AktStR: Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg, 2019 S. 391: Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden Beteiligungen und Darlehensforderungen als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg Jahrgang: 2019 . Seite: 391 Zur PDF-Fassung dieses Beitrages. 1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Dabei sind auch die Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften der Beteiligungsgesellschaft einzubeziehen. 2. Wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, liegt es nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft betrieblich veranlasst ist. 3. Der Teilwert einer Darlehensforderung gegen eine Kapitalgesellschaft, die ein negatives buchmäßiges Eigenkapital ausweist und in deren Bilanzansätzen keine stillen Reserven liegen, ist in der Regel unter den Nennwert gesunken, wenn nicht aus besonderen Umständen positive Ertragsaussichten der Schuldnerin für die Zukunft erkennbar sind. BFH-Urt. v. 15.1. 2019 - X R 34/17, BFH/NV 2019, 530 I. Vorbemerkung 1. Abgrenzung des Vermögens Ob ein WG als Betriebs- oder Privatvermögen eines Unternehmers anzusehen ist, hat infolge der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung (z.B. hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten sowie Unterschieden in der laufenden Besteuerung) grundlegende Bedeutung. WG werden grds. nur einheitlich zugeordnet. Folglich gehören sie entweder ausschließlich zum Betriebs- oder zum Privatvermögen. Auch bei teilweise betrieblich und z.T. privat genutzten WG scheidet eine anteilige Zuordnung aus. Eine Ausnahme besteht lediglich bei gemischt genutzten Grundstücken.  Hierbei setzt eine Zuordnung zum Betriebsvermögen voraus, dass sich private und betriebliche Anteile leicht und zweifelsfrei trennen lassen, weil sonst nach der Rspr. eine Berücksichtigung etwa der anteiligen AfA zu versagen ist.  Hingegen sind die laufenden Aufwendungen (einschl. Werteverzehr), die im Zusammenhang mit dem WG entstehen, in einen betrieblichen und einen privaten Anteil aufzuteilen. Der auf die betriebliche Nutzung entfallende Teil ist Betriebsausgabe, der private Anteil nicht. Werden diese Leistungsentgelte nicht entsprechend abgerechnet und bezahlt, liegt eine Entnahme bzw. Einlage vor. Diese Aufteilung bezieht sich jedoch nur auf die laufenden Aufwendungen. Wird hingegen ein teilweise privat genutztes WG des Betriebsvermögens mit Gewinn (bzw. Verlust) veräußert, ist der gesamte Gewinn (bzw. Verlust) als Betriebsvermögensmehrung (bzw. -minderung), unabhängig vom privaten Nutzungsanteil zu erfassen. Hingegen ist bei einer Zuordnung zum Privatvermögen der gesamte Veräußerungsgewinn (-verlust) der privaten Sphäre zuzuordnen. 2. Notwendiges Betriebsvermögen Notwendiges Betriebsvermögen sind alle WG, die ausschließlich oder überwiegend ( mehr als 50 %) und unmittelbar für betriebliche Zwecke genutzt werden oder die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind.  Das WG braucht für die betrieblichen Zwecke nicht im strengen Sinn "notwendig" zu sein , es muss sich aber auf den Betriebsablauf beziehen und ihm zu dienen bestimmt sein. Für die Bestimmung zum betrieblichen Gebrauch ist die tatsächliche Zweckbestimmung i.S.e. endgültigen Funktionszuweisung durch den Stpfl. maßgebend.  Praxishinweis: Notwendiges Betriebsvermögen Wie bereits der Begriff des notwendigen Betriebsvermögens impliziert, ist bei dessen Vorliegen zwingend eine Zuordnung zum Betriebsvermögen vorzunehmen. Der Stpfl. hat in diesen Fällen kein Wahlrecht, auf eine solche Zuordnung zum betrieblichen Bereich zu verzichten, auch wenn er dies möglicherweise als vorteilhaft ansehen würde. