AktStR
Vorschriften
Rechtsprechung
Über das AktStR
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Schäden nach Erwerb
Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2018 . Seite: 1
Kosten für (unvermutete) Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach Anschaffung des Gebäudes durch einen Dritten verursacht worden ist, sind auch dann nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 a S. 1 EStG zuzuordnen, wenn die Maßnahmen vom Stpfl. innerhalb von dre ...
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Nachträgliche Anschaffungskosten i.S.d. § 17 EStG nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts
Dr. Norbert Bolz, Richter am FG a.D., Hannover
Jahrgang: 2018 . Seite: 9
1. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten i.R.d. § 17 EStG ...
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Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
AktStR: Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen, 2018 S. 23: Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen Jahrgang: 2018 . Seite: 23 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG. 2. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür in der Regel nicht aus. BFH-Urt. v. 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFH/NV 2018, 280 I. Vorbemerkungen 1. Grundsätze Durch die Einführung der Abgeltungsteuer wurde die Besteuerung von Kapitalerträgen, privaten Veräußerungsgeschäften und sonstigen Einkünften, soweit Geldgeschäfte betroffen sind, neu geregelt. Die Unterscheidung zwischen verschiedenen Formen der Kapitalanlage - insb. Aktien und Zinsen - sowie zwischen der Besteuerung des laufenden Kapitalertrages und der Veräußerung der Kapitalanlage selbst ist seit der Neuregelung weitestgehend nicht mehr notwendig. Bei den Einkünften aus KapV sind i.R.d. Abgeltungsteuer ab 2009 folgende Grundsätze zu beachten: Kapitalerträge sind regelmäßig mit einem festen Steuersatz von 25 % zzgl. SolZ und ggf. KiSt zu versteuern, der Begriff der Kapitalerträge wurde erweitert; auch Veräußerungsvorgänge sind als Einkünfte aus KapV stpfl., das Halbeinkünfteverfahren ist für von Privatanlegern erzielte Gewinnausschüttungen ab 2009 entfallen, der KapESt-Abzug entfaltet bei Privatanlegern regelmäßig Abgeltungswirkung, der Abzug der tatsächlichen WK ist nicht mehr zulässig. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 1.602 EUR (Zusammenveranlagung), die Verlustverrechnung ist bei Einkünften aus KapV nur eingeschränkt möglich. Systematisch handelt es sich bei der Abgeltungsteuer um eine KapESt, die dann aber bei der Veranlagung - mangels Einbeziehung der Einkünfte in die Veranlagung - nicht mehr angerechnet werden kann. Gleichzeitig erfolgt eine Ausweitung der Einkünfte aus KapV auf die Vermögenssubstanz von Wp und anderen Kapitalanlagen. Wertänderungen in diesem Bereich sind ohne zeitliche Begrenzung steuerverhaftet. Insoweit wird bei Wp, unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Vermögensart, stets der volle Vermögenszuwachs besteuert, indem auch im PV gehaltene Anteile außerhalb der Frist des § 23 EStG steuerbar und stpfl. sind. Nicht mit der Abgeltungsteuer von 25 %, sondern mit dem persönlichen Steuersatz sind im Wesentlichen folgende Kapitaleinkünfte zu veranlagen und somit zwingend zu erklären: aus Darlehen zwischen nahestehenden Personen, wenn die Zinsen beim Schuldner zu WK oder BA führen, Zinsen aus Darlehen bei wesentlicher ( > 10 %) Beteiligung an der (Schuldner-) KapG, aus LV aus Neupolicen, wenn die Auszahlung nach dem 60. Lj erfolgt und die Laufzeit mind. 12 Jahre betrug, aus Veräußerung von Anteilen an KapG ( § 17 EStG) und aus Erträgen, die im Zusammenhang mit anderen Einkünften, etwa aus BV, stehen. Hauptanwendungsfall dürften die Darlehen zwischen nahestehenden Personen, etwa innerhalb einer Familie, sein. Diese unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Sie sind mit dem persönlichen Steuersatz beim Darlehensgeber zu versteuern, soweit die Zinsen beim Schuldner zu WK oder BA führen. Weitere, häufig anzutreffende Fälle sind Darlehen an eine GmbH durch deren Gesellschafter oder diesen nahestehende Personen (etwa deren Ehepartner). Auch hier fällt keine Abgeltungsteuer an, wenn der Gesellschafter zu mind. 10 % an der GmbH beteiligt ist mit der Folge, dass diese Zinsen mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. I.R.d. ESt sind darüber hinaus im Wesentlichen zu erklären: Zinsen aus Privatdarlehen, die nicht an nahestehende Personen gewährt wurden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG), Erträge aus Wp aus einem ausländischen Depot und thesaurierte (einbehaltene) Erträge aus ausländischen Investmentfonds. 