerkung 1. Rechtsentwicklung Tätigt ein Unternehmer sowohl Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch solche, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, ist streitig, nach welchem Schlüssel die Umsätze aufzuteilen sind. Der BFH hatte 2001 die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach Ausgangsumsätzen als sachgerechte Schätzung angesehen.  Der Gesetzgeber hat darauf im StÄndG 2003 mit einem "Nichtanwendungsgesetz" reagiert.  Nach dieser in § 15 Abs. 4 S. 3 UStG festgeschriebenen Regelung  ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze nur dann möglich, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Die Anwendung des Umsatzschlüssels als Regel-Aufteilungsmaßstab ist durch das EU-Recht nach Meinung des Gesetzgebers nicht zwingend vorgeschrieben. Der Gesetzgeber ist damit der bisher von der FinVerw vertretenen Auffassung - Vorsteueraufteilung nach Ausgangsumsätzen nur als Ultima Ratio - gefolgt. § 15 Abs. 4 UStG "Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nichtabziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist." Hinweis Die Regelung sollte ausweislich der Gesetzesbegründung vor allem im Hinblick auf gemischt genutzte Gebäude die Praktikabilität und Sachgerechtigkeit der Vorsteueraufteilung sicherstellen. Speziell bei gemischt genutzten Gebäuden führt die Regelung faktisch zu einem Ausschluss des Umsatzschlüssels, weil der Flächenschlüssel als vorrangig anzuwendender Aufteilungsmaßstab zur Verfügung steht. Die FinVerw unterscheidet dazu in Abschn. 15.17 Abs.1 UStAE drei Gruppen von Vorsteuerbeträgen: Voller Abzug: Vorsteuern, die direkt und ausschließlich den Umsätzen zugerechnet werden können, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Kein Abzug: Vorsteuern, die den Umsätzen zuzurechnen sind, die in vollem Umfang zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Aufteilung: Vorsteuern, die keiner der genannten Umsatzgruppen ausschließlich zugeordnet werden können. Diese sind in abziehbare und nichtabziehbare Beträge aufzuteilen. Bedeutung hat die letztgenannte Aufteilung der Vorsteuerbeträge vor allem im Bereich gemischt genutzter Gebäude. Weil nach § 15 Abs. 4 S. 3 UStG eine Aufteilung nach Ausgangsumsätzen nur (als "Ultima Ratio") in Betracht kommt, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist, ist in diesen Fällen vorrangig eine Aufteilung nach Nutzflächen vorzunehmen (sog. "Flächenschlüssel"). Unternehmer haben jedoch im Bereich gemischt genutzter Gebäude i.d.R. ein Interesse daran, eine Aufteilung nach Ausgangsumsätzen vorzunehmen, weil diese Aufteilungsmethode bei höheren Geschäfts- und Gewerberaummieten ggü. einer Aufteilung nach Flächen günstiger ist. Beispiel Die Vorsteuerbeträge für ein vom Unternehmer U errichtetes Wohn- und Geschäftshaus betragen 150.000 EUR. Das Gebäude wird wie folgt genutzt und vermietet: Lösung Bei einer Vorsteueraufteilung nach dem Flächenschlüssel sind nur 50.000 EUR Vorsteuer abzugsfähig, bei einer Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel hingegen 75.000 EUR. In den vergangenen Jahren sind allerdings erhebliche Zweifel aufgekommen, ob die Regelung in § 15 Abs. 4 UStG zur wirtschaftlichen Zurechnung mit den unionsrechtlichen Vorgaben in den Art. 173 ff.MwStSystRL vereinbar ist. 2. Die EuGH-Entscheidung "BLC Baumarkt" Der EuGH hat über eine Vorlage des BFH Ende 2012 entschieden und dabei Folgendes herausgestellt : Das Unionsrecht schreibt im Grundsatz eine Vorsteueraufteilung nach Umsätzen vor. Eine allgemeine Abweichung von dieser Regelaufteilungsmethode des Umsatzschlüssels ist unionsrechtswidrig. Den Mitgliedstaaten ist es jedoch gestattet, bestimmte (andere) Methoden vorzugeben, falls diese im Einzelfall zu einer präziseren Ermittlung des Vorsteuerabzugs führen. Ob der Flächenschlüssel zu einer präziseren Bestimmung des Pro-rata-Satzes führt und damit durch die Befugnis der MwStSystRL gedeckt ist, musste der BFH als vorlegendes Gericht in der Nachfolgeentscheidung prüfen. 