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören insb. das Grundstück und die Gebäude bzw. Gebäudeteile, die unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden, sowie Maschinen, Büro- und Geschäftsausstattung, Sozialeinrichtungen für das Personal, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse und Waren. Gebäude und Gebäudeteile sind nur dann notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie in einem unmittelbaren engen funktionalen Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb stehen.  Hierzu gehören auch Verbindlichkeiten, soweit ihre Entstehung betrieblich veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn sie zur Finanzierung betrieblich veranlasster Zahlungen eingegangen wurden.  Beratungshinweis: Entnahme nicht möglich WG des notwendigen Betriebsvermögens können bei einer fortbestehenden betrieblichen Nutzung nicht entnommen werden. Selbst wenn sie aus der Bilanz ausgebucht werden, ändert dies an der Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen nichts.  3. Berücksichtigung von Wertverlusten bei Darlehensforderungen a) Zulässigkeit der Abwertung Der Gesetzgeber hat mit dem BilMoG  die Regelungen zur Teilwertabschreibung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 und Nr. 2 S. 2 EStG grundlegend geändert: Danach besteht für den Stpfl. ein Wahlrecht, den Teilwert anzusetzen, wenn dieser niedriger ist und es sich um eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung handelt. Diese Regelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen. Nach alter Rechtslage war eine Abwertung zwingend, wenn es sich entweder um WG des Umlaufvermögens handelte oder AV gegeben war und eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorlag. Das insoweit bestehende steuerliche Wahlrecht wurde infolge des Maßgeblichkeitsprinzips des § 5 Abs. 1 EStG a.F. zur Abschreibungspflicht. Das Besprechungsurteil ist zum Streitjahr 1999 ergangen und damit zur alten Rechtslage, gleichwohl stellen sich die Fragen zur Zulässigkeit der Teilwertabschreibung unverändert. b) Feststellung eines niedrigeren Werts Die gesetzliche Definition des Teilwerts in § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG  beinhaltet die folgenden drei Fiktionen: Es wird der Wert für das gesamte Unternehmen ermittelt, den ein fiktiver Erwerber für dieses bezahlen würde. Der fiktive Erwerber würde den Betrieb fortführen. Dieser fiktive Kaufpreis wird auf sämtliche WG aufgeteilt, die sich im Betriebsvermögen des Stpfl. befinden. Die praktische Umsetzung dieser Regelungen bereitet regelmäßig Schwierigkeiten, gerade wenn es sich um WG handelt, die keinen Marktpreis aufweisen.  Der Teilwert kann daher nur durch eine Schätzung ermittelt werden.  4. Vom BFH zu beantwortende Rechtsfragen Vor diesem Hintergrund hatte der BFH die folgenden Fragen zu beantworten: Wann ist die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dem notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers zuzuordnen? Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich, wenn ein Einzelunternehmer einer Kapitalgesellschaft, an der er beteiligt ist, ein Darlehen gewährt hat und die Kapitalgesellschaft zwischenzeitlich überschuldet ist? II. BFH-Urt. v. 15.1.2019 - X R 34/17, BFH/NV 2019, 530 1. Sachverhalt Der Kläger betreibt ein Immobilienunternehmen mit den Bereichen Bauträgergeschäft und Hausverwaltung. 