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Prof. Dr. H.-Michael Korth, WP/StB, Hannover
Jahrgang: 2004 . Seite: 183
A. Vorbemerkung I. Handelsrechtliches Kapitalersatzrecht Da eine KapG nur mit ihrem Vermögen haftet, das nach außen hin durch das im HR eingetragene Stammkapital vom Mindestumfang her festgelegt ist, darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden, § 30 Abs. 1 GmbHG, sog. Kapitalerhaltungspostulat. § 30 Abs. 1 GmbHG "Da ...

Joachim Moritz, Richter am BFH, München
Jahrgang: 2004 . Seite: 201
A. Vorbemerkungen I. Stille Gesellschaft InnengesellschaftInnengesellschaft Beteiligt sich jemand am Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage, kommt eine stille Gesellschaft zu Stande, § 230 HGB. Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine reine Innengesellschaft; Gewerbetreibender und damit Subjekt der Gewinnerzielung ist nicht der Stille, sondern nur der Inhaber des Handelsgeschäft ...

AktStR: Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover, 2004 S. 223: BMF-Schreiben zur Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie BMF-Schreiben zur Umsetzung der EU-Rechnungsrichtlinie Dr. Jörg Grune, Richter am FG, Hannover Jahrgang: 2004 . Seite: 223 A. Vorbemerkung Gegenstand der RechnungsrichtlinieGegenstand der Rechnungsrichtlinie Im Rahmen der sog. "Rechnungsrichtlinie" der EU   waren die nationalen Gesetzgeber aufgerufen, die umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften über die Erteilung von Rechnungen spätestens zum 1.1.2004 zu überarbeiten. Ziel der Rechnungsrichtlinie war es, die obligatorischen Angaben in einer Rechnung für Zwecke des Umsatzsteuerrechts zu harmonisieren. Darüber hinaus sollte für das Gutschriftverfahren und die elektronische Rechnungsstellung ein gemeinsamer Rechtsstandard innerhalb der EU geschaffen werden. Durch Art. 5 des SteueränderungsG  2003 ist der deutsche Gesetzgeber dieser Vorgabe der EU nachgekommen und hat die §§ 14 ff. UStG umfassend reformiert. Anwendungsregelung der FinVerwAnwendungsregelung der FinVerw Zu den Neuregelungen und deren Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug hat die FinVerw jetzt ein Einführungsschreiben herausgebracht, in dem vor allem die nachfolgenden Änderungen erläutert werden: - Rechnungsbegriff - Gutschriften - Elektronische Rechnungen - Pflichtangaben in einer Rechnung - Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis B. BMF-Schreiben v. 29.1.2004 - IV B 7 - S 7280 - 19/04, BStBl I 2004, 258   I. Rechnungen 1. Rechnungsbegriff Bezeichnung der "Rechnung" ist unerheblichBezeichnung der "Rechnung" ist unerheblich Nach § 14 Abs. 1 S. 1 UStG sind Rechnungen Dokumente, mit denen im Rechtsverkehr abgerechnet wird. Gegenüber der bisherigen Regelung in § 14 Abs. 4 UStG a.F. wurde der Begriff "Urkunde" durch den Begriff "Dokument" ersetzt. Materiell-rechtliche Auswirkungen ergeben sich aus der Änderung der Bezeichnung nicht. Unerheblich ist auch, ob eine Rechnung vom Aussteller als solche oder anders bezeichnet wird  . Beispiel Der Garten- und Landschaftsbauer G erbringt Leistungen an Steuerberater S. Nach Abschluss der Arbeiten übermittelt G dem S eine "Quittung", die die nach § 14 Abs. 4 UStG erforderlichen Merkmale enthält. Die Bezeichnung als "Quittung" ist unschädlich. Entscheidend ist nur, dass das Abrechnungspapier inhaltlich die Merkmale einer Rechnung erfüllt. Inhaltliche Streitigkeiten vor den ordentlichen GerichtenInhaltliche Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten Das Rechtsverhältnis zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger ist zivilrechtlicher Natur. Kommt es zwischen beiden über den Rechnungsinhalt zum Streit, ist dieser nach § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten (Amtsgericht, Landgericht) auszutragen  . Beispiel Malermeister M erbringt Leistungen im Büro des Unternehmensberaters U. In seiner Rechnung deklariert er für die erbrachten Leistungen 1.500 Euro zzgl. 240 Euro USt, insgesamt also 1.740 Euro brutto. U ist mit dieser Rechnung nicht einverstanden. Er ist der Auffassung, es sei ein Bruttobetrag von 1.500 Euro vereinbart gewesen. Den Streit über die Rechnungssumme haben U und M vor dem zuständigen Amtsgericht auszufechten. 2. Gutschriften als Rechnung Nach § 14 Abs. 2 S. 3 UStG kann eine Rechnung auch vom Leistungsempfänger ausgestellt werden, soweit der Leistende und der Leistungsempfänger dies vorher ausdrücklich vereinbart haben. Durch die Neuregelung wird das Gutschriftverfahren gegenüber der bisherigen Regelung in § 14 Abs. 5 UStG a.F. insoweit aufgewertet, als nunmehr auch über steuerfreie Umsätze mittels Gutschrift abgerechnet werden kann. Entsprechendes gilt, wenn der leistende Unternehmer Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs.1 UStG ist  . Hinweis Die Vereinbarung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger über die Abrechnung mittels Gutschrift ist formfrei möglich. Das BMF weist darauf hin, dass sich diese Vereinbarung auch aus Verträgen oder sonstigen Geschäftsunterlagen ergeben kann (Tz 6). Schriftform ist zwar nicht vorgesehen, allerdings schon deshalb zu empfehlen, weil derjenige, der den Vorsteuerabzug