Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
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Jahrgang: 2025 . Seite: 207
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Ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer übt im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern den freien Beruf selbst aus, wenn er neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der ...
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2025 . Seite: 219
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1. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 S. 1 EStG genannten Voraussetzungen in Betracht. 2. Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich wirksam ausgeübt, wenn er ...
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Dipl.-Finw. (FH) Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf
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Jahrgang: 2025 . Seite: 231
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Das Wesen der Modernisierung besteht darin, einem Gebäude den zeitgemäßen Standard wiederzugeben, den es ursprünglich besessen, durch den technischen Fortschritt und die Veränderung der Lebensgewohnheiten / Umweltanforderungen jedoch verloren hatte. Im Streitfall bedeutet der Einbau der den Anforderungen der neuen DIN 19686-100 entsprechenden Notentwässeru ...
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AktStR: Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg, 2025 S. 249: Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind keine Werbungskosten Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind keine Werbungskosten Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg Jahrgang: 2025 . Seite: 249 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 1.12.2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der hierfür erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit besteht erst, wenn und soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft die zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt. BFH-Urt. v. 14.1.2025 - IX R 19/24, BFH/NV 2025, 452 I. Vorbemerkungen 1. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) a) Allgemeines Bis zur Änderung des Wohnungseigentümergesetzes im Jahr 2007 (WEG 2007) war die Wohnungseigentümergemeinschaft zivilrechtlich als Bruchteilsgemeinschaft zu beurteilen. Sie hatte insb. kein eigenes Vermögen. Durch das WEG 2007 wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft teilrechtsfähig. Das Verwaltungsvermögen gehört der Gemeinschaft. Durch eine weitere Reform ist die Wohnungseigentümergemeinschaft seit 1.12.2020 in vollem Umfang rechtsfähig. b) Erhaltungsrücklage Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums verpflichtet. Dazu gehört ausdrücklich auch die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage. Zivilrechtlich kann nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als eigenständiges Rechtssubjekt über die Verwendung des angesammelten Vermögens entscheiden. Die einzelnen Wohnungseigentümer haben hieran keinen eigenen Anteil, über den z.B. i.R.e. Veräußerung verfügt werden könnte. 2. Erhaltungsrücklage und Grunderwerbsteuer Vor der Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit hat die Bruchteilsbetrachtung hinsichtlich der grunderwerbsteuerlichen BMG beim Kauf von Wohnungs- bzw. Teileigentum dazu geführt, dass ein anteilig auf die Erhaltungsrücklage entfallender Kaufpreis nicht zu berücksichtigen war. Mit Urteil vom 9.10.1991 hatte der BFH entschieden, dass der Erwerb eines in der Erhaltungsrücklage angesammelten Guthabens beim Erwerb einer Eigentumswohnung nicht der GrESt unterliegt. Bereits nach Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat der BFH an dieser Auffassung nicht mehr festgehalten, da der einzelne Wohnungseigentümer über „seinen“ Anteil an der Erhaltungsrücklage zivilrechtlich nicht mehr verfügen könne. Dies gilt sowohl für den Erwerb von Wohnungseigentum im Wege einer Zwangsversteigerung als auch beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum. Die BMG der GrESt ist somit nicht (mehr) um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern. Eine Änderung der Rspr. aufgrund der Vollrechtsfähigkeit seit 1.12.2020 ist nicht zu erwarten. 