1995 erwarb er 50 % der Anteile an einer Bauträger-GmbH (B-GmbH). Diese erwarb zunächst eine Immobilie in X mit ca. 50 Wohnungen und übertrug die Hausverwaltung dem Einzelunternehmen des Klägers. Ein Jahr später erwarb die B-GmbH eine in Y belegene Immobilie mit gut 100 Wohnungen und übergab die Hausverwaltung an den Kläger. Die Finanzierung der Y-Immobilie erfolgte zum Teil durch Banken und im Übrigen durch ein vom Kläger gewährtes, aus seinen privaten Mitteln stammendes, verzinstes und nachrangiges Darlehen in Millionenhöhe. Die B-GmbH beteiligte sich zudem mit 50 % an einer KG, die eine Immobilie mit mehr als 1.000 Wohnungen erwarb. Die Hausverwaltung wurde auf den Kläger übertragen. Insgesamt erzielte dieser aus der Verwaltung der Objekte der B-GmbH und der KG Erlöse von deutlich mehr als 1 Mio. EUR. In den Jahren 1997 und 1998 machte dies 17 % der Gesamtumsätze seines Einzelunternehmens aus. Im Jahr 1998 veräußerte der Kläger seine Beteiligung an der B-GmbH und erklärte hieraus Einkünfte gem. § 17 EStG. Die Zinsen aus dem der B-GmbH gewährten Darlehen erfasste er zunächst bei seinen Einkünften aus KapV. Zum 1.1.1998 buchte er die Forderung zum Nennwert in das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens ein. Die B-GmbH war seit 1998 durchgängig bilanziell überschuldet. Zum 31.12.1999 nahm der Kläger eine Teilwertabschreibung auf die Darlehensforderung i.v.H. vor. Das Finanzamt erkannte die Abschreibung nicht an, da das Darlehen gegenüber der B-GmbH durchgängig zum Privatvermögen gehört habe. Das FG München  wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Zwar sei die Beteiligung des Klägers an der B-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens anzusehen gewesen. Dies gelte allerdings nicht für die gegen die B-GmbH gerichtete Darlehensforderung, da sich nicht habe feststellen lassen, dass sie das Einzelunternehmen wesentlich gefördert habe. Unabhängig hiervon habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass zum 31.12.1999 eine voraussichtlich dauernde Wertminderung der Forderung eingetreten sei. Sachverhalt in tabellarisch zusammengefasster Form Jahr 1999 Kläger Einzelunternehmer (Bauträger und Hausverwaltung). Erwirbt 1995 50 % der Anteile an der B-GmbH (50 Wohnungen), die ihn mit der Hausverwaltung beauftragt. 1996: B-GmbH erwirbt rd. 100 Wohnungen und beauftragt den Kl. mit der Hausverwaltung. Finanzierung (neben Bankdarlehen) Darlehen aus privaten Mitteln des Klägers. B-GmbH beteiligt sich zu 50 % an einer KG, die mehr als 1.000 Wohnungen im Eigentum hat. Kläger wird zum Hausverwalter bestimmt. Insgesamt erzielt er rd. 17 % seiner Umsatzerlöse aus dieser Beteiligung. 1.1.1998: Einbringung der Forderung ggü. der B-GmbH in das Einzelunternehmen zum Nennwert. Da die B-GmbH dauerhaft bilanziell überschuldet war, nimmt der Kläger zum 31.12.1999 eine Teilwertabschreibung auf das Darlehen i.v.H. vor. 1998: Verkauf der B-Anteile -> § 17 EStG (Preis über Nennwert) Finanzamt Nichtanerkennung der Teilwertabschreibung auf das Darlehen, da dieses durchgängig zum Privatvermögen des Klägers gehörte. Kläger Wertminderung auf das Darlehen ist zu berücksichtigen, weil notwendiges Betriebsvermögen FG München Beteiligung ist notwendiges Betriebsvermögen. Dies gilt jedoch nicht für das Darlehen (u.a. weil es sich nicht um ein Finanzplandarlehen handelt). Folglich wirken sich die Wertminderungen nicht aus. 2. Entscheidung und Begründung Der BFH hob das Urt. des FG München auf und wies das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Dies begründete er im Wesentlichen wie folgt: Eine Beteiligung an einer KapG gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Stpfl. entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Stpfl. zu gewährleisten. Dabei sind auch die Geschäftsbeziehungen mit Tochtergesellschaften der Beteiligungsgesellschaft einzubeziehen. Wenn die Beteiligung an einer KapG zum Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, liegt es nahe, dass auch die Hingabe eines Darlehens an diese Gesellschaft betrieblich veranlasst ist. Der Teilwert einer Darlehensforderung gegen eine KapG, die ein negatives buchmäßiges Eigenkapital ausweist und in deren Bilanzansätzen keine stillen Reserven enthalten sind, ist in der Regel unter den Nennwert gesunken, wenn nicht aus besonderen Umständen positive Ertragsaussichten der Schuldnerin für die Zukunft erkennbar sind. III. Praxiskonsequenzen 1. GmbH-Beteiligung als Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers Der BFH bestätigt die Einstufung der Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen. Hierzu verweist er zunächst auf seine ständige Rspr., wonach eine Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen ist, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Stpfl. entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Stpfl. zu gewährleisten.  