2. Steuerliche Berücksichtigung von Privatdarlehen In § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG werden auch Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art erfasst. Kapitalforderung ist jede auf Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs. Eine Kapitalforderung kann vertraglich oder gesetzlich, öffentlich oder privatrechtlich begründet sein. Kapitalforderungen, die nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder Nr. 8, § 21 (Mietzinsen) oder § 22 Nr. 1 EStG (Ertragsanteil der Renten) fallen, werden zinsmäßig von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst. Hierbei handelt es sich also um einen Auffangtatbestand. Zu den Einkünften aus KapV gehören grds. alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind. Durch das UntStRefG 2008 wurde ab dem VZ 2009 die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erweitert. Mit dieser Änderung sollten alle laufenden Erträge aus reinen Spekulationsanlagen (Vorrisikozertifikate) erfasst werden. Auch sonstige Kapitalforderungen, bei denen sowohl die Höhe des Entgelts als auch die Höhe der Rückzahlungen von einem ungewissen Ereignis abhängen, gehören nunmehr zu den Einkünften aus KapV. Erfasst werden seit 2009 Kapitalforderungen, deren volle oder teilweise Rückzahlung weder rechtlich noch faktisch garantiert wird. Erträge, die nach Rückzahlung, Einlösung oder Veräußerung realisiert werden, unterliegen der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. Zu den Einkünften aus KapV gehören nach § 20 Abs. 2 EStG grds. auch Veräußerungsgewinn e aus Kapitalanlagen i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG. Veräußerungsgewinne § 20 Abs. 2 EStG Nr. 1, 8 Veräußerung von Gesellschaftsanteilen Nr. 2 Veräußerung von Dividenden- und Zinsscheinen etc. Nr. 3 Gewinn aus Termingeschäften Nr. 4 Veräußerung von Beteiligungen aus typischen stillen Gesellschaften Nr. 5 Veräußerung von dinglichen Sicherheiten (Grundpfandrechten) Nr. 6 Veräußerungen von Versicherungsansprüchen Nr. 7 Auffangtatbestand: Veräußerung von Kapitalforderungen jeder Art, insb. Verhinderung der Steuerumgehung durch sog. Finanzinnovationen Auch Gewinne aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen unter § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG und gehören zu den Einkünften aus KapV. Als Veräußerung i.S. dieser Vorschrift gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine KapG. Die Vorschrift ist für nach dem 31.12.2008 erzielte Gewinne vorgesehen . Auch Verluste aus der Veräußerung von privaten Kapitalforderungen fallen unter diese Vorschrift, sind aber nach § 20 Abs. 6 EStG nur mit Gewinnen aus KapV verrechenbar. 3. Vom BFH zu entscheidende Rechtsfrage Nunmehr hatte der BFH über folgende Rechtsfrage zu entscheiden: Stellt der insolvenzbedingte Ausfall einer privaten Darlehensforderung einen Verlust nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG bei den Einkünften aus KapV dar? II. BFH-Urteil v. 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFH/NV 2018, 280 1. Sachverhalt Die Kl. sind Eheleute, die im VZ 2012 zusammen zur ESt veranlagt wurden. Der Kl. gewährte einem Dritten mit Vertrag vom 11.8.2010 ab dem 12.8.2010 ein mit 5 % zu verzinsendes Darlehen i.H.v. insg. 24.274,34 EUR. Seit dem 1.8.2011 erfolgten die vereinbarten Rückzahlungen nicht mehr. Über das Vermögen des Darlehensnehmers wurde am 1.8.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kl. meldete die noch offene Darlehensforderung i.H.v. 19.338,66 EUR zur Insolvenztabelle an. Mit der ESt-Erklärung für 2012 machte der Kl. den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus KapV geltend. Mit Bescheid vom 14.11.2013 wurde die ESt durch das FA ohne Berücksichtigung dieses Verlustes festgesetzt. Der hiergegen erhobene Einspruch und die Klage vor dem FG Düsseldorf blieben erfolglos. Das FG stützte sich in seinem Urt. darauf, dass Aufwendungen, die das Kapital eines Darlehens betreffen, nicht von § 20 EStG erfasst würden. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Kl. Eheleute 11.8.2010 Eheleute gewähren einem Dritten ab dem 12.8.2010 ein mit 5 % verzinsliches Darlehen von 24.274,34 EUR 1.8.2011 Es werden keine Darlehensrückzahlungen mehr geleistet 1.8.2012 Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers und Anmeldung der noch offenen Forderung von 19.338,66 EUR zur Insolvenztabelle Steuererklärung 2012 Eheleute machen den Ausfall des Darlehens als Verlust bei den Einkünften aus KapV geltend. 