aus einer Gutschrift geltend machen will, den Nachweis für das Vorliegen einer solchen Vereinbarung erbringen muss. Widerspruch des GutschriftempfängersWiderspruch des Gutschriftempfängers Nach § 14 Abs. 2 S. 4 UStG verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung, wenn der Gutschriftempfänger (d.h. der leistende Unternehmer) dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Der Widerspruch wirkt sich - auch für den Vorsteuerabzug des Gutschriftausstellers - erst in dem Besteuerungszeitraum aus, in dem er erklärt wird  . Beispiel Der Buchverlag B rechnet mit Autor X Honorare über Zeitschriften- und Buchbeiträge vereinbarungsgemäß im Gutschriftverfahren ab. Am 1.11.2003 erteilt B dem X eine Gutschrift über einen Zeitschriftenbeitrag i.H.v. 100 Euro zzgl. 7 Euro USt, insgesamt also 107 Euro. B zieht im November 7 Euro als Vorsteuer ab. Im Januar 2004 widerspricht X der Abrechnung mittels Gutschrift. Mit dem Widerspruch im Januar 2004 verliert die Gutschrift die Wirkung einer Rechnung. B hat den Vorsteuerabzug im Januar 2004 zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG). Wichtig ist darüber hinaus, dass die Gutschrift künftig auch zu einem unberechtigten Steuerausweis (§ 14 c Abs. 2 UStG) führen kann, weil nach der Neuregelung in § 14 Abs. 2 UStG der Gutschriftempfänger (d.h. der leistende Unternehmer) nicht mehr zum gesonderten Ausweis der Steuer berechtigt sein muss. II. Elektronische Übermittlung von Rechnungen 1. Qualifizierte elektronische Signatur Echtheit der RechnungEchtheit der Rechnung Auch nach der bisher in § 14 Abs. 4 S. 2 UStG a.F. enthaltenen Regelung konnten Rechnungen elektronisch übermittelt werden, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 15 Abs. 1 Signaturgesetz versehen waren. Nach der Neuregelung in § 14 Abs. 3 UStG bleibt diese Möglichkeit weiterhin enthalten. Entscheidend ist aber, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet ist. Dies kann auf zweierlei Weise erfolgen: - Durch eine qualifizierte elektronische Signatur bzw. eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz. - Im elektronischen Datenaustausch (EDI-Verfahren) , wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder mit elektronischer Signatur in der o.a. Form übermittelt wird. Hinweis Eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, deren Echtheit der Herkunft und deren inhaltliche Unversehrtheit nicht durch eines der beiden o.a. Verfahren gewährleistet ist, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug   . Zur Erstellung der Signatur bedarf es eines qualifizierten Zertifikates, das von einem Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wird und mit dem die Identität des Zertifikatsinhabers bestätigt wird, § 2 Nr. 7 SignG  . 2. Rechnungsübermittlung per Fax Standard-Fax zu Standard-FaxStandard-Fax zu Standard-Fax In der Praxis am bedeutsamsten dürften die Ausführungen des BMF für den Fall sein, dass eine Rechnung per Fax übermittelt wird, denn auch bei derartigen Rechnungen handelt es sich um solche, die auf elektronischem Wege übermittelt werden  . Nach dem BMF-Schreiben, Tz 23, ist nur die Übermittlung von "Standard-Fax" zu " Standard-Fax" zulässig. Voraussetzung für die Anerkennung zum Zweck des Vorsteuerabzugs ist dann aber, dass - der Rechnungsaussteller einen Ausdruck in Papierform aufbewahrt und - der Rechnungsempfänger die Fax-Rechnung in ausgedruckter Form aufbewahrt. Bei anderen Übertragungsformen - z.B. von Standard-Fax zu Computer-Fax oder umgekehrt - ist nach Tz 24 eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, um die Echtheit und die Unversehrtheit der Herkunft der Daten zu gewährleisten. Entsprechendes gilt im Übrigen für die Übermittlung einer Rechnung mittels E-Mail. Hinweis Kritik im SchrifttumKritik im Schrifttum Zutreffend wird diese Regelung der FinVerw im Schrifttum kritisiert  , weil sie angesichts der technischen Entwicklung kaum praktikabel ist. Bei einer Rechnungsübermittlung per Fax muss sich der Rechnungsempfänger vergewissern, ob der Rechnungsaussteller ein sog. "Standardfax-Gerät" verwendet. Außerdem ist der Vorsteuerabzug für den Rechnungsempfänger nur dann zulässig, wenn der Rechnungsaussteller die Rechnung in Papierform aufbewahrt. Auch in dieser Hinsicht ist also umgehender Kontakt mit dem Rechnungsaussteller erforderlich, was weltfremd anmutet und die Rechnungsübermittlung per Fax offenkundig be- oder verhindern soll. 3. Elektronisch übermittelte Gutschriften Auch eine Gutschrift kann auf elektronischem Wege übermittelt werden. Erfolgt dies per Fax, gelten die o.a. Ausführungen entsprechend. Im Übrigen ist die Gutschrift durch den Leistungsempfänger mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen  . III. Pflichtangaben in der Rechnung, § 14 Abs. 4 UStG Synopse der Pflichtangaben   Alte Fassung Neue Fassung Nr. 1:Name und Anschrift des leistenden Unternehmers Nr. 2:Name und Anschrift des Leistungsempfängers Nr. 1: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers Nr. 2: Vom FA erteilte StNr. oder USt-IDNr. Nr. 3:Ausstellungsdatum Nr. 4:Fortlaufende Rechnungsnummer Nr. 3: Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung Nr. 5: Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung Nr. 4: Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung Nr. 6: Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts (...), sofern dieser Zeitpunkt nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist Nr. 5 Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung Nr. 7: Nach Steuersätzen bzw. Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Entgeltminderung, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist Nr. 6: Auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, bzw. Hinweis auf die Steuerbefreiung Nr. 8: Steuersatz und auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung Übergangsregelung bis zum 30.6.2004Übergangsregelung bis zum 30.6.2004 Für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ist es erforderlich, dass eine Rechnung vorliegt, die die Mindestangaben des § 14 Abs. 4 UStG (bzw. des § 14 a UStG) enthält (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG). Die Neuregelung ist grds. seit dem 1.1.2004 anzuwenden; wegen Umstellungsschwierigkeiten aufgrund der kurzfristigen Verabschiedung des SteueränderungsG 2003 zum Jahreswechsel 2003/2004 wird es von der FinVerw jedoch nicht beanstandet, wenn die neuen Mindeststandards erst ab dem 1.7.2004 beachtet werden  . Aus der Sanktion Versagung des Vorsteuerabzugs ergibt sich, dass die Pflichtangaben nur von Bedeutung sind, wenn der Rechnungsempfänger ein anderer Unternehmer oder eine juristische Personen (als Nichtunternehmer) ist. Wichtig ist, dass die nach § 14 Abs. 4 erforderlichen Mindestangaben sich nicht zwingend aus einem Dokument ergeben müssen. Es ist ausreichend - aber andererseits auch erforderlich -, dass sich die Angaben aus einer Mehrzahl von Dokumenten ergeben  . Fehlen in einem Dokument bestimmte Angaben, müssen sie sich also aus einem anderen Dokument ergeben. Entscheidend ist, dass in einem der Dokumente mindestens das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag jeweils zusammengefasst angegeben sind und alle anderen Dokumente bezeichnet werden, aus denen sich die übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG ergeben, § 31 Abs. 1 S. 2 UstDV  . ErgänzungsdokumenteErgänzungsdokumente Beispiel EDV-Techniker E liefert am 20.5.2004 eine EDV-Anlage an das Büro von Steuerberater S. Im Lieferschein vom gleichen Tage ist eine umfangreiche Leistungsbeschreibung der Anlage enthalten. In der Rechnung vom 25.5.2004 verweist E hinsichtlich der Leistungsbeschreibung auf den Lieferschein. Im Übrigen erfüllt die Rechnung die Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG. Die Handhabung des E ist nicht zu beanstanden. Nach § 31 Abs. 1 S. 2 UStDV ist die Bezugnahme auf den Lieferschein ausreichend. Im Falle einer Gutschrift hat der Gutschriftaussteller alle Dokumente zu erstellen. 1. Namen und Anschriften Vollständigkeit von Name und AnschriftVollständigkeit von Name und Anschrift Bisher mussten Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers angegeben werden. Diese Merkmale sind durch die Neuregelung insoweit ausgeweitet worden, als nunmehr der vollständige Name und die vollständige Anschrift anzugeben sind. In der Praxis dürften sich aus der Neuregelung jedoch keine Schwierigkeiten ergeben, wie die Regelung in § 31 Abs. 2 UstDV   zeigt: § 31 Abs. 2 UStDV Den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen. Auch die FinVerw verweist darauf, dass sich aus der Neuregelung keine Abweichung gegenüber der bisherigen Praxis ergeben wird  . Beispiel Die M-GmbH betreibt einen Messebaubetrieb. Für erbrachte Leistungen anlässlich der Hannover-Messe im Mai 2004 schreibt sie eine Rechnung mit folgender Namensangabe: M-GmbH Postfach 2233 12345 Musterstadt Die Angabe des Postfachs ist ausreichend, denn anhand dieser Angabe lässt sich die vollständige Anschrift der M-GmbH ermitteln  . OrganschaftOrganschaft Im Fall einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist es ausreichend, wenn bei einem Leistungsaustausch mit einer Organgesellschaft Name und Anschrift dieser Organgesellschaft angegeben werden  . 2. Steuernummer bzw. USt-Identifikationsnummer Schon nach § 14 Abs. 1 a UStG a.F. war die Angabe der StNr. auf der Rechnung vorgeschrieben. Bis zum 31.12.2003 wurde das Fehlen der StNr. jedoch nicht mit der Versagung des Vorsteuerabzugs sanktioniert. Diese Rechtslage hat sich zum 1.1.2004 geändert. Wahlrecht: StNr. oder USt-IDNr.Wahlrecht: StNr. oder USt-IDNr. Im Gegensatz zum Regierungsentwurf   hat der Gesetzgeber jedoch in der endgültigen Gesetzesfassung dem Unternehmer ein Wahlrecht eingeräumt, ob er in der Rechnung über die von ihm erbrachte Leistung seine StNr. oder aber eine ihm erteilte USt-IDNr. angibt. Dieses Wahlrecht steht dem Unternehmer bei jeder Rechnung erneut zu. Von Bedeutung ist, dass die StNr. nicht konkretisiert werden muss. Beispiel Unternehmer U gibt auf einer Rechnung seine StNr. - ohne weitere Zusätze - wie folgt an: 115/ 00038. Die Angaben des U reichen aus. Zusätzliche Angaben zum zuständigen Finanzamt - wie z.B. Name und Anschrift des FA , FA-Nr. oder Länderschlüssel - sind nicht erforderlich  . GutschriftverfahrenGutschriftverfahren Im Gutschriftverfahren ist die