Eine Absatzförderung kann sowohl bei Produkten als auch bei Dienstleistungen vorliegen.  Hingegen soll nicht ausreichend sein: die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen, oder ein einmaliger Geschäftsvorfall.   Beratungshinweis: Alternative Voraussetzungen Der BFH hat die Voraussetzungen für das Vorliegen von notwendigem Betriebsvermögen mit einem "oder" verbunden, folglich ist es nicht erforderlich, dass die Betätigung des Einzelgewerbetreibenden und der KapG branchengleich sind. Ausreichend ist, wenn die Beteiligung dem Absatz von Produkten oder Dienstleistungen dienen soll.  Hierfür ist der Anteil der Beteiligungsgesellschaft am Umsatz (nicht am Gewinn) des Einzelunternehmers entscheidend.  Der BFH hatte sich bereits in einer Reihe von früheren Entscheidungen zur Höhe dieses Prozentsatzes geäußert und referiert in der Besprechungsentscheidung diese Werte.  Zugleich verweist er darauf, dass die Zuordnungsfrage im wesentlichen Tatfrage sei und er deshalb i.d.R. gem. § 118 Abs. 2 FGO an die Feststellungen des FG gebunden ist, sofern diese keine Rechts- und Verfahrensfehler beinhalten. Hierbei bestätigt der X. BFH-Senat die Vorgehensweise des FG und der folgenden Vorgehensweisen: Das FG hatte für die Prüfung nicht nur die Umsätze der B-GmbH herangezogen, sondern auch die aus den Beteiligungen an der Kommanditgesellschaft. Dieses Vorgehen bestätigt der BFH ausdrücklich. Dies ist aus wirtschaftlicher Sicht verständlich, weil sonst mittelbare Beteiligungen unberücksichtigt blieben. Der Kläger wurde jeweils unmittelbar nach dem Erwerb mit der Hausverwaltung beauftragt. Insoweit hatten die beiden Gesellschaften im Bereich der Hausverwaltung keine weiteren Geschäftspartner. Der Anteil von rd. 17 % der Umsatzerlöse des Einzelunternehmens des Klägers in den Jahren 1997 und 1998 sind ausreichend, zumal im Bauträgergeschäft die Umsatzerlöse stark schwanken. Beratungshinweis: Keine Berücksichtigung der intensiven Verflechtung Hingegen soll es nach Auffassung des Senats nicht darauf ankommen, dass die B-GmbH die Büroräume, die Geschäftsausstattung und das Personal des Einzelunternehmens genutzt hat, sowie auf die vergleichbare Tätigkeit beider Unternehmen. Dies ist überzeugend, denn sonst wäre es möglich, alleine über diese Merkmale die Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen herbeiführen zu können. Eine solche Möglichkeit stünde aber im Widerspruch zu den oben unter I.2. dargelegten Kriterien für notwendiges Betriebsvermögen. Beim X. BFH-Senat ist im Übrigen ein weiteres Verfahren zur Zuordnung einer GmbH-Beteiligung zum Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers anhängig. Dieses betrifft die Frage, inwieweit ausführliche wirtschaftliche Verflechtungen und wirtschaftliche Vorteile dazu führen, dass die Eigenschaft als (gewillkürtes oder notwendiges) Betriebsvermögen gegeben ist.  