14.11.2013 FA erlässt den ESt-Bescheid ohne Berücksichtigung des Verlustes FG Ablehnung des Abzugs des Verlustes 2. Entscheidung und Begründung Der BFH gab dem Kl. Recht und verwies die Sache zurück an das FG mit im Wesentlichen folgender Begründung: Mit der Einführung der Abgeltungsteuer sollte eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden Nach Auffassung des BFH ist Folge dieses Paradigmenwechsels, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führt. Insoweit ist eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine weiteren Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen, weil das FG keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die streitbefangenen Rückzahlungen bereits im Streitjahr endgültig ausgeblieben waren. III. Anmerkungen 1. Paradigmenwechsel bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Der BFH hat mit dieser wegweisenden Entscheidung für viele Privatanleger, die einen Ausfall einer Kapitalforderung (Abzug von Kapitalverlust) zu verzeichnen hatten, ein vorzeitiges Weihnachtsgeschenk bereitgestellt. Entgegen der bislang in Tz. 60 des BMF-Schreibens vom 18.1.2016 vertretenen Verwaltungspraxis und der bisherigen Rspr. sind z.B. durch Insolvenzen oder Sanierungen ausgefallene Privatdarlehen trotz der Zurechnung zur privaten Vermögensphäre als steuerlicher Verlust anzuerkennen. In der Pressemitteilung Nr. 77 des BFH v. 20.12.2017 wird ausdrücklich die Bedeutung des Urteils als Paradigmenwechsel hervorgehoben: Nach seinem Urt. soll mit der Einführung der Abgeltungsteuer seit 2009 eine vollständige steuerrechtliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht werden. Nach dem Urt. des BFH wird damit die traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus KapV aufgegeben. In der Folge dieses Paradigmenwechsels führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu einem gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Insoweit ist nunmehr eine Rückzahlung der Kapitalforderung, die - ohne Berücksichtigung der in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gesondert erfassten Zinszahlungen - unter dem Nennwert des hingegebenen Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen. Wie die Veräußerung ist nach dem Urt. des BFH auch die Rückzahlung ein Tatbestand der Endbesteuerung. Danach liegt ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vor, wenn endgültig feststeht, dass (über bereits gezahlte Beträge hinaus) keine (weiteren) Rückzahlungen (mehr) erfolgen werden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners reicht hierfür i.d.R. nicht aus. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist. Hierzu hat das FG in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zu treffen. Nunmehr besteht die Aussicht, dass Stpfl, die z. B. einem Verein, einer GmbH, einem fremden Unternehmen oder einer Privatperson Darlehen verzinslich zur Verfügung gestellt haben, diese im Fall eines definitiven Darlehensausfalls steuermindernd berücksichtigen können. Diese rechtliche Würdigung durch den BFH ist vollkommen neu und gilt für alle Jahre, die unter das System der Abgeltungsteuer fallen, wenn die Finanzverwaltung dieses Urteil ohne Nichtanwendungserlass veröffentlicht. 2. Handlungsbedarf Für die Stpfl. bedeutet dies, dass insb. für Darlehensausfälle aus früheren Jahren akuter Handlungsbedarf besteht. Soweit diese Steuerfestsetzungen nicht bestandskräftig sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Ansatz von Verlusten noch möglich sein. Deshalb sollte geprüft werden, inwieweit diese Bescheide noch geändert werden können. Ist dies der Fall, sollte eine Änderung beantragt und ist hierzu ein Nachweis über den entstehenden Verlust beigefügt werden. Praxishinweis Zugleich macht diese Entscheidung die Gestaltung überflüssig, eine zeitnahe Veräußerung an einen Dritten oder den Schuldner zum Zeitwert vorzunehmen. Eine solche Vorgehensweise wurde in der Vergangenheit empfohlen, um eine Nutzung der Verluste zu erreichen. Sie hatte den Vorteil, dass damit unstreitig der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG erfüllt war. Der BFH weist im Besprechungsurteil darauf hin, dass es keinen Unterschied machen könne, ob eine solche zeitnahe Veräußerung erfolgt oder der Ausfall der Forderung eintritt. Damit kann auch davon ausgegangen werden, dass bei einer entsprechenden Vorgehensweise in der Vergangenheit eine Anwendung des § 42 AO ausscheidet. Schließlich bekommt der Stpfl. keinen ungerechtfertigten Steuervorteil, sondern es treten die Rechtsfolgen ein, die nach der nunmehr geänderten Rspr. des BFH auch beim Fall des endgültigen Ausfalls eintreten. 