3. Die Nachfolgeentscheidung des BFH v. 22.8.2013 Der BFH hat in der Nachfolgeentscheidung versucht, mittels einer teleologischen Reduktion die EuGH-Entscheidung umzusetzen:  Das Unionsrecht stellt bei der Vorsteueraufteilung auf die " Gesamtheit der von dem Steuerpflichtigen bewirkten Umsätze" ab. Da eine Abweichung von diesem Grundsatz nur für ganz bestimmte Fälle zulässig ist, ist die nationale Regelung in § 15 Abs. 4 S. 1 UStG, die nicht nur bezogen auf einen bestimmten Einzelfall, sondern generell eine wirtschaftliche Zurechnung vorsieht, mit dem Unionsrecht grds. nicht vereinbar. Allerdings ist § 15 Abs. 4 S. 1 UStG insoweit mittels teleologischer Reduktion richtlinienkonform, als sich die Regelung lediglich auf Vorsteuerbeträge bezieht, die der Berichtigung nach § 15 a UStG unterliegen. Da § 15 Abs. 4 S. 3 UStG das Verbot einer einzelobjektbezogenen Vorsteueraufteilung nach Umsätzen enthält, führt eine Vorsteueraufteilung nach einem (objektbezogenen) Flächenschlüssel zu präziseren Ergebnissen als eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatz des Unternehmens. Denn die Aufteilung nach dem Gesamtumsatz lässt außer Betracht, für welchen Bereich des Unternehmens die jeweilige Eingangsleistung bezogen wurde. Eine Vorabzuordnung von Vorsteuern ist unzulässig. Bei der Herstellung eines neuen Gebäudes sind alle Vorsteuerbeträge in die Vorsteueraufteilung einzubeziehen. Da das Nds. FG von anderen Grundsätzen ausgegangen war, hatte der BFH das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.  4. Aktuelle Entscheidungen des BFH Der BFH hat aktuell die Fragestellungen zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken (Gebäuden) in zwei Entscheidungen noch einmal aufgegriffen. Er ist dabei z.T. von seiner Entscheidung vom 22.8.2013 abgerückt: 1. Ist es mittels richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 4 UStG möglich, im Einzelfall einen objektbezogenen Umsatzschlüssel anzuwenden? 2. In einem Vorabentscheidungsersuchen des XI. BFH-Senats geht es darüber hinaus auch um die Frage, ob in Herstellungsfällen die "Direktzuordnungsmethode" oder die "Ein-Topf-Methode" (= alle Vorsteuerbeträge werden unabhängig von einer Vorabzuordnungsmöglichkeit aufgeteilt) in Betracht kommt. II. BFH-Entscheidungen 1. BFH-Urteil vom 7.5.2014 - V R 1/10, BFH/NV 2014, 1177 (Fall I: Objektbezogener Umsatzschlüssel bei Ausstattungsunterschieden) a) Sachverhalt Die Klin. war eine vermögensverwaltende GbR. Sie errichtete von 2002 bis 2004 ein gemischt genutztes Gebäude. Das EG vermietete sie ust-pflichtig (Coffeeshop, Kiosk und Döner-Imbiss), das OG ust-frei an private Mieter. Im Streitjahr 2004 fielen rd. 82.000 EUR an Vorsteuern an. Nach dem Flächenschlüssel ergab sich ein Verhältnis 52,75 % (EG) zu 47,25 % (OG), nach dem Umsatzschlüssel ein Verhältnis von 72,8 % (EG) zu 27,2 % (OG). Die Klin. begehrte letztendlich den Vorsteuerabzug auf Basis eines objektbezogenen Umsatzschlüssels. Das FA rechnete demgegenüber nach einer USt-Sonderprüfung die auf die HK entfallenden Vorsteuerbeträge teilweise den unterschiedlich genutzten Gebäudeteilen "vorab" zu und verteilte die verbliebenen Vorsteuerbeträge gem. § 15 Abs. 4 S. 3 UStG nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG Münster war erfolgreich.  Das FG entschied, dass die Regelung des § 15 Abs. 4 S. 3 UStG, wonach die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Umsatzschlüssel subsidiär sei, nicht im Einklang mit dem Unionsrecht stehe. b) Entscheidung und Begründung Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückverwiesen: Vorsteuerbeträge aus den HK eines Gebäudes sind in ihrer Gesamtheit zu würdigen und - anders als Erhaltungsaufwendungen - nicht den unterschiedlichen Gebäudeteilen vorab zuzurechnen (sog. "Ein-Topf-Methode"). Dieses Verständnis wird von der FinVerw inzwischen geteilt (vgl. Abschn. 