Die Beteiligung bestand bereits vor Errichtung des Einzelunternehmens und dieses diente dazu, dass Restriktionen (hier: eines Einkaufsverbundes zum Online-Verkauf) umgangen werden sollten. Der Stpfl. hatte die Beteiligung in seiner Bilanz zunächst nicht aktiviert. In der vorhergehenden Betriebsprüfung hatte der Prüfer die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Beteiligung um notwendiges Betriebsvermögen handele. Diese Behandlung wurde in den folgenden Jahren beibehalten und schließlich eine Wertberichtigung auf die Beteiligung vorgenommen. Das FG Nürnberg  geht auf Grund der wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen GmbH und Einzelunternehmer davon aus, dass es sich bei der Beteiligung um - notwendiges oder zumindest gewillkürtes - Betriebsvermögen handelt. Hierbei wird insb. auf die wirtschaftlichen Vorteile verwiesen, die das Einzelunternehmen von der GmbH erhält, obwohl der Kläger nicht Mehrheitsgesellschafter war. Hierbei weicht das FG Nürnberg  von einer älteren Rspr. des BFH ab.  Es geht davon aus, dass bereits die bestehende Machtstellung im Dienst des Einzelunternehmers es rechtfertigt, die Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen zu qualifizieren. 2. Gesellschafterdarlehen als Betriebsvermögen Abweichend von der Entscheidung der Vorinstanz qualifiziert der BFH im Rezensionsurteil auch das Darlehen als notwendiges Betriebsvermögen. Hierbei gilt der Grundsatz, dass eine Darlehensforderung zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, wenn die Gewährung des Darlehens auf einem Vorgang beruht, der in den betrieblichen Bereich fällt.  Beratungshinweis: Kein Zuordnungsautomatismus Der BFH hat zwar in einer Reihe von Entscheidungen ausgeführt, dass es naheliege, auch die Darlehensforderung dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen, wenn die Beteiligung ebenfalls als solches zu qualifizieren sei, doch gelte dies nicht "ohne weiteres". Vielmehr müsse auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls abgestellt werden , auch wenn es eine Reihe von Entscheidungen gibt, in denen davon ausgegangen wird, dass diese Zuordnung den Regelfall bildet.  Der BFH bemängelt, dass das FG es unterlassen habe, Gesichtspunkte festzustellen, die gegen eine Zuordnung zum Betriebsvermögen sprechen und sieht folgende Hinweise für eine Zuordnung zum Betriebsvermögen: So habe das FG - wenn auch in anderem Zusammenhang - festgestellt, dass es keine überwiegenden Gesichtspunkte für eine private Veranlassung der Darlehensgewährung i.S.e. Kapitalanlage gegeben hätte. Ferner sei die Kreditvergabe hoch riskant gewesen, weil der Gesellschafter keine Sicherheiten für die Darlehensgewährung erhalten habe. Hierin sieht der Senat den entscheidenden Faktor für die Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. Da dieses dem betrieblichen Bereich des Klägers zuzuordnen war, müsse auch eine entsprechende Zuordnung des Darlehens erfolgen. Auch der Umstand, dass das Darlehen notwendig war, um den Zweck der GmbH zu erfüllen und damit die Grundlage dafür bildet, dass diese eine Tätigkeit ausübt, die die des Einzelunternehmers fördert, spricht für eine betriebliche Veranlassung. Außerdem gab es auch für die Bankkredite der GmbH eine persönliche Haftung des Gesellschafters. Dies spricht gegen eine private Kapitalanlage des überlassenen Darlehens, weil damit eine persönliche Haftung auch für andere Verbindlichkeiten der GmbH begründet wurde. Entgegen der Auffassung des FG handelt es sich um ein Finanzplandarlehen, was auf eine besonders starke Verknüpfung zwischen Darlehen und Beteiligung hindeute. Beratungshinweis: Kündigungsrecht bei Finanzplandarlehen Das FG hatte seine Auffassung u.a. damit begründet, dass das Darlehen nicht als Finanzplandarlehen zu qualifizieren sei und dies primär darauf gestützt, dass es an einem ausdrücklichen Ausschluss des Kündigungsrechts gefehlt habe. Der BFH stellt hierzu klar, dass ein solcher Ausschluss keine notwendige Voraussetzung für eine Qualifikation als Finanzplandarlehen wäre.  