3. Erhaltungsrücklage und Ertragsteuer Für die Zeit vor Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde die Zuführung von Geldbeträgen zur Erhaltungsrücklage aufgrund der Bruchteilsbetrachtung im Abflusszeitpunkt nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV berücksichtigt, da der jeweilige Wohnungseigentümer in Höhe seiner Zahlungen als zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer am Verwaltungsvermögen anzusehen war. Die nach dem WEG an den Verwalter gezahlten Beiträge zur Erhaltungsrücklage waren nicht bereits mit der Abführung an diesen, sondern erst bei Verausgabung der Beiträge für Erhaltungsmaßnahmen als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abziehbar. Nach Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit hat der IX. Senat des BFH an der o.g. Systematik festgehalten. Mit Beschluss vom 5.10.2011 hat der I. Senat des BFH die Auffassung vertreten, dass es sich beim auf einen bilanzierenden Wohnungs- bzw. Teileigentümer entfallenden Anteil an der Erhaltungsrücklage um ein bilanzierungsfähiges WG handelt. Beratungshinweis: Anhängiges BFH-Verfahren - Bilanzierungsfähigkeit der anteiligen Erhaltungsrücklage Gegen eine Entscheidung des FG Köln , das hinsichtlich der anteiligen Erhaltungsrücklage eines bilanzierenden Eigentümers ebenfalls ein bilanzierungsfähiges WG angenommen hat, ist noch ein Rev.-Verfahren beim IV. Senat des BFH anhängig. In der Rezensionsentscheidung hatte der BFH über einen Fall nach Zuerkennung der Vollrechtsfähigkeit zu urteilen. 4. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfragen Der BFH hatte über folgende Fragen zu entscheiden: Sind bereits die Einzahlungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar? Oder ist dies erst dann der Fall, wenn die Gemeinschaft (der Verwalter) Mittel aus der Rücklage entnimmt und für Erhaltungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums verwendet (so st. Rspr. seit Senatsurteil vom 26.1.1988 ; H 21.2 des Einkommensteuer-Handbuchs „Werbungskosten“)? II. BFH-Urt. v. 14.1.2025 - IX R 19/24, BFH/NV 2025, 452 1. Sachverhalt Die Kläger sind Ehegatten. Aus der gemeinsamen Vermietung von Eigentumswohnungen erzielen die Eheleute Einkünfte aus VuV. Im Streitjahr sind von den geleisteten Hausgeldzahlungen an die jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften insg. 1.326 EUR für die Zuführung zur Erhaltungsrücklage verwendet worden. Die Zuführungen zu den Erhaltungsrücklagen wurden vom Finanzamt nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV berücksichtigt. Der Einspruch, mit dem der Abzug als Werbungskosten begehrt wurde, blieb erfolglos. Die dagegen erhobene Klage wies das FG Nürnberg ab. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Streitjahr 2021 Kläger Zusammenveranlagte Eheleute: Einkünfte aus VuV aus der gemeinsamen Vermietung von Eigentumswohnungen, von den geleisteten Hausgeldzahlungen wurden 1.326 EUR den Erhaltungsrücklagen der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften zugeführt Finanzamt Keine Berücksichtigung der den Erhaltungsrücklagen zugeführten Beträge als Werbungskosten FG Nürnberg Abweisung der Klage 2. Entscheidung und Begründung Die Rev. hat der BFH aus den nachfolgenden Gründen als unbegründet zurückgewiesen: Für den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus VuV kommt es auf den mit den Aufwendungen verfolgten Zweck und entscheidend auf die (tatsächliche) Verwendung der Mittel an. Erst bei Verausgabung der in der Erhaltungsrücklage zurückgelegten Mittel kann beurteilt werden, ob die jeweilige Maßnahme den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen oder den nur über die AfA zu berücksichtigenden Herstellungskosten zuzuordnen sind. Die gesetzlichen Neuregelungen im Wohnungseigentumsrecht stellen nicht in Frage, dass erst zum Zeitpunkt der Verausgabung der Mittel der Rücklage sicher ist, ob die jeweilige Erhaltungsmaßnahme auch steuerrechtlich als eine solche zu beurteilen ist. Erst die Verausgabung der eingezahlten Mittel auf wirtschaftliche Rechnung des Wohnungseigentümers ist das auslösende Moment für die Zuordnung der Aufwendungen zur Erwerbssphäre. III. Anmerkungen 1. Allgemeines In der Rezensionsentscheidung hält der BFH mit nachvollziehbarer Begründung trotz wesentlicher zivilrechtlicher Änderungen im WEG an der ständigen höchstrichterlichen Rspr. fest. Die Kläger konnten auch nicht mit der Begründung durchdringen, dass ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip vorliegen würde. Selbst wenn das jeweilige Objekt vor Verwendung der eingezahlten Mittel veräußert werden würde und es damit nicht zu einer Berücksichtigung von Werbungskosten kommt, liegt ein solcher Verstoß nach Ansicht des BFH nicht vor, da sich der Wert bzw. der Bestand der Rücklage im Veräußerungspreis widerspiegeln würde. Für die Praxis ist hinsichtlich der Behandlung der Instandhaltungsrücklage damit sorgfältig zwischen den jeweiligen Steuerarten und den entsprechenden Folgewirkungen in unterschiedlichen Situationen zu unterscheiden. 