15.17 Abs. 5 S. 3 UStAE) und hat in der Praxis zu einer deutlichen Vereinfachung geführt (z.B. keine Herausrechnung von Gewerken aus einer Gesamtrechnung). Der objektbezogene Flächenschlüssel ist präziser als der gesamtunternehmerische Umsatzschlüssel (Vermietung und sonstige Umsätze), wenn die Umsätze durch die Verwendung des Gebäudes erzielt werden. Wird das Gebäude zur Erzielung von Umsätzen des gesamten Unternehmens verwendet (z.B. Verwaltungsgebäude), ist hingegen der Gesamtumsatzschlüssel präziser. Der objektbezogene Flächenschlüssel ist im Regelfall auch präziser als der objektbezogene Umsatzschlüssel, da er Gebäudeaufwand wirtschaftlich genauer zurechnet. Bestehen jedoch erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räumlichkeiten, kommt nicht der Flächenschlüssel zur Anwendung, sondern vielmehr der objektbezogene Umsatzschlüssel. Als erhebliche Ausstattungsunterschiede sind z.B. die unterschiedliche Höhe der Räume, die Dicke der Wände und Decken oder die Innenausstattung anzusehen. Hinweis Mit Urteil v. 3.7.2014 hat der V. BFH-Senat diese Rspr. jetzt nochmals ausdrücklich bestätigt.  2. BFH-Beschl. v. 5.6.2014 -XI R 31/09, BFH/NV 2014, 1334 (Fall II: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH) a) Sachverhalt Die Klin. begann 2001 auf ihrem Grundstück mit dem Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit zehn Tiefgaragenstellplätzen. Es wurde teilweise bereits ab 2002 vermietet und im Jahr 2004 (Streitjahr) endgültig fertiggestellt. Ursprünglich war geplant, das EG und das 1. OG sowie acht der zehn Tiefgaragenstellplätze stpfl. und die Einheiten im 2. und 3. OG sowie zwei Tiefgaragenplätze ust-frei zu vermieten. Entsprechend dieser Verwendungsabsicht nahm die Klin. in den Jahren bis 2003 den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der voraussichtlichen stpfl. Ausgangsumsätze zu den voraussichtlichen steuerfreien Ausgangsumsätzen vor. Anders als geplant wurden auch das 1. OG und ein weiterer Tiefgaragenstellplatz ust-frei vermietet. Das FA setzte mit Änderungsbescheid die USt abweichend fest, wobei es der Aufteilung der 2004 angefallenen Vorsteuerbeträge sowie der Berechnung des Vorsteuerberichtigungsbetrags nach § 15 a UStG einen Flächenschlüssel zugrunde legte. Das FG gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage teilweise statt.  b) Entscheidung und Begründung Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der XI. Senat hat insgesamt drei Fragen an den EuGH gerichtet: Zunächst möchte er wissen, ob bei der Herstellung von gemischt genutzten Gebäuden entspr. der derzeitigen Auffassung von BFH und FinVerw. die sog. " Ein-Topf-Methode" anzuwenden ist oder ob nicht aufgrund des EuGH-Urteils in der Rs. BLC Baumarkt die "Direktzuordnungsmethode" gemeinschaftsrechtlich geboten ist. Zudem fragt der BFH an, wie laufende Unterhaltungskosten zu behandeln sind. Der XI. Senat hält es für klärungsbedürftig, ob der Flächenschlüssel bei laufenden Kosten grds. ebenfalls zu einem präziseren Ergebnis führt, was er bejahen würde. Die dritte Vorlagefrage betrifft den Komplex Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15 a UStG durch die Gesetzesänderung des § 15 Abs. 4 S. 3 UStG zum 1.1.2004. Da der Berichtigungszeitraum max. 10 Jahre beträgt, ist die Antwort auf die Frage nur für Zeiträume bis 2013 von Bedeutung. III. Anmerkungen 1. Erhebliche Ausstattungsunterschiede In Fall I und Fall II hat der BFH seine Begründung der Entscheidung vom 22.8.2013 u.E. grundlegend revidiert. Zutreffend wird im Schrifttum darauf verwiesen, dass der BFH mit den Entscheidungen vom 7.5.2014 und vom 3.7.2014 für eine Vielzahl von Fällen zum Umsatzschlüssel zurückgekehrt sein dürfte.  