Vielmehr könne sich die erforderliche Verpflichtung zur langfristigen Überlassung des Kapitals auch aus den objektiven Umständen ergeben. Dies war vorliegend auf Grund der Verknüpfung der Geschäftsgrundlagen und der langfristigen Bindung des Kapitals, die eine vorzeitige Rückzahlung nicht zuließ, der Fall. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass das Darlehen notwendig war, um die Immobilieninvestitionen zu ermöglichen und die GmbH in die Lage zu versetzen, die Leistungen des Klägers im Bereich des Hausverwaltungsgeschäfts überhaupt nutzen zu können. Damit zeigt sich, dass das Darlehen mittelbar auf die Ausweitung der Tätigkeit des Einzelunternehmers gerichtet war. Auf Grund dieser Überlegung gelangt der BFH zu dem Ergebnis, dass die Darlehensforderung von Anfang an als notwendiges Betriebsvermögen zu qualifizieren war. Allerdings sieht sich der Senat an einer entsprechenden Würdigung gehindert, weil hierfür weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, die das FG nachholen muss. 3. Teilwertabschreibung auf das Darlehen Nach damaliger Rechtslage  ergab sich die Folgefrage, inwieweit auf das Darlehen zwingend eine Abschreibung vorzunehmen ist. Hierzu verweist der BFH darauf, dass die Bewertung nur im Wege der Schätzung möglich ist. Zu berücksichtigen sind dabei alle Erkenntnisse über den am Bilanzstichtag bestehenden Wert der Forderung, die bis zum Tag der Bilanzaufstellung erlangt werden.  Ist Darlehensnehmerin eine bilanziell überschuldete KapG, beträgt der Teilwert einer gegen diese Gesellschaft bestehenden Forderung i.d.R. Null.  Der Stpfl. trägt allerdings die Feststellungslast für die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung.  Vor diesem Hintergrund geht der BFH davon aus, dass der Teilwert vorliegend gemindert ist. Hierzu verweist er auf die Bilanzkennzahlen der GmbH, die bereits in ihrer Bilanz zum 31.12.1999 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausgewiesen habe und in den Bilanzansätzen der Beteiligungsgesellschaften keine stillen Reserven erkennbar waren. Beratungshinweis: Prüfung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH Der BFH kann auf bilanzrechtliche Prüfungskriterien abstellen, weil es nicht um die Frage ging, ob bei der GmbH Insolvenztatbestände vorlagen. Dies wäre nur auf Grund einer eingehenden Prüfung der Insolvenztatbestände der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung möglich. Diese kann nicht auf Grund einer bilanzrechtlichen Betrachtung erfolgen. Für den BFH kommt es im Urteilsfall lediglich darauf an, ob der Wert der Forderung gegen die GmbH gemindert war. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass die Situation des Klägers nicht mit denen der kreditgewährenden Banken verglichen werden könne. Letztere haben umfangreiche Sicherheiten erhalten, während diese dem Kläger nicht eingeräumt wurden und er sich zusätzlich bei der Bank für das Darlehen verbürgt habe. Der Kläger hat die Beteiligung an der B-GmbH im November 1998 zu einem oberhalb des Nennwerts liegenden Preis verkauft. Dies könne dafür sprechen, dass der Teilwert der Forderung nicht Null EUR betrug. Der BFH weist das Verfahren zur weiteren Ermittlung des Teilwerts der Forderung zurück. Dabei wird das FG auch die Frage prüfen müssen, inwieweit die Wertminderung als voraussichtlich dauerhaft i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG anzusehen ist.      Vgl. hierzu z.B. Kaminski, AktStR 2018, 224 ff.       