3. Folgen der Entscheidung Aus unserer Sicht hat das Urt. weitreichende Auswirkungen, denn private Darlehen sind keine Seltenheit mehr. Im Internet werben verschiedenste Plattformen, wie z.B. auxmoney, für eine entsprechende Geldanlage. Auch Crowdfunding-Plattformen basieren in der Regel auf der Vergabe von privaten Darlehen. Sollte sich die freundliche Wirtschaftslage wieder abschwächen, dürfte es auch in diesen Bereichen vermehrt zu Forderungsausfällen kommen. Eine steuerlich mindernde Berücksichtigung dieser Verluste wird dann den Vermögensverlust zwar nicht ausgleichen, aber zumindest etwas mindern können. Allerdings scheinen neue Streitfälle vorprogrammiert, denn der BFH hat in seiner Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls erst dann vorliegt, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen mehr erfolgen werden. Strittig dürfte in Zukunft sein, ab wann dies feststeht. Die bloße Eröffnung eines Insolvenzverfahrens soll hierzu nicht ausreichen, da das Darlehen zumindest teilweise noch aus der Insolvenzmasse zurückgeführt werden könnte. Die Frage wann feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten ist, dürfte in Zukunft zu einigen Diskussionen mit den FÄ führen. Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu dieser Frage Stellung nehmen müssen. Es ist zu hoffen, dass es hierbei Grundsätze aufstellt, die den praktischen Umgang mit dieser Entscheidung erleichtern. U.E. bietet es sich an, hierzu auf die Grundsätze zurückzugreifen, die der BFH für den Bereich der Einnahme-Überschuss-Rechner gestellt hat , weil in beiden Fällen eine Überschussermittlung stattfindet und Teilwertabschreibungen unzulässig sind. Vor diesem Hintergrund könnte darüber nachgedacht werden, künftig einen Verkauf an den Schuldner vorzunehmen oder ggf. einen Erlassvertrag i.S.v. § 397 BGB zu vereinbaren. Damit könnte der Nachweis erleichtert werden, zu welchem Zeitpunkt der Verlust tatsächlich eingetreten ist. Spannend wird, wie sich die FinVerw zu dieser Entscheidung positioniert. Bisher ist eine Veröffentlichung im BStBl II unterblieben. Es ist zu befürchten, dass im ersten Schritt ein Nichtanwendungserlass veröffentlicht wird, da die Entscheidung weitreichende Folgen für die steuerliche BMG haben kann. Zusätzlich könnte der Gesetzgeber auch noch eine gesetzliche Regelung schaffen, die die Konsequenzen dieser Entscheidung wieder neutralisiert. Hier würde dann abzuwarten sein, ob eine solche gesetzliche Neuregelung mit Rückwirkung versehen wird oder erst mit Veröffentlichung eines solchen Gesetzes Gültigkeit erlangt. Es ist der FinVerw und dem Gesetzgeber aber zu raten, die Entscheidung des BFH zu akzeptieren, denn die rechtlichen Ausführungen des entscheidenden VIII. Senats zum sog. Paradigmenwechsel seit der Einführung der Abgeltungsteuer sind zwingend und basieren im Wesentlichen auf den damaligen Begründungen zum Gesetzgebungsverfahren. Sie dürften also dem "Willen des Gesetzgebers" folgen. 4. Forderungsverzicht und Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft Der BFH weist in seiner Pressemitteilung v. 20.12.2017 schon auf eine weitere Frage bzw. Folge dieser Entscheidung hin: Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder etwa den Verlust aus der Auflösung einer KapG gelten, hatte der BFH nicht zu entscheiden. Auch in diesem Bereich dürfte jedoch die mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle Beurteilung von Verlusten beeinflussen. Mit diesem ausdrücklichen Hinweis des BFH, der sich in der Begründung der Entscheidung nicht wiederfindet, also nicht als obiter dictum anzusehen ist, wird schon ein wesentlicher Hinweis auf die Tragweite der Entscheidung gegeben. Denn auch in Bezug auf Forderungsverzichte, Auflösungsverluste aus KapG etc. entstehen auf der privaten Ebene endgültige Vermögensausfälle. Auch müsste durch die Einführung der Quellenbesteuerung gelten, dass eine vollständige Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen ist. Insoweit kann diese Entscheidung auch als Ergänzung zur Entscheidung des BFH vom 11.7.2017 gesehen werden. Darin hatte der Senat entschieden, dass nach den Änderungen durch das MoMiG sog. funktionales