Insb. bei Objekten, die zu gewerblichen und Wohnzwecken vermietet sind, wird es in aller Regel unterschiedliche Ausstattungsmerkmale geben. Wäger  hält es in diesem Zusammenhang bereits für ausreichend, wenn im Wohnbereich Teppichböden, Parkett o.Ä. verlegt wurde, im gewerblichen Bereich aber die Vermietung im Rohzustand erfolgt, um dem Mieter mehr Freiheiten zur Ausstattung der Räume einzuräumen. Hinweis Die Rechtsauffassung von Wäger ist u.E. zweifelhaft. Letztlich dürfte es nicht entscheidend sein, in welchem Zustand das Objekt vermietet wird. Dies ist eine Frage des Baufortschritts. Für den Vergleich der Ausstattung kann es u.E. nur darum gehen, den Fertigzustand zu vergleichen. Demgemäß könnte es unerheblich sein, wer das Objekt fertiggestellt hat, der Mieter oder der Eigentümer.  Andererseits hat der BFH aber auch die "Innenausstattung" bei der Frage der Ausstattungsunterschiede mit einbezogen. Es bleibt abzuwarten, wie die Rspr. diese Frage künftig beantwortet. Letztlich wird es in diesem Punkt voraussichtlich zum Streit mit der FinVerw kommen. Ausgangspunkt sind dabei allerdings die Positionen, auf die der BFH bereits in seinen Entscheidungen vom 7.5.2014 und 3.7.2014 hingewiesen hat: die Höhe der Räume, die Dicke der Wände und Decken oder die Innenausstattung. Sodann stellt sich die Frage der "Erheblichkeit". Hier liegt die Beweislast (Feststellungslast) zunächst beim Unternehmer. Er muss darlegen und ggfs. nachweisen, dass es sich um erhebliche Ausstattungsunterschiede handelt. Indiz kann dabei u.E. die Höhe der Kosten sein (höhere Räume und dickere Wände sind teurer). Letztlich wird die Rspr. klären müssen, was im Einzelfall als "erheblich" anzusehen ist. 2. Nutzung für verschiedene Zwecke Es ist u.E. nicht ganz eindeutig, was der BFH mit dieser Formulierung meint. Wörtlich heisst es in den Entscheidungen vom 7.5.2014 und 3.7.2014: "Vorsteuerbeträge sind dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z.B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung), erhebliche Unterschiede aufweist." So könnten z.B. unterschiedliche Zwecke vorliegen, wenn das EG stpfl. an eine Apotheke und das OG steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet ist.  Auch dies muss von der Rspr. in den kommenden Monaten/Jahren konkretisiert werden. 3. Direktzuordnungsmethode oder "Ein-Topf-Methode" In seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hat sich der XI. BFH-Senat - anders als der V. Senat und die FinVerw. - für die Direktzuordnungsmethode ausgesprochen. Diese dürfte - anders als die sog. "Ein-Topf-Methode" - für den Stpfl. in vielen Fällen günstiger sein. Nach gegenwärtiger Rspr. und Verwaltungspraxis ist bei AK/HK für den Vorsteuerabzug unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 UStG auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes abzustellen. Für den Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung oder Unterhaltung des Gebäudes kommt es dagegen darauf an, wie der Gebäudeteil genutzt wird, für den die betreffenden Aufwendungen entstehen.  Dem folgt die FinVerw in Abschn. 15.17. Abs. 5 ff.UStAE. Hierzu hat der BFH in einer Grundsatzentscheidung aus 2006  Folgendes ausgeführt: "Wird z.B. ein Gebäude (als Gegenstand) angeschafft oder hergestellt, das 'gemischt' für steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze verwendet werden soll, kann nicht darauf abgestellt werden, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen (z.B. Wohnungsteil oder Gewerbeteil). Die Zurechnung der Vorsteuerbeträge ist weder nach einem sog. 'Investitionsschlüssel' (.) noch nach einer räumlichen (sog. 