2. Ertragsteuerrecht - wirtschaftliche Betrachtung a) Allgemeines Der Rezensionsentscheidung folgend ist dem Mandanten als Wohnungseigentümer seine rechnerisch anteilige Instandhaltungsrücklage im Ergebnis wie eigenes Geldvermögen zuzurechnen. Es gilt insoweit eine wirtschaftliche Betrachtung. Daraus ergeben sich die nachfolgenden Auswirkungen. b) Kauf und Verkauf von Immobilien Unabhängig davon, ob im Kaufvertrag ein gesonderter oder anteiliger Kaufpreis für den auf das Wohnungseigentum rechnerisch entfallenden Anteil an der Rücklage vereinbart wird oder nicht, ist der Rücklage ein entsprechender eigener Wert beizumessen. Dies führt zu dem für die Praxis unglücklichen Ergebnis, dass dieser Teil des Kaufpreises weder auf den Grund und Boden noch auf das Gebäude entfällt. Wird im Kaufvertrag nur ein einheitlicher Kaufpreis ausgewiesen, ist dieser für ertragsteuerliche Zwecke entsprechend aufzuteilen. In Fällen der Bilanzierung ist dieser Teil als eigenständiges WG zu aktivieren. Ein positiver Effekt ergibt sich allerdings im Fall einer Veräußerung innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG. Hier erscheint es aus Sicht des Veräußerers sinnvoll, einen Teil des Kaufpreises i.H.d. anteiligen Instandhaltungsrücklage ausdrücklich vom übrigen Kaufpreis zu differenzieren, da insoweit kein Veräußerungspreis i.S.d. § 23 EStG vorliegen kann. Beratungshinweis: Grunderwerbsteuer Da GrESt auch auf einen auf die Instandhaltungsrücklage entfallenden Kaufpreis anfällt (vgl. hierzu unter I.2), stellt sich die Frage, wie diese ertragsteuerlich zu behandeln ist. Aus meiner Sicht können sich hieraus keine Anschaffungsnebenkosten für das WG „Instandhaltungsrücklage“ ergeben. Insoweit würde ein Verstoß gegen das Nettoprinzip vorliegen, da dieser Anteil später mangels Verwendungsmöglichkeit auf der Ebene der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu einem Werbungskostenabzug führen würde. Die GrESt muss m.E. daher insg. - aufgeteilt auf Grund und Boden und Gebäude - dem Grundstückserwerb als Anschaffungsnebenkosten zugerechnet werden. c) Abgrenzung Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bei Verwendung von Mitteln aus der Instandhaltungsrücklage Nach zutreffender Begründung der Rezensionsentscheidung kann über die steuerliche Qualifikation der Aufwendungen, die aus einer Instandhaltungsrücklage finanziert werden, erst bei der tatsächlichen Verwendung der Mittel entschieden werden. Die Zweckbindung der Rücklage für Instandhaltung ist dabei unmaßgeblich. Ertragsteuerlich können „Instandhaltungsaufwendungen“ im weiteren Sinne auch (nachträgliche) Herstellungskosten (z.B. für Erweiterungen i.S.d. § 255 Abs. 2 S. 1 HGB) oder sogar Anschaffungskosten für selbstständige Gebäudeteile wie z.B. Außenanlagen oder Betriebsvorrichtungen führen. Dabei gelten die allgemeinen Abgrenzungskriterien - weiterführend wird insoweit auf das BMF-Schreiben vom 18.7.2003 verwiesen. Auch wenn die Verwendung der Mittel für ertragsteuerlich grds. als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand zu qualifizierende Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen verwendet werden, kann es sich für den jeweiligen Wohnungseigentümer individuell um sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten handeln. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 a EStG sind dies Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die USt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Nicht zu berücksichtigen sind Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die üblicherweise jährlich anfallen. Mit Urteil vom 25.8.2009 hat der BFH jedoch klargestellt, dass sog. Schönheitsreparaturen auch außerhalb eines zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei der Berechnung der 15 %-Grenze zu berücksichtigen sind. Beratungshinweis: Überschreitung der 15 %-Grenze nach Erwerb Insbesondere in Fällen, in denen der Mandant nach dem Kauf einer Wohnung durch eigene Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen die 