Eigenkapital nicht zu nachträglichen AK auf die Beteiligung führt. Zumindest im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer führt die vorliegende Entscheidung dazu, dass ein aus einer Finanzierungshilfe des Gesellschafters entstehender Verlust im Bereich des Privatvermögens insgesamt nicht unberücksichtigt bleibt. Hieraus entstehen nicht nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung, sondern negative Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. Dies ist systemkonform, weil damit konsequent zwischen der Beteiligung und der Finanzierungshilfe unterschieden wird. Diese ist zivilrechtlich von der Beteiligung zu trennen, und die geänderte Rspr. führt dazu, dass diese Differenzierung auch steuerlich erfolgt. Sollte die FinVerw oder evtl. Folgeurteile diese Auffassung bestätigen, wäre die Auswirkung dieser Entscheidung noch weitreichender und es wäre zu befürchten, dass mit Blick auf diese Folgen eine gesetzliche Verhinderung dieser Rspr. geradezu zwingend werden könnte. Es wird sich dann auch zeigen, inwieweit aus den unterschiedlichen Inkrafttretenszeiträumen Konsequenzen seitens der FinVerw. gezogen werden: Die Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts erfolgte zum 1.11.2008, die Implementierung des Abgeltungsteuersystems zum 1.1.2009. I.R.d. UntStRefG 2008 v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912 Siehe aber die Veranlagungsoption im § 32 d Abs. 6 EStG BMF v. 9.10.2012 - IV C 1 - S 2252/10/10013, BStBl I 2012, 953, Rz 6 - 8a § 52 a Abs. 10 S. 6 EStG FG Düsseldorf, Urt. v. 11.3.2013 - 7 K 3661/14 E, DStR 2016, 6; vgl. hierzu eingehend Aigner, DStR 2016, 345 UntStRefG 2008 v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912 Die Veröffentlichung des Urteils erfolgte am 20.12.2017 auf der Homepage des BFH. BMF-Schr. v. 18.1.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, 2015/0468306, BStBl I 2016, 85 Vgl. zum alten Recht z.B. BFH-Urt. v. 16.4.1991 - VIII R 100/87, BStBl II 1992, 234; BFH-Urt. v. 10.4.2014 - VI R 57/13, BStBl II 2014, 850 Vgl. etwa Schmitt-Homann, BB 2010, 351, 353; Kellersmann, FR 2012, 57, 65; Aigner, DStR 2016, 345, 347; Doege, Stbg 2008, 440, 442; Spieker, DB 2016, 197, 198; Jansen, DStR 2016, 2729, 2730 Vgl. z.B. BFH v. 2.9.1971 - IV 342/65, BStBl II 1972, 334; BFH-Urt. v. 11.3.1976 - IV R 185/71, BStBl II 1976, 380; BFH-Urt. v. 14.1.1982 - IV R 168/78, BStBl II 1982, 345 In diesem Sinne auch Aigner, DStR 2016, 345 BFH-Urt. v. 11.7.2017 - IX R 36/15, BFH/NV 2017, 1501, vgl. hierzu Bolz, AktStR 2018, 9 ff.(in dieser Ausgabe)
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Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim - Ansatz der Haushaltsersparnis
Dirk Krohn, Steueroberamtsrat, Burg/Dithmarschen
Jahrgang: 2018 . Seite: 35
1. Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim kommen als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht, soweit dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen. 2. Dementsprechend sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Un ...
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Mitunternehmerschaft bei GmbH & Still
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2018 . Seite: 49
1. Bei einer GmbH & Still kann sich die Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative des stillen Gesellschafters auch aus dessen Stellung als Geschäftsführer der GmbH als Inhaberin des Handelsgewerbes ergeben. 2. Mitunternehmerrisiko setzt einen Gesellschafterbeitrag voraus, durch den das Vermögen ...
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Gewerbliche Prägung der Einheits-GmbH & Co. KG
Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2018 . Seite: 71
Der gewerblichen Prägung einer "Einheits-GmbH & Co. KG" steht nicht entgegen, dass der im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin im Gesellschaftsvertrag der KG die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und diese ...
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Betriebsbezogene Ermittlung der Begrenzung nach § 35 Abs. 1 S. 5 EStG
Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2018 . Seite: 83
1. Die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35 Abs. 1 S. 5 EStG ist betriebsbezogen zu ermitteln. 2. Bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften ist der für den Schlussgesellschafter festgestellte anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag zum Zwecke ...
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