Vgl. BFH-Urt. v. 18.5.2000 - IV R 27/98, BStBl II 2000, 524       Vgl. BFH-Urt. v. 3.8.1977 - I R 41/76, BStBl II 1978, 53; BFH-Urt. v. 30.11.1977 - I R 115/74, BStBl II 1978, 193; BFH-Urt. v. 19.2.1997 - XI R 1/96, BStBl II 1997, 399; BFH-Urt. v. 10.11.2004 - XI R 32/01, BStBl II 2005, 431       Vgl. BFH-Urt. v. 3.8.1977 - I R 41/76, BStBl II 1978, 53; BFH-Urt. v. 30.11.1977 - I R 115/74, BStBl II 1978, 193; BFH-Urt. v. 19.2.1997 - XI R 1/96, BStBl II 1997, 399; BFH-Urt. v. 10.11.2004 - XI R 32/01, BStBl II 2005, 431       Vgl. BFH-Urt. v. 10.11.2004 - XI R 32/01, BStBl II 2005, 431; BFH-Beschl. v. 5.3.2002 - IV B 22/01, BFH/NV 2002, 860       Vgl. BFH-Urt. v. 10.11.2004 - XI R 32/01, BStBl II 2005, 431       BFH-Urt. v. 5.3.1991 - VIII R 93/84, BStBl II 1991, 516; BFH-Urt. v. 26.6.2007 - IV R 29/06, BStBl II 2008, 103       BFH-Urt. v. 12.10.1977 - I R 248/74, BStBl II 1978, 191       Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts v. 25.5.2009, BGBl I 2009, 1102       "Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt."       Vgl. zu Besonderheiten bei der Teilwertschätzung für einzelne WG z.B. Kulosa, in: Schmidt, EStG, 38. Aufl., München 2019, § 6 Rz 271 ff., m.w.N. (insb. aus der Rspr. des BFH)       BFH-Urt. v. 16.12.2015 - IV R 18/12, BStBl II 2016, 346, Rz 30       FG München, Urt. v. 7.12.2016 - 1 K 446/13, Juris       BFH-Urt. v. 20.9.1995 - X R 46/94, BFH/NV 1996, 393, unter 1.a, m.w.N.; BFH-Urt. v. 6.3.2003 - XI R 52/01, BStBl II 2003, 658, unter II.2.d); BFH-Urt. v. 13.6.2002 - III B 13/01, BFH/NV 2002, 1301, unter 1.; BFH-Urt. v. 20.4.2005 - X R 2/03, BStBl II 2005, 694, unter II.1.a); BFH-Urt. v. 12.6.2013 - X R 2/10, BStBl II 2013, 907, Rz 18       BFH-Urt. v. 25.11.2008 - X B 268/07, BFH/NV 2009, 162, unter 1.a)       BFH-Urt. v. 15.10.2003 - XI R 39/01, BFH/NV 2004, 622, unter II.2.a)       BFH-Urt. v. 2.9.2008 - X R 32/05, BStBl II 2009, 634, unter II.2.b aa); BFH-Urt. v. 25.11.2008 - X B 268/07, BFH/NV 2009, 162, unter 1.a)       BFH-Urt. v. 25.11.2008 - X B 268/07, BFH/NV 2009, 162, unter 1.b)       Vgl. Rz 55 und 56 des Besprechungsurteils       Az. des BFH: X R 38/17       FG Nürnberg, Urt. v. 25.7.2017 - 1 K 1266/15, EFG 2018, 649       FG Nürnberg, Urt. v. 25.7.2017 - 1 K 1266/15, EFG 2018, 649       BFH-Urt. v. 2.7.1969 - I R 143/66, BStBl II 1969, 617       BFH-Urt. v. 12.6.1974 - I R 212/73, BStBl II 1974, 734, unter 1., m.w.N.       BFH-Urt. v. 12.3.1964 - IV 376/62 U, BStBl III 1964, 424 ("in der Regel"); BFH-Urt. v. 11.3.1976 - IV R 185/71, BStBl II 1976, 380, unter 2.2.2.       Z.B. BFH-Urt. v. 14.1.1982 - IV R 168/78, BStBl II 1982, 345; BFH-Urt. v. 24.8.1989 - IV R 80/88, BStBl II 1990, 17; BFH-Urt. v. 31.5.2001 - IV R 49/00, BStBl II 2001, 828       BFH-Urt. v. 11.10.2017 - IX R 29/16, BFH/NV 2018, 451, Rz 25; BFH-Urt. v. 29.11.2017 - X R 8/16, BStBl II 2018, 426, Rz 83 ff., m.w.N.       Vgl. nochmals unter I.3.a) dieses Beitrags       Vgl. eingehend BFH-Urt. v. 20.8.2003 - I R 49/02, BStBl II 2003, 941, unter II.2., m.w.N.       BFH-Urt. v. 15.10.1997 - I R 103/93, BFH/NV 1998, 572, unter II.1., BFH-Urt. v. 31.5.2005 - I R 35/04, BStBl II 2006, 132, unter II.2.b bb vor aaa)       BFH-Urt. v. 21.9.2016 - X R 58/14, BFH/NV 2017, 275, Rz 36   

Prof. Dr. Bert Kaminski, Helmut Schmidt Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Jahrgang: 2019 . Seite: 405
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Dipl.-Finw. Markus Perschon, Steuerberater, Escheburg
Jahrgang: 2019 . Seite: 447
1. Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat gehören nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, die nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.2.2013 (BGBl I 2013, 285) mit höchstens 1.000 EUR im Monat angesetzt w ...

Dr. Michael Messner, Notar, RA, FAStR u. FAErbR, Hannover
Jahrgang: 2019 . Seite: 459
Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind objektbezogen zu prüfen. Der Prognosezeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Erwerb oder der Herstellung des für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Objekts. Entschließt sich der Steuerpflichtige, nach einer vorangegangenen Vermietungstät ...