StNr. bzw. die USt-IDNr. des leistenden Unternehmers, nicht diejenige des Gutschriftausstellers anzugeben  . Hinweis Auch der Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) ist ebenso wie derjenige Unternehmer, der steuerfreie Leistungen erbringt, verpflichtet, die StNr. bzw. die USt-IDNr. auf der Rechnung anzugeben , denn § 14 UStG differenziert nicht hinsichtlich der Art der Leistung (steuerfrei oder steuerpflichtig) und der Größe des Unternehmens. Im Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13 b UStG) ist der leistende Unternehmer verpflichtet, in seiner an den Leistungsempfänger gerichteten Rechnung seine StNr. bzw. USt-IDNr. anzugeben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn ein deutsches FA dem leistenden Unternehmer eine StNr. oder USt-IDNr. erteilt hat. Dies wird auf einen im Ausland ansässigen Unternehmer im Regelfall nicht zutreffen. Gleichwohl ist dies für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers unschädlich, weil dieser nicht nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG, sondern nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG vorzunehmen ist; ein Vorsteuerabzug nach Nr. 4 setzt eine Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 4 bzw. § 14 a UStG nicht voraus. Im Fall der umsatzsteuerlichen Organschaft hat die Organgesellschaft die ihr bzw. dem Organträger erteilte StNr. oder USt-IDNr. des Organträgers anzugeben. vermittelte Umsätzevermittelte Umsätze Falls ein Unternehmer über einen vermittelten Umsatz abrechnet, hat er die StNr./USt-IDNr. des leistenden Unternehmers anzugeben  . Beispiel Tankstellenpächter T vertreibt Kraftstoffe im Namen des Mineralölkonzerns X. Busunternehmer B tankt bei T 150 Liter Dieselkraftstoff. T hat auf der Rechnung an B die StNr./USt-IDNr. des Mineralölkonzerns anzugeben, weil die Umsätze für Kraftstoffe namens und im Auftrag der Mineralölgesellschaft X erfolgen. Falls T gleichzeitig Eigengeschäfte tätigt (z.B. Verkauf von Autozubehör im eigenen Namen) hat er auf der Rechnung gleichzeitig seine StNr./USt-IDNr. anzugeben. 3. Fortlaufende Rechnungsnummer Einmaligkeit der RechnungsnummerEinmaligkeit der Rechnungsnummer Nach § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG ist die Angabe einer "fortlaufenden Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird", erforderlich  . Die FinVerw erachtet es - über den Wortlaut des § 14 Abs. 4 Nr. 4 UStG hinaus - für zulässig, wenn der Unternehmer eine Kombination von Ziffern und Buchstaben verwendet  . Daneben kann der Unternehmer auch bestimmte Nummernkreise bilden, in denen eine Rechnungsnummer jeweils einmalig vergeben wird. Beispiel Unternehmer U unterhält mit seinem Unternehmen Zweigniederlassungen u.a. in Hamburg und Bremen. Eine Rechnung aus der Zweigniederlassung Hamburg versieht er mit der Rechnungsnummer HH 00123/04 und eine Rechnung aus Bremen mit der Nummer HB 00123/04 U kann für jede Zweigniederlassung einen eigenen Nummernkreis bilden. Die FinVerw hält Nummernkreise für zeitlich, organisatorisch oder geographisch abgegrenzte Bereiche für zulässig  . 4. Zeitpunkt der Leistung und der Vereinnahmung des Entgelts Nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 UStG ist der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung in der Rechnung anzugeben, wenn dieser feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum identisch ist. Nach der ergänzenden Vorschrift des § 31 Abs. 4 UStDV reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Vorauszahlung oder AnzahlungVorauszahlung oder Anzahlung Steht der Zeitpunkt der Leistung noch nicht fest - z.B. im Fall einer Vorauszahlung oder Anzahlung - ist eine Angabe entbehrlich. DieFinVerw fordert insofern, dass auf der Rechnung vermerkt wird, wenn über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird  . Rechnungen mit einem derartigen Vermerk werden umsatzsteuerlich wie Anzahlungen behandelt, d.h. ein Vorsteuerabzug ist erst nach Zahlung möglich. Erforderlich ist nur, dass in der Rechnung kenntlich gemacht wird, dass über eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird  . Bei Dauerschuldverhältnissen galt bisher die Regelung in Abschn. 183 Abs. 2 S. 3 UStR: Abschn. 183 Abs. 2 Satz 3 UStR DauerschuldverhältnisseDauerschuldverhältnisse (...) Ist in einem Vertrag - z.B. in einem Miet- oder Pachtvertrag, Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem Steuerberater - der Zeitraum, über den sich die jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht angegeben, so reicht es aus, wenn sich dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z.B. aus den Ausfertigungen der Überweisungsaufträge, ergibt. (...) Die Regelung entsprach der ständigen Rspr. des BFH zu § 14 UStG a.F.   Die FinVerw vertritt die Auffassung, dass es im Grundsatz bei dieser Regelung bleibt  . Hervorgehoben wird der Fall, dass - periodisch wiederkehrende Zahlungen in der Höhe und zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeiten erfolgen und - keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung vorliegt. In diesen Fällen soll sich der Zeitpunkt der Leistung vereinfachend durch Zuordnung der Zahlung zu der Periode, in der sie geleistet wird, ergeben. 