'geographischen') Anbindung zulässig; maßgebend ist vielmehr die 'prozentuale' Aufteilung der Verwendung des gesamten Gebäudes zu steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Oktober 1995 C-291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775 RandNr. 21, BStBl II 1996, 392)." Der XI.Senat ist der Meinung, dass nach Ergehen des EuGH-Urt. - BLC Baumarkt - an dieser Rspr. nicht mehr festzuhalten sei. Vielmehr könnte sich aus der neueren EuGH-Rspr. ergeben, dass zur früheren Praxis zurückzukehren ist. Danach kamen bei gemischt genutzten Grundstücken als aufzuteilende Vorsteuern i.S.d. § 15 Abs. 4 UStG nur die Vorsteuerbeträge in Betracht, die auf die gemischt genutzten Gebäudeteile entfielen. Ein Gebäude war entspr. seiner Verwendung in unterschiedliche Teile aufzuteilen.  Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG wäre demnach auf solche Gebäudeteile zu beschränken, die tatsächlich gemischt genutzt werden (z.B. Treppenhaus, Heizungskeller, Dach, Außenanlagen, Fernwärmeanschluss), während die Fenster sowie sämtliche Ausbaukosten den betreffenden Räumen direkt zuzuordnen wären. Nach Auffassung des XI. Senats ermöglicht diese Methode präzisere Ergebnisse bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge als eine "prozentuale" Aufteilung der Verwendung des gesamten Gebäudes zu steuerfreien und stpfl. Umsätzen. Hinweis Die Direktzuordnungsmethode dürfte tatsächlich zu den präzisesten Ergebnissen führen. Allerdings wird dem im Schrifttum entgegengehalten, dass Zuordnungs- und Aufteilungsobjekt das einheitliche Gebäude ist, was zwingend die "Ein-Topf-Methode" bedinge. Außerdem sei die direkte Zuordnung der Eingangsumsätze mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden.  So wäre die direkte Zuordnung etwa mit der Vergabe von gesonderten Aufträgen und der Erteilung von gesonderten Rechnungen verbunden. Stellt man allerdings - wie der EuGH - nur darauf ab, was "präziser ist, dann dürfte dies die "Direktzuordnungsmethode" sein. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass dies in der Praxis sehr umständlich und kompliziert werden kann. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH auf die Vorlage des XI. BFH-Senats reagiert.      BFH-Urt. v. 17.8.2001 - V R 1/01, BStBl II 2002, 833       StÄndG v. 15.12.2003, 137 ff, 139, BGBl I 2003, 2645       § 15 Abs. 4 S. 3 UStG ist zum 1.1.2004 in Kraft getreten. Zu beachten ist dabei, dass der Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden in aller Regel zu einem günstigeren Ergebnis führt, siehe dazu Grune, AktStR 2014, 137 ff, 139       EuGH, Urt. v. 8.11.2012 - C-511/10, DStR 2012, 2333 - BLC Baumarkt ./. FA Hildesheim       BFH-Urt. v. 22.8.2013 - V R 19/09, BFH/NV 2014, 278; dazu kritisch Grune, AktStR 2014, 137 ff       Das FG hatte eine Vorabzuordnung vorgenommen. Eine weitere Entscheidung in dieser Rechtssache wird es nicht geben, denn zwischenzeitlich wurde die Klage zum Az 5 K 354/13 zurückgenommen.       FG Münster, Urt. v. 8.12.2009 - 15 K 5079/05 U, EFG 2010, 604       BFH-Urt. v. 3.7.2014 - V R 2/10, BFH/NV 2014, 1699; der BFH verweist in dieser Entscheidung mehrfach auf die Entscheidung v. 7.5.2014 - V R 1/10. Aus diesem Grund wird an dieser Stelle von einer gesonderten Darstellung abgesehen.       FG Düsseldorf, Urt. v. 11. 9. 2009 - 1 K 996/07 U, EFG 2010, 178       Wäger, DB 2014, 1397; Meurer, MwStR 2014, 534 ff, 536       Wäger, DB 2014, 1397 ff, 1403       Meurer, MwStR 2014, 534 ff, 536       Meurer, MwStR 2014, 534 ff, 536       BFH-Urt. v. 25.3.2009 - V R 9/08, BStBl II 2010, 651; BFH-Urt. v. 18.3.2010 - V R 44/08, BFH/NV 2010, 1871       BFH-Urt. v. 28.9.2006 - V R 43/03, BStBl II 2007, 417       BFH-Urt. v. 26.6.1996 - XI R 43/90, BStBl II 1997, 98       Meurer, MwStR 2014, 534 ff, 538   

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