15 %-Grenze überschreitet, führen die auf ihn entfallenden verwendeten Beträge aus der Instandhaltungsrücklage bis zum Ablauf der Dreijahresfrist zu weiteren anschaffungsnahen Herstellungskosten. Ein sofortiger Werbungskostenabzug scheidet dann aus. Die Dreijahresfrist, die mit dem Übergang der Nutzen und Lasten beginnt, ist taggenau zu berechnen. Maßgeblich ist nicht der Abfluss der Mittel, sondern der Zeitpunkt der Durchführung der jeweiligen Maßnahme. d) Zinserträge aus der Rücklage Zinserträge, die die Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Rücklage erzielt, werden i.R.d. Jahresabrechnung den einzelnen Eigentümern zugerechnet, verbleiben i.d.R. aber in der Instandhaltungsrücklage. Obwohl es sich zivilrechtlich um eigene Erträge der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, führen Zinserträge unverändert unmittelbar zu Kapitaleinkünfte n der Wohnungseigentümer i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG , die aufgrund der einbehaltenen KapESt der Abgeltung i.S.d. § 32 d EStG unterliegen. Eine Umqualifizierung in Einkünfte aus VuV erfolgt nicht. Lediglich wenn sich das Wohnungseigentum in einem Betriebsvermögen befindet, liegen gem. § 20 Abs. 8 EStG Gewinneinkünfte nach §§ 13, 15 bzw. 18 EStG vor. 3. Erbschaft- und Schenkungsteuer - zivilrechtliche Betrachtung Nachdem der BFH mit Urteil vom 9.10.1991 vor der Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur GrESt entschieden hatte, dass das Guthaben aus der Instandhaltungsrücklage nach dem WEG eine mit einer Geldforderung vergleichbare Vermögensposition darstellt und nicht unter den Grundstücksbegriff des GrEStG fällt, hat die FinVerw diese Grundsätze auf die ErbSt und SchSt übertragen. Danach sollte die Instandhaltungsrücklage neben dem Wohnungseigentum als gesonderte Kapitalforderung zu erfassen und nach § 12 BewG zu bewerten sein. Nach Zuerkennung der Teil- und spätestens nach Zuerkennung der Vollrechtsfähigkeit und der Änderung der Rspr. zur BMG bei der Grunderwerbsteuer mit Urteil vom 16.9.2020 , kann an dieser Beurteilung für die ErbSt und SchSt aus meiner Sicht ebenfalls nicht mehr festgehalten werden. Ebenso wie bei der GrESt muss im Bereich der ErbSt und SchSt eine zivilrechtliche Betrachtung angewendet werden. Die anteilig auf das Wohnungseigentum entfallende Rücklage ist aufgrund der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft der Verfügung durch den jeweiligen Eigentümer entzogen. Sie ist damit Bestandteil des Wohnungs- bzw. Teileigentums. Diese Sichtweise ist insb. für die Begünstigungen nach § 13 b ErbStG sowie § 13 d ErbStG bedeutsam. 4. Vorsteuerabzug „Last, but not least“ stellt sich die Frage, ob einem Wohnungseigentümer der anteilige Vorsteuerabzug aus der Verwendung von Mitteln aus der Instandhaltungsrücklage und damit aus den von der Wohnungseigentümergemeinschaft bezogenen Leistungen zusteht, wenn die übrigen Voraussetzungen (z.B. steuerpflichtige kurzfristige Vermietung oder eigenunternehmerische Nutzung) vorliegen. Nach § 4 Nr. 13 UStG sind Leistungen, die eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, steuerfrei, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen. Die von der WEG erhobenen Umlagen sind das Entgelt für steuerbare Sonderleistungen der WEG an ihre Mitglieder. Dazu zählt auch die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums. Die Instandhaltung, Instandsetzung und Verwaltung des Sondereigentums der Mitglieder oder des Eigentums Dritter fallen dagegen nicht unter die Befreiungsvorschrift. Die WEG ist damit Leistungsbezieher der Instandhaltungsleistungen und gibt diese als Leistende weiter an die Wohnungseigentümer. Aufgrund der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UStG kann weder die WEG noch die jeweiligen Wohnungseigentümer einen Vorsteuerabzug geltend machen. Um einen Vorsteuerabzug auf der Ebene der Wohnungseigentümer zu ermöglichen, muss die WEG nach § 9 Abs. 1 UStG optieren. Eine Vorsteuerabzugsberechtigung der Wohnungseigentümer ist dabei nicht erforderlich (§ 9 Abs. 2 UStG negativ). Allerdings muss dafür ein entsprechender Beschluss herbeigeführt werden. Beratungshinweis: § 4 Nr. 13 UStG unionsrechtswidrig Aufgrund einer Vorlagefrage des FG Baden-Württemberg hat der EuGH mit Urt. v. 17.12.2020 festgestellt, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. I MwStSystRL keine Rechtsgrundlage für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 13 UStG darstellt. Die Steuerbefreiung der WEG ist damit nicht unionsrechtskonform. Eine Reaktion der FinVerw oder des Gesetzgebers auf diese Entscheidung ist bislang nicht erfolgt. Die WEG könnte sich jedoch auf die Entscheidung des EuGH berufen. Für die Praxis dürfte die Steuerfreiheit der WEG jedoch i.d.R. weitaus günstiger und praktikabler sein. Die FinVerw hat eine amtliche Veröffentlichung im BStBl II angekündigt. Im Zeitpunkt der Drucklegung war diese noch nicht erfolgt. Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentümergesetzes und anderer Gesetze v. 26.3.2007, BGBl I 2007, 370 § 10 WEG 2007 § 10 Abs. 7 S. 1 WEG 2007 Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz v. 16.10.2020, BGBl I 2020, 2187 § 9 a Abs. 1 S. 1 WEG Der Begriff „Instandhaltungsrücklage“ ist überholt. § 19 Abs. 1 WEG § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG BFH-Urt. v. 9.10.1991 - II R 20/89, BStBl II 1992, 152 BFH-Urt. v. 2.3.2016 - II R 27/14, BStBl II 2016, 619 BFH-Urt. v. 16.9.2020 - II R 49/17, BStBl II 2021, 339 BFH-Urt. v. 26.1.1988 - IX R 119/83, BStBl II 1988, 577 BFH-Beschl. v. 9.12.2008 - IX B 124/08, BFH/NV 2009, 571 sowie BFH-Beschl. v. 8.10.2012 - IX B 131/12, BFH/NV 2013, 32 BFH-Beschl. v. 5.10.2011 - I R 94/10, BStBl II 2012, 244 FG Köln, Urt. v. 21.6.2023 - 2 K 158/20, EFG 2023, 1770 mit Anm. Hennigfeld, Rev. eingelegt, Az des BFH: IV R 19/23 Az des BFH: IV R 19/23 BFH-Urt. v. 26.1.1988 - IX R 119/83, BStBl II 1988, 577 H 7.3 „Anschaffungskosten“ EStH Vgl. auch OFD Frankfurt/M. v. 9.11.2022 - S 2211 A - 12 - St 214, EStB 2023, 105 BMF-Schr. v. 18.7.2003 - IV C 3 - S 2211 - 94/03, BStBl I 2003, 386 § 6 Abs. 1 Nr. 1 a S. 2 EStG BFH-Urt. v. 25.8.2009 - IX R 20/08, BStBl II 2010, 125 FG Düsseldorf, Urt. v. 28.11.2023 - 10 K 2184/20 E, DStRE 2024, 1409; NZB eingelegt, Az des BFH: IX B 2/24 Vgl. auch R 21.2 Abs. 2 EStR 2012 BFH-Urt. v. 9.10.1991 - II R 20/89, BStBl II 1992, 152 U.a. OFD Frankfurt/M., Vfg. v. 9.6.2020 - S 3800 A-036-St 710, FMNR336310020, Juris BFH-Urt. v. 16.9.2020 - II R 49/17, BStBl II 2021, 339 Abschn. 4.13.1 Abs. 2 S. 3 UStAE Abschn. 4.13.1 Abs. 2 S. 5 UStAE FG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.9.2018 - 14 K 3709/16, DB 2019, 15 EuGH, Urt. v. 17.12.2020 - C-449/19, UR 2021, 103 mit Anm. Küffner/Wernthale und Widmann
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
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Jahrgang: 2025 . Seite: 259
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1. Der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht ist bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird (Anschluss an das Urt. des BFH v. 24.10.2017 - VIII R 19/16 , BFHE 2 ...
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2025 . Seite: 271
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Die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu Arbeitslohn. BFH-Urt ...
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Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
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Jahrgang: 2025 . Seite: 287
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Besteht an einer KapG eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft i.R.e. körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren - unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten - handelsrechtlichen Jahresüberschuss als „ganzen Gewinn“ i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 KStG an den Organträger abführen k ...
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Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
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Jahrgang: 2025 . Seite: 297
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1. Wird an einem Mitunternehmeranteil eine atypische Unterbeteiligung begründet, entsteht eine weitere Mitunternehmerschaft in Gestalt der Unterbeteiligungsges ...
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Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
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Jahrgang: 2025 . Seite: 311
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1. Die Kosten für die Anmietung von Werbeträgern können auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) führen, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum des Dienstleistungsunternehmens zu ...
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