5. Entgelt und im Voraus vereinbarte Entgeltminderung Boni, Skonti und RabatteBoni, Skonti und Rabatte § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG normiert, dass in einer Rechnung das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung anzugeben ist. Daneben ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts anzugeben, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist. Bedeutung hat dies vor allem für Boni, Skonti und Rabatte. Beispiel Der EDV-Techniker E installiert bei Rechtsanwalt R eine neue EDV-Anlage und erstellt am 20.5.2004 folgende Rechnung: Installation einer EDV-Anlage 3.500,00 Euro 16% USt: 560,00 Euro Summe: 4.060,00 Euro Zahlungsziel 20.6.2004 Bei Zahlung bis zum 30.5.2004 erhalten Sie 2% Skonto Skontobetrag: 70,00 Euro 16% USt: 11,20 Euro Summe: 81,20 Euro Nicht feststehende EntgeltminderungNicht feststehende Entgeltminderung Steht im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung die Höhe einer möglichen Entgeltminderung noch nicht fest (z.B. bei Jahresboni oder Jahresrabatten), soll nach Meinung der FinVerw auf die entsprechende Vereinbarung in der Rechnung hingewiesen werden  . Der Sinn eines solchen Hinweises ist nicht einzusehen. M.E. könnte aus Praktikabilitätsgründen hierauf verzichtet werden  . Zur Streitvermeidung mit der FinVerw sollte gleichwohl darauf gedrungen werden, dass der Rechnungsaussteller einen entsprechenden Hinweis in die Rechnung aufnimmt. Hinweis Nicht unter die Regelung fallen Entgeltminderungen wegen Schlechtleistungen oder Sachmängeln, da es sich insofern nicht um im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen handelt. 6. Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung umgangssprachliche Hinweise auf Art der Leistungumgangssprachliche Hinweise auf Art der Leistung Nach § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8 UStG sind in der Rechnung der anzuwendende Steuersatz sowie der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, ggf. ein Hinweis auf einen Steuerbefreiungstatbestand anzugeben. Bei der Angabe des Grundes der Steuerbefreiung reicht ein einfacher - umgangssprachlicher - Hinweisaus (z.B. "innergemeinschaftliche Lieferung", "Ausfuhr", "Krankentransport" o.ä.) . IV. Verträge als Rechnung Besonderheiten gelten für den Fall, dass ein Vertrag als Rechnung zu behandeln ist  . Die FinVerw. hat im BMF-Schr. vom 29.1.2004 an unterschiedlichen Stellen hierzu Stellung bezogen. 1. Altverträge Altverträge sind nicht betroffenAltverträge sind nicht betroffen Generell sind sog. " Altverträge" - Abschluss vor dem 1.1.2004 - von der Neuregelung in § 14 Abs. 4 UStG nicht berührt. Eine Änderung ist nicht erforderlich; diese Verträge benötigen demnach weder eine StNr./USt-IDNr. noch eine " Rechnungsnummer"  . Auch ein Hinweis auf eine ggf. vorliegende Steuerbefreiung ist nicht erforderlich  . Hinweis Die Auffassung des BMF in Tz 40 geht zugunsten des Stpfl. über die gesetzliche Regelung hinaus, denn auch nach der Altregelung in § 14 Abs. 1 a UStG war - sanktionslos - die Angabe der StNr. erforderlich. 2. Neuverträge kein Hinweis auf Zahlungsbelegen erforderlichkein Hinweis auf Zahlungsbelegen erforderlich "Neuverträge", die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen wurden, müssen die neuen Rechnungsvoraussetzungen erfüllen. Erforderlich ist die Angabe der StNr. bzw. der USt-IDNr. des leistenden Unternehmers und eine der Rechnungs-Nr. entsprechende Vertrags-Nr. Auf den Zahlungsbelegen brauchen diese Angaben nicht enthalten zu sein  . Bei Verträgen über Dauerleistungen ist es ausreichend, wenn diese eine einmalige Nummer enthalten. Dies kann z.B. eine Wohnungsnummer, eine Mieternummer oder eine Objektnummer sein  . V. Kleinbetragsrechnungen MindestangabenMindestangaben Bei Rechnungen über Kleinbeträge bleibt es bei der Grenze von 100 Euro (§ 33 UStDV). Als neue Mindeststandards sieht § 33 UStDV das Ausstellungsdatum, den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers vor. StNr. bzw. USt-IDNr. sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer sind entgegen der ursprgl. Planung des Gesetzgebers    nicht erforderlich. VI. Berichtigung von Rechnungen Rechtsgrundlage für die Berichtigung einer Rechnung, die nicht alle nach § 14 Abs. 4 UStG (bzw. des § 14 a UStG) vorgeschriebenen Angaben enthält, ist § 31 Abs. 5 UStDV. § 31 Abs. 5 UStDV Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn a) sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14 a des Gesetzes enthält oder b) Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Es gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 des Gesetzes. Berichtigung durch ErgänzungsdokumentBerichtigung durch Ergänzungsdokument Die unrichtige Rechnung kann also ausgetauscht oder durch ein die fehlende Angabe ergänzendes Dokument berichtigt werden. Das " Ergänzungsdokument muss allerdings in eindeutiger Weiseauf das zu berichtigende Dokument Bezug nehmen (z.B. durch Angabe der Rechnungsnummer)  . Beispiel Der Heizungsmonteur H baut im Büro des X neue Heizkörper ein. Die Rechnung des H vom 20.7.2004 über 2000 Euro zzgl. 320 Euro USt enthält keine Steuernummer oder USt-IDNr. X fordert den H mehrfach vergeblich zur Ergänzung des Dokuments auf. Mit Schreiben vom 30.11.2004, das bei X am 3.12.2004 eingeht, teilt H dem X mit, seine StNr. laute: 116/12345. X hat die 320 Euro Vorsteuer in der Voranmeldung für Juli 2004 geltend gemacht. Die USt-VA 7/04 ist von X zu korrigieren, denn der Vorsteuerabzug kann erst mit Zugang der berichtigten Rechnung bzw. des Ergänzungsdokuments geltend gemacht werden. X kann die 320 Euro deshalb erst in der USt-VA 12/04 geltend machen. VII. Rechnungsangaben in besonderen Fällen, § 14 a UStG § 14 a UStG n.F. ergänzt die Regelungen in § 14 Abs. 4 UStG. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung von neuen Fahrzeugen die in § 1 b Abs. 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale enthalten muss  . In Fällen der Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) und der Differenzbesteuerung (§ 25 a UStG) ist auf die Anwendung der entsprechenden Sonderregelungen in der Rechnung hinzuweisen  . VIII. Aufbewahrung von Rechnungen, § 14 b UStG § 14 b UStG n.F. setzt gemeinschaftsrechtliche Vorgaben   um und ersetzt damit § 14 a Abs. 5 UStG a.F. 1. Aufbewahrungsfrist 10-jährige Aufbewahrungsfrist10-jährige Aufbewahrungsfrist Ein Doppel jeder Rechnung hat der Rechnungsaussteller 10 Jahre lang aufzubewahren (§ 14 b Abs. 1 S. 1 UStG) . Die Frist beginnt mit Ablauf des Kj., in dem die Rechnung ausgestellt wird. Sie läuft solange nicht ab, wie die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist  . Die Aufbewahrung hat in laufender Nummernfolge zu erfolgen. § 146 Abs. 1 AO ist insofern ergänzend anwendbar. 2. Lesbarkeit Eine Rechnung muss über den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. Nachträgliche Änderungen der Rechnung sind unzulässig. 3. Speicherung auf Datenträgern Der Unternehmer ist berechtigt, die Rechnungen auf Datenträgern (CD, DVD, Diskette, Magnetband o.ä.) zu speichern  . Bei ordnungsgemäßer Speicherung der Rechnungsdaten können die Originale vernichtet werden. 4. Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten Bußgeld bis zu 5.000 EuroBußgeld bis zu 5.000 Euro Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Rechnungen kann nach § 26 a Abs. 1 Nr. 1 UStG mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden. IX. Unrichtiger und unberechtigter Steuerausweis, § 14 c UStG Die Neuregelung zum unrichtigen Steuerausweis (§ 14 c Abs. 1 UStG) und zum unberechtigten Steuerausweis (§ 14 c Abs. 2 UStG) entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung in § 14 Abs. 2 und Abs. 3 UStG a.F. 1. Unrichtiger Steuerausweis In nachfolgenden Fällen sind die Voraussetzungen des § 14 c Abs. 1 UStG erfüllt: - Ausweis einer zu hohen USt - Unberechtigter USt-Ausweis (steuerfrei oder nicht steuerbare Leistung) Rechtsfolge des unrichtigen Steuerausweises ist, dass der leistende Unternehmer in jedem Fall den ausgewiesenen Betrag schuldet, u.z. unabhängig davon, ob die betreffende Rechnung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 UStG erfüllt  . BerichtigungsmöglichkeitenBerichtigungsmöglichkeiten In entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG kann eine Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis berichtigt werden. Wie auch bisher schon, kann die Berichtigung erst für den Besteuerungszeitraum vorgenommen werden, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt wurde  . Der Leistungsempfänger hat den Berichtigungsbetrag an das FA zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, für den der Mehrbetrag (zu Unrecht) als Vorsteuer abgezogen wurde  . Sonderregelungen gelten nach § 14 Abs. 1 S. 3 UStG für: - die Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung gem. § 9 UStG und - eine Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen gem. § 1 Abs. 1 a UStG Umsetzung der Rspr. von EuGH und BFHUmsetzung der Rspr. von EuGH und BFH In diesen Fällen kann der Unternehmer einen unrichtigen Steuerausweis erst dann berichtigen, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde. Es handelt sich hierbei um eine Regelung, die auf die Rspr. des EuGH und die Folge-Rspr. des BFH zurückgeht  . Eine Gefährdung des Steueraufkommens liegt nicht mehr vor, wenn - der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug nicht durchgeführt hat oder - der Leistungsempfänger die abgezogene Vorsteuer an das FA zurückgezahlt hat 2. Unberechtigter Steuerausweis Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet nach § 14 c Abs. 2 UStG den ausgewiesenen Betrag. Betroffen von dieser Regelung sind in erster Linie folgende Fälle: - Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) - Nichtunternehmer - Fälle, in denen über eine nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird   BerichtigungsformBerichtigungsform Eine Berichtigung ist auch in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG möglich. Erforderlich ist, dass der Rechnungsaussteller dem Rechnungsempfänger ggü. den unberechtigten Steuerausweis für ungültig erklärt und die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde. Auf Gutgläubigkeit seitens des Ausstellers der Rechnung kommt es nicht an  . schriftlicher Antragschriftlicher Antrag Derjenige, der in der Rechnung den unberechtigten Steuerausweis vorgenommen hat, muss die Berichtigung beim FA schriftlich beantragen. Dem Antrag sind Angaben über die Identität des Rechnungsempfängers beizufügen. Beim FA des Rechnungsempfängers hat das FA des Schuldners der unberechtigt ausgewiesenen Steuer zu ermitteln, in welcher Höhe und wann unberechtigt in Anspruch genommene Vorsteuer zurückgezahlt wurde. Dieser Zeitpunkt ist sodann dem Schuldner mitzuteilen. Beispiel K ist Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG. Er hat mit Rechnung vom 24.4.2002 seinen PKW für 10.000 Euro zzgl. 1.600 Euro an den Unternehmer U veräußert. U zieht 1.600 Euro als "Vorsteuer" ab. Anlässlich einer Ap im April 2004 bei K deckt der Prüfer den Vorgang auf und fordert K auf, den Betrag von 1.600 Euro an das FA zu zahlen. K möchte "die Sache möglichst schnell wieder aus der Welt" haben. Lösung K hat den Betrag von 1.600 Euro zunächst für den VZ 2002 zu zahlen. Er kann die Berichtigung des geschuldeten Betrages schriftlich bei seinem FA beantragen. Gleichzeitig muss sich K an U wenden und ihn bewegen, die vermeintliche Vorsteuer von 1.600 Euro an sein FA zurückzuzahlen. Zahlt U den Betrag noch im April 2004 an sein FA zurück, kann K - nach einer entsprechenden Bestätigung des FA des U - in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG - im April 2004 eine Berichtigung vornehmen. Die Berichtigung kann erst in dem Besteuerungszeitraum erfolgen, in dem die Gefährdungslage beseitigt worden ist  . 3. Altfälle BilligkeitsverfahrenBilligkeitsverfahren Die FinVerw weist im BMF-Schr. vom 29.1.2004 darauf hin, dass die Ausführungen zum unberechtigten Steuerausweis sinngemäß auch auf Altfälle anzuwenden sind, wenn also die Rechnung vor dem 1.1.2004 ausgestellt wurde  . Für den Fall, dass eine Änderung wegen Eintritts der Bestandskraft nicht mehr möglich ist, sollen die FÄ prüfen, ob ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht kommt. 4. Stellungnahme Differenzierung zweifelhaftDifferenzierung zweifelhaft Warum der Gesetzgeber auch in der Neuregelung wiederum zwischen dem unrichtigen und dem unberechtigten Steuerausweis differenziert, ist nicht nachvollziehbar. Bereits im Jahre 2001 hatte der BFH in einer Entscheidung herausgestellt, dass die Differenzierung im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben in der 6. EG-RL nicht zulässig sei  . Im Hinblick auf diese Entscheidung dürfte die Neuregelung gemeinschaftsrechtlich fragwürdig sein. Bei Anwendung der Vorgaben des BFH hätte der Gesetzgeber m.E. die für den Fall des unberechtigten Steuerausweises vorgesehenen Berichtigungsvoraussetzungen (Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens) auch für den Fall des unrichtigen Steuerausweises vorsehen müssen. In § 14 c Abs. 1 UStG ist eine Beseitigung der Gefährdungslage jedoch nur für die Fälle des § 9 und des § 1 Abs. 1 a UStG vorgesehen. Nieskens stellt insofern zutreffend fest, dass der Gesetzgeber einmal mehr die "Fachkompetenz von EuGH und BFH schlicht ignoriert"   habe. X. Rechtsfolgen für den Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG macht den Vorsteuerabzug von bestimmten Voraussetzungen abhängig. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG   Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1.die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist (...) gesetzlich geschuldete Steuergesetzlich geschuldete Steuer Durch die Beschränkung auf die "gesetzlich geschuldete Steuer" ist klargestellt, dass ein Vorsteuerabzug ausscheidet, wenn der die Rechnung ausstellende Unternehmer die Steuer nach § 14 c UStG schuldet (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis) . Besitz einer RechnungBesitz einer Rechnung Erforderlich ist für den Vorsteuerabzug darüber hinaus der " Besitz einer nach §§ 14, 14 a UStG" ausgestellten Rechnung. Der Leistungsempfänger ist aufgefordert, die Richtigkeit der Rechnung zu überprüfen. Zutreffend erkennt die FinVerw allerdings, dass es dem Rechnungsempfänger kaum möglich sein wird, die Richtigkeit der StNr. bzw. USt-IDNr. oder der Rechnungsnummer zu überprüfen. Insofern soll bei Unrichtigkeit dieser Rechnungsangaben der Vorsteuerabzug gleichwohl erhalten bleiben  . Wichtig ist nur, dass eine Rechnung, die nicht die vorgesehenen Angaben enthält, nicht zur Ausübung des Vorsteuerabzugs berechtigt. Zulässig ist der Vorsteuerabzug somit erst mit Zugang einer vollständigen, ggf. berichtigten Rechnung  . Hinsichtlich der übrigen nach §§ 14 Abs. 4, 14 a UStG erforderlichen Angaben hat der Leistungsempfänger nach Auffassung der FinVerw jedoch die inhaltliche Richtigkeit der Angaben zu überprüfen  . Ungenauigkeiten (z.B. Schreibfehler etc.) führen nicht zur Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn die beteiligten Personen und die Beschreibung der Leistung eine eindeutige Identifizierung erlauben  . C. Fazit Der Erlass des BMF vom 29.1.2004 ist in der Sache zu begrüßen, weil eine Reihe von Unklarheiten des Gesetzes ausgeräumt bzw. klargestellt werden. Blamabel ist die Tatsache, dass Gesetze verabschiedet werden, die zum Verständnis einer umfangreichen Kommentierung der Verwaltung bedürfen. Fraglich ist insoweit, ob dadurch der verfassungsrechtlich kodifizierte Grundsatz der Gewaltenteilung gewährleistet ist.      Rechnungsrichtlinie 2001/155/EG, AblEG 2002 Nr. L 15, 24 v. 20.12.2001       Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften (SteueränderungsG 2003) v. 15.12.2003, BGBl I 2003, 2645; s. dazu auch Grune, in Grune/Leonard, Umsatzsteuerrecht 2004, 11 ff.       Im Folgenden: BMF-Schr. v. 29.1.2004 (unter Hinweis auf die jeweilige Tz).       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 1.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 4.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 5.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 8; vgl. a. BFH-Urt. v. 19.5.1993 - V R 110/88, BStBl II 1993, 779.       Vgl. dazu Art. 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission v. 19.10.1994, AblEG 1994 Nr. L 338, 98.       Zugmaier, DStR 2004, 345.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 14.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 22.       Zugmaier, DStR 2004, 345, 346.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 26.       Vgl. Korn/Strahl, Steuerforum 2004, S. 265 ff., 271.       BMF-Schr. v. 19.1.2004 - IV B 7 - S 7300 - 75/03, DStR 2004, 90; vgl. auch Grune, AktStR 2004, 91 ff.       Vgl. § 31 Abs.1 UstDV.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 33.       Die Neuregelung entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung in § 31 Abs. 2 UStDV a.F.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 34.       So auch BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 34.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 35.       BT-Drucks. 15/1562, Art. 4 Nr. 14.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 36.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 36.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 39.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 37.       Auch dieses Merkmal ist durch das Gemeinschaftsrecht vorgegeben, vgl. Art. 22 Abs. 3 Buchst. a) Unterabschn. 1 Spiegelstrich 2 der 6. EG-RL.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 41.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 42.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 46.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 46       Vgl. z.B. BFH-Beschl. v. 7.7.1998 - V B 72/86, BStBl II 1988, 913.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 47.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 49; so auch Huschens, NWB Fach 7, 6139 ff., 6163.       Nieskens, UR 2004, 105 ff., 115.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 50.       Zum Meinungsstreit, ob ein Mietvertrag die Voraussetzungen einer Rechnung erfüllt, vgl. FG Düsseldorf v. 24.10.2001 - 5 K 5819/97 U, EFG 2002, 360, rkr. einerseits und FG Köln v. 20.2.2003 - 3 K 3300/02, EFG 2003, 1205, rkr. andererseits; nach h.M. ist ein Vertrag als Rechnung i.S.d. § 14 UStG anzusehen.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 40.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 51.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 40.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 43.       Vgl. den Regierungsentwurf zum SteueränderungsG 2003, BT-Drucks. 15/1562.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 52.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 66.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 66.       Art. 22 Abs. 3 Buchstabe d) der 6. EG-RL.       Die Aufbewahrungsdauer orientiert sich an der Regelung in § 147 Abs.3 AO.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 68.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 72; dabei sind die Anforderungen lt. BMF-Schr. v. 1.2.1984 - IV A 7 - S 0318 - 1/84 (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung), BStBl I 1984, 155 und des BMF-Schr. v. 7.11.1995 - IV A 8 - S 0316 - 52/95, BStBl I 1995, 738 zu beachten.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 78       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 79.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 79.       EuGH-Urt. v. 19.9.2000 - Rs.C 454/98 Manfred Strobel, UR 2000, 470; BFH-Urt. v. 8.3.2001 - V R 5/99, BStBl II 2001, 548.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 82.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 83; vgl. auch EuGH-Urt. v. 19.9.2000 - Rs.C 454/98 Manfred Strobel, UR 2000, 470; BFH-Urt. v. 8.3.2001 - V R 5/99, BStBl II 2001, 548.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 84.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 86.       BFH-Urt. v. 22.3.2001 - V R 11/98, BStBl II 1999,532.       Nieskens, UR 2004, 105, 119.       Hervorhebungen durch den Verfasser.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 87; die Regelung entspricht jetzt den Vorgaben der 6.EG-RL, vgl. dazu BFH-Urt. v. 2.4.1998 - V R 34/97, BStBl II 1998, 695.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 89.       So auch Wagner, DStR 2004, 477 unter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf des SteueränderungsG 2003.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 89.       BMF-